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Urteil

7 Sa 1399/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0419.7SA1399.11.00
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Leitsätze

1.) Welche arbeitsvertragliche Konsequenzen ein objektiv genesungswidriges Verhalten eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2.) Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung kommt dabei allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Betracht.

3.) Eine solche Kündigung scheidet von vornherein aus, wenn das genesungswidrige Verhalten nicht zu einer Verlängerung der bereits zuvor ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer führt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 in Sachen4 Ca 1267/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Welche arbeitsvertragliche Konsequenzen ein objektiv genesungswidriges Verhalten eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 2.) Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung kommt dabei allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Betracht. 3.) Eine solche Kündigung scheidet von vornherein aus, wenn das genesungswidrige Verhalten nicht zu einer Verlängerung der bereits zuvor ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsdauer führt. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 in Sachen4 Ca 1267/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung, darüber hinaus um davon abhängige Zahlungsansprüche, um Urlaubsabgeltung und um ein Hausverbot. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, den Klageanträgen der Klägerin weitgehend stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des hier angegriffenen Teil-Urteils vom 25.10.2011 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf das Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 25.10.2011, welches die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen Dr. W F enthält. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 09.11.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 09.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2012 begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin hält ungeachtet des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht Aachen durchgeführten Beweisaufnahme an ihrer Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre außerordentliche Kündigung vom 05.03.2010 mit ihrem Zugang am 06.03.2010 wirksam fristlos beendet worden sei. Der wichtige Grund, der sie zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt habe, liege entweder darin, dass die Klägerin die ihr ab 01.03.2010 weiter attestierte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe oder darin, dass sie arbeitsvertragliche Nebenpflichten schwerwiegend verletzt habe. Zumindest habe die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme schwerwiegend verletzt: Sie habe sich jedenfalls nicht so verhalten, wie es erforderlich gewesen wäre, um alsbald wieder gesund an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können, sondern statt dessen während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit für einen anderen Arbeitgeber Tätigkeiten verrichtet. Ein solches Verhalten komme nach der vom Arbeitsgericht verkannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht. Aufgrund der von der Beklagten für wirksam gehaltenen fristlosen Kündigung könne die Klägerin für den Rest des Monats März auch keine Arbeitsvergütung erhalten. Auch den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin habe das Arbeitsgericht nicht korrekt errechnet, zumal die Klägerin nur ihren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz verlangen könne. Schließlich seien auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Hausverbot nicht nachvollziehbar. Da sie, die Beklagte, ferner zwischenzeitlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die ausgeurteilten Beträge im Umfang von 741,05 € netto an die Klägerin habe zahlen müssen, sei nunmehr eine entsprechende Widerklage geboten und begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, 1.) das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; 2.) im Wege der Widerklage die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 741,05 € netto ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte macht geltend, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2011 sei in jeder Hinsicht zutreffend. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Teil-Urteil vom 25.10.2011 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde formal ordnungsgemäß und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch insgesamt keinen Erfolg haben. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des Teil-Urteils vom 25.10.2011. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden. Dementsprechend musste auch die mit der Berufung erhobene Widerklage erfolglos bleiben. Anknüpfend an die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Aachen bleibt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zusammenfassend und ergänzend noch das Folgende auszuführen: 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 05.03.2010 mit ihrem Zugang am 06.03.2010 fristlos sein Ende gefunden, sondern bis zum Ablauf der aufgrund der vorherigen Eigenkündigung der Klägerin laufenden Kündigungsfrist am 31.03.2010 fortbestanden. a. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Ein solcher wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur fristlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses berechtigt, kann – abstrakt gesehen – darin liegen, dass ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine in Wirklichkeit nicht bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und diese mit einer auf unredliche Weise erschlichenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untermauert. Hierin liegt regelmäßig ein betrügerisch zu nennendes Verhalten, welches bewirkt, dass der Arbeitgeber die ihm zustehende arbeitsvertragliche Gegenleistung nicht abrufen kann und überdies zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall veranlasst wird. Ein solches Verhalten ist geeignet, das als Basis eines Arbeitsverhältnisses notwendige Mindestvertrauen dauerhaft zu untergraben. b. Ein deutliches Indiz für einen solchen Täuschungstatbestand kann darin gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsperiode für ein fremdes Unternehmen gleichartige oder ähnliche Arbeitsleistungen erbringt, wie sie auch dem eigenen Arbeitgeber geschuldet werden. c. Aufgrund der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles kann jedoch nicht festgestellt werden, dass entgegen der Anzeige der Klägerin gegenüber dem Beklagten über den 01.03.2010 hinaus in Wirklichkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hat und dass die Klägerin die am 01.03.2010 ausgestellte ärztliche Verlängerungsbescheinigung auf unredliche Weise erschlichen hat. aa. Zwar hat die Klägerin unstreitig am 01.03. und 02.03.2010, also unmittelbar nach Verlängerung der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsperiode, je vier Stunden bei einem anderen Einzelhandelsunternehmen an der Kasse gearbeitet und damit zwar nicht identische, aber doch ähnliche Arbeitsleistungen erbracht, wie sie sie auch ihrem eigenen Arbeitgeber, der Beklagten, geschuldet hätte. bb. Die Indizwirkung dieses Tatbestands wird aber zunächst schon dadurch abgeschwächt, dass die Klägerin nur an zwei Tagen für eine fremdes Unternehmen halbtags Arbeitsleistungen erbracht hat, während sie für die gesamte Sechs-Tage-Woche krankgeschrieben war und ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten sich auf einen Ganztagseinsatz bezog. cc. Entscheidend kommt jedoch die Aussage des Zeugen Dr. W F hinzu, in dessen Praxis die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem Beginn der Krankheitszeit am 19.02.2010 ausgestellt wurden. Der Zeuge Dr. W F hat zwar bestätigt, dass die Klägerin bei den ersten beiden Arztterminen am 19.02. und 24.02.2010 schwerpunktmäßig von einer anderen Ärztin seiner Praxis behandelt wurde. Die entscheidende Untersuchung, nämlich diejenige vom 01.03.2010, hat der Zeuge nach eigenem Bekunden aber selbst vorgenommen. Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass er sich bei den vorangegangenen Terminen das Knie der Klägerin auch selbst angesehen hatte. Zudem konnte er auf die in seiner Praxis dokumentierten Aufzeichnungen der Untersuchungen durch die andere Ärztin zurückgreifen. So wurde bei der Klägerin ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit multiplen Blutergüssen und Verdacht auf gerinnende Störungen diagnostiziert. Der Zeuge hat angegeben, schon im Februar eine Röntgenuntersuchung und eine Vorstellung beim Orthopäden veranlasst zu haben. Der Zeuge hat geschildert, dass er die Beschwerden der Klägerin anhand des geschwollenen Knies nachvollziehen konnte und dass der vom Zeugen selbst wahrgenommene Zustand des Knies am 01.03.2010 eine weitere Schonung und damit auch eine nochmalige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsperiode erforderte. dd. Die vom Zeugen Dr. W F geschilderten Untersuchungsbefunde schließen den Verdacht der Beklagten, die Klägerin könne ihre Arbeitsunfähigkeit am 01.03.2010 nur vorgespielt haben, objektiv nachvollziehbar aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge Dr. W F bei seiner Untersuchung vom 01.03.2010 nicht darüber informiert war, dass die Klägerin beabsichtigte, am selben und am Folgetag je vier Stunden im Einzelhandel zu arbeiten. Der Zeuge hat den entsprechenden Vorhalt unmissverständlich dahin beantwortet, dass er die Klägerin auch dann weiter arbeitsunfähig geschrieben hätte, wenn er über deren Absichten informiert gewesen wäre, da eben der Zustand der Patientin dies erforderte. d. Allerdings hat die Klägerin dadurch, dass sie am 01.03. und 02.03.2010 je vier Stunden Arbeitsleistungen für ein anderes Einzelhandelsunternehmen erbracht hat, ihre gegenüber der Beklagten bestehenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt. aa. Zu diesen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, dass ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ein Verhalten unterlässt, dass sich - für ihn ohne Weiteres erkennbar - genesungswidrig und krankheitsverlängernd auswirken kann. Es liegt nicht nur im ureigenen Interesse des Arbeitnehmers selbst, sondern auch im arbeitsvertraglich geschützten Interesse des Arbeitgebers, dass auf Krankheit oder Verletzungen beruhende Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht über das objektiv notwendige Maß hinaus ausgedehnt werden. bb. Die anderweitige Tätigkeit der Klägerin am 01.03. und 02.03.2010 war tendenziell geeignet, die Heilung ihrer Knieverletzung zu verzögern. Dies bestätigt auch der Zeuge Dr. W F , wenn er ausführt, dass er der Klägerin eine solche Tätigkeit „ nicht empfohlen “ hätte, wenn er von ihr gewusst hätte. e. Welche arbeitsvertraglichen Konsequenzen eine Nebenpflichtverletzung in Form genesungswidrigen Verhaltens nach sich ziehen kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierbei kommt es u. a. darauf an, wie intensiv und hartnäckig sich das genesungswidrige Verhalten darstellt, welches Maß an Rücksichtslosigkeit es dabei gegenüber dem eigenen Arbeitgeber erkennen lässt und – insbesondere – ob es tatsächlich kausal zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsperiode geführt hat. Selbst in einem solchen Fall bliebe aber auch noch zu berücksichtigen, dass eine in grober Weise selbst verschuldete Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsperiode den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG wegfallen lässt. aa. Der Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen, arbeitgeberseitigen Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung kommt als Konsequenz eines genesungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmekonstellationen in Frage, wie sie insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 –, aber auch der weiteren Entscheidung vom 26.08.1993 – 2 AZR 154/93 – zugrunde lagen. bb. Mit dem Sachverhalt dieser BAG-Entscheidungen ist der vorliegende Fall auch nicht annähernd zu vergleichen. So hat die Klägerin vorliegend nur punktuell an zwei halben Tagen anderweitig gearbeitet. Ihr Motiv dafür lag auch nicht in einem rücksichtslosen Gewinnstreben, sondern nur darin, dass das Unternehmen, bei dem sie sich um ein Anschlussarbeitsverhältnis beworben hatte, ein entsprechendes kostenloses Probearbeiten von ihr verlangt hatte. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass durch die je vierstündigen Tätigkeiten am 01.03. und 02.03.2010 die bis zum 06.03.2010 einschließlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsperiode verlängert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Montag, den 08.03.2010, ihre Arbeit für die Beklagte wieder hätte aufnehmen können, wenn die Beklagte selbst dies nicht durch Ausspruch ihrer fristlosen Kündigung verhindert hätte. cc. Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch die Besonderheit hinzu, dass die Klägerin bereits vor Ausspruch der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung durch die Beklagte selbst eine Eigenkündigung zum Monatsende ausgesprochen hatte. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin trotz deren Fehlverhaltens vom 01. und 02.03.2010 unzweifelhaft zumutbar. 2. Mit ihrer somit in Ermangelung eines wichtigen Grundes rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung hat sich die Beklagte ab dem 06.03.2010 selbst in Annahmeverzug gebracht. Sie bleibt daher verpflichtet, die arbeitsvertragliche Vergütung auch für den Rest des Monats März an die Klägerin zu zahlen. 3. Darüber hinaus schuldet die Beklagte der Klägerin auch die vom Arbeitsgericht in Höhe von 450,00 € brutto ausgeurteilte Urlaubsabgeltung. a. Der anteilige Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für das Urlaubsjahr 2010 erstreckt sich nach den Ausführungen zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht nur auf die Monate Januar und Februar, sondern auch auf den Monat März 2010. b. Im Übrigen streiten die Parteien nur darum, ob der Klägerin ein arbeitsvertraglicher Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen oder nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz zustand, wobei, wie erstinstanzlich unstreitig war, von einer Sechs-Tage-Woche auszugehen ist. aa. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich nachvollziehbar dargelegt, dass ihr in den Anfangsjahren des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ein vertraglicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr zustand und auch gewährt wurde, dass sich dann zu einem späteren Zeitpunkt die Beklagte um eine Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs auf das gesetzliche Mindestmaß bemüht habe, eine Einigung mit der Klägerin hierüber aber nicht erzielt worden sei. Hierauf ist die Beklagte nicht näher eingegangen. Damit war, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb von dem ursprünglichen vertraglichen Anspruch in Höhe von 30 Tagen pro Jahr auszugehen. bb. Dies wird auch durch das von der Beklagten selbst auf den Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2010 zur Akte gereichte Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Monat Februar 2010 bestätigt. Dort ist in der letzten Zeile ein „ Resturlaub am Monatsende “ in Höhe von „ 5,0 Tagen “ ausgewiesen. Dies bestätigt, dass die Beklagte im Februar 2010 auch selbst noch davon ausging, dass sich der Urlaubsanspruch der Klägerin auf 2,5 Tage pro Monat und damit auf 30 Tage pro Jahr belief. cc. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht den Urlaubsanspruch der Klägerin auch rechnerisch korrekt ausgeurteilt. Die Berechnung seitens des Arbeitsgerichts entspricht exakt derjenigen, die die Beklagte auf Seite 12 unten ihrer Berufungsbegründungsschrift selbst für richtig hält. 4. Da das Arbeitsgericht Aachen die Beklagte in dem Teilurteil vom 25.10.2011 zu Recht zur Zahlung der restlichen Vergütung für März 2010 und zur Zahlung von 450,00 € Urlaubsabgeltung verurteilt hat, kann die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz auch nicht die Rückzahlung der darauf erbrachten Nettobeträge verlangen. Ihre Widerklage konnte daher keinen Erfolg haben. 5. Schließlich hat das Arbeitsgericht Aachen auch zutreffend beurteilt, dass das seitens der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Hausverbot keinen Bestand haben kann. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die Klägerin sich am 01.03. und 02.03.2010 arbeitsvertragswidrig verhalten hat, als sie probeweise für ein anderes Unternehmen tätig wurde. Diese Nebenpflichtverletzung im Arbeitsverhältnis wiegt aber nicht so schwer, dass sie das weit über die Rechtssphäre des Arbeitsvertragsverhältnisses hinausgehende Hausverbot rechtfertigen könnte. Das Arbeitsgericht Aachen hat auf Seite 7 unten bis 9 oben der Entscheidungsgründe seines Teil-Urteils vom 25.10.2011 die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zutreffend wiedergegeben und angewandt. Dem ist aus Sicht des Berufungsgerichts nichts hinzuzufügen. III. Die Kosten der erfolglosen Berufung waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.