Urteil
4 Sa 1007/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0420.4SA1007.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.07.2011 – 6 Ca 839/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers, insbesondere darum, ob der Kläger im Sinne des Manteltarifvertrages, des Gehaltstarifvertrages und des Tarifvertrages über die Altersversorgungen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig mitwirkt, er „Alleinredakteur“ im Sinne des Gehaltstarifvertrages ist und über entsprechende Zahlungsansprüche. 3 Die Beklagte ist ein Zeitungsverlag und gibt die beiden Titel A Zeitung (AZ) und A Nachrichten (AN) heraus. Die Tageszeitungen enthalten mehrmals im Jahr Sonderveröffentlichungen. 4 Der Kläger ist am .1971 geboren, er hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er war zunächst bei der Beklagten als Redaktionsvolontär in der Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2002 tätig. In diesem Vertrag (Einzelheiten Anlage B 1, Bl. 127 ff. d. A.) war auf den Gehaltstarifvertrag und den Manteltarifvertag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Bezug genommen (insbesondere § 5, § 6 und § 7). 5 Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 01.08.2002 einen Vertrag über die Mitarbeit des Klägers als „Journalistischer Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe Sonderveröffentlichungen der Anzeigenabteilung unserer Tageszeitung“. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B 2 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Vertrag nimmt an mehreren Stellen, z. B. in § 3 und § 4 auf die Bestimmungen des MTV für Angestellte in den Verlagen von Tageszeitungen im Land N Bezug. 6 Als Gehalt wurde ursprünglich ein Bruttomonatsgehalt von 2.700,00 € vereinbart, welches laut § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nach 12 Monaten auf 3.100,00 € stieg. Nach weiteren Gehaltsanpassungen bezieht der Kläger zuletzt 3.866,16 € brutto monatlich. 7 Seit dem Jahr 2006 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats, seit Juni 2008 dessen vollständig freigestellter Vorsitzender. 8 Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Beklagte ist Mitglied im Zeitungsverlegerverband NRW e. V. Der Kläger ist Mitglied im Deutschen Journalistenverband Landesverband NRW. Dieser ist per Satzung Mitglied des Deutschen Journalistenverbandes e. V., des Bundesverbandes. 9 Von diesen Tarifparteien wurden abgeschlossen: 10 - der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 25.02.2004, 11 - der Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Tageszeitungen vom 10.11.2008, 12 - der Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 23.06.1998. 13 Alle drei Tarifverträge, deren Geltung der Kläger geltend macht, regeln ihren Geltungsbereich wie folgt: 14 § 1 Geltungsbereich 15 Der Tarifvertrag gilt 16 Räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland 17 Fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben 18 Persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteurinnen/Redakteure und entsprechend für Redaktionsvolontäre/Redaktionsvolontärinnen, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure/Redakteurinnen. 19 Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich): 20 Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie 21 1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder 22 2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder 23 3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils besorgt und/oder 24 4. diese Tätigkeit koordiniert. 25 Wegen des weiteren Inhalts der Tarifverträge wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 27 ff., 29 ff., 41 ff. d. A.) Bezug genommen. 26 Für „Alleinredakteure“ regelt § 2 Abs. 4 c des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Folgendes: 27 Alleinredakteure/Alleinredakteurinnen an selbständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteur/Redakteurinnen an Bezirksausgaben, die nicht einem Redakteur/einer Redakteurin dieser Bezirksausgabe unterstellt sind , [erhalten] ab vollendetem 10. Berufsjahr ab 01.11.2008 4.788,00 €, ab 01.10.2009 4.865,00 € (...) 28 Die Durchführungsbestimmungen zu dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen lautet: 29 2. Zu § 2 Ziffer IV., V. und VI. (selbständige Zeitungen, Bezirksausgabe): 30 (1) Eine Zeitung ist selbständig im Sinne der Ziffern IV., V. und VI., wenn sie von einem rechtlich selbständigen Verlagsunternehmen herausgegeben wird, das keine Tochtergesellschaft ist. Tochtergesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist ein Unternehmen, an dem der Verlag der Hauptausgabe, für welche die Zeitung der Tochtergesellschaft eine Bezirksausgabe im Sinne des Absatz 2. darstellt, mindestens zur Hälfte beteiligt ist. 31 (2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage einer selbständigen Zeitung, die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen. 32 3. Zu § 2 Ziffer IV. (Alleinredakteur/Alleinredakteurin): 33 Alleinredakteur/Alleinredakteurin im Sinne der § 2 Ziffer IV. ist derjenige, der als einziger Redakteur/einzige Redakteurin einer selbständigen Zeitung bzw. einer Bezirksausgabe tätig ist. 34 Der Kläger hat zahlreiche „Sonderveröffentlichungen“ zu den Akten gereicht, auf die Bezug genommen wird. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Anlagen K 4 bis K 15, K 19 bis K 35. Auch die Beklagte hat Sonderveröffentlichungen zu den Akten gereicht. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Anlagen B 11 bis B 15. Der Kläger hat nicht an allen diesen Sonderveröffentlichungen mitgewirkt, insbesondere nicht an denen, die aus der Zeit nach seiner Freistellung im Jahr 2008 stammen. Nach Angaben des Klägers sind insbesondere die Anlagen K 6 bis K 14 von ihm zusammen mit der Kollegin K verantwortet worden. Nicht mitgearbeitet hat der Kläger bei den Sonderveröffentlichungen der Anlagen K 20 bis K 24. Zu seine übrigen Angaben zur Mitarbeit an einzelnen Anlagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 20.04.2012 (Bl. 549 ff. d. A.) Bezug genommen. 35 Bezug genommen wird auch auf das Impressum der einzelnen Sonderveröffentlichungen. Dort ist zum Teil (vgl. z. B. Anlage K 6, K 7, K 8, K 9, K 11, K 12, K 13) der Kläger, meist zusammen mit Frau K als „Redaktion“ angegeben. 36 In einzelnen Sonderveröffentlichungen, so in der Sonderveröffentlichung der Anlage K 24, ist auch, obwohl die Sonderveröffentlichung ausdrücklich als solche so bezeichnet ist, als Redaktion u. a. Herr B (der Chefredakteur) angegeben. Bei diesen Sonderveröffentlichungen erscheint der Kläger nicht im Impressum. 37 Bei der Anlage K 25 ist Herr A als Redaktion angegeben. Er gehört zur lokalen Redaktion D . Der Kläger ist bei dieser Publikation nicht angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit Herrn A hierzu die Themen besprochen. Herr A habe dann den entsprechenden Artikel verfasst. Das Gleiche gelte für die Publikation K 30. Zu Publikation K 31 hat der Kläger erklärt, die Redaktionsarbeit hätten die dort im Impressum genannten Personen gemacht. Dieses gelte jedenfalls für den größten Teil. Diese Personen hätten sodann die ausgewählten Bilder und die fertigen Texte in den Bereich gegeben, in dem der Kläger gearbeitet habe. Er, der Kläger, habe dieses dann zusammen mit der Anzeigengrafik, wenn es nötig gewesen sei, layoutet und gekürzt. 38 Hinsichtlich der Anlage K 15 hat der Kläger erklärt, diese Veröffentlichung sei zunächst von ihm und seiner Kollegen K geplant worden, es sei aber bald klar geworden, dass sich auch die Chefredaktion daran beteiligen wolle. Dieses sei dann auch tatsächlich geschehen, insbesondere sei aus der Sportredaktion eine Redakteurin eingesetzt worden, die sich besonders im Pferdesport auskenne. 39 Unstreitig arbeitete der Kläger in der arbeitsvertraglich bezeichneten „Arbeitsgruppe Sonderveröffentlichungen“ der Anzeigenabteilung mit seiner Kollegin K und zwei kaufmännischen Angestellten zusammen. Der Einfluss des Klägers und seiner Kollegin K auf die jeweilige Themenwahl der Sonderveröffentlichungen ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 19.07.2011 (Bl. 323 d. A.) erklärt, das Team aus ihm, der Kollegin K und zwei kaufmännischen Angestellten habe sich zusammengesetzt und überlegt, welche neuen Themen auf dem Markt platziert werden könnten. Dieses Team habe sich hierzu Gedanken gemacht, welche Bereiche solche Sonderveröffentlichungen abdecken könnten. Das Team habe dann die Vorschläge der Anzeigenleitung unterbreitet, sobald es ein gewisses Konzept erarbeitet habe. Auf diese Weise seien von dem Team pro Jahr ein, zwei Themengebiete entwickelt worden. Nach Vortrag der Beklagten wurden die Themen von der Anzeigenabteilung vorgegeben. Im Wesentlichen seien sie von dem damaligen Koordinator der Anzeigensonderveröffentlichungen Herrn D entwickelt worden, die endgültige Entscheidung über die Themen habe der Anzeigenleitung oblegen. 40 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger nicht an den Redaktionskonferenzen der Tageszeitungen teilgenommen hat. 41 Streitig ist zwischen den Parteien, inwieweit diese Sonderveröffentlichungen überhaupt als Teil der Tageszeitung angesehen werden können und ob – anders als der Dienstvertrag des Klägers es ausdrücklich regelt (§ 2 des Dienstvertrages) – der Kläger nicht nur von der Anzeigenleitung Weisungen erhielt, sondern auch von der Chefredaktion. Streitig sind ferner die genauen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten des Klägers. 42 Zu der Frage, ob die Sonderveröffentlichungen Teil einer Tageszeitung seien, verweist die Beklagte – was als solches unstreitig ist – darauf, dass eine Tageszeitung durch folgende vier Merkmale gekennzeichnet ist: öffentliche Zugängigkeit (Publizität), Zeitnähe (Aktualität), regelmäßiges Erscheinen (Periodizität) und inhaltliche Vielfalt (Universalität) (Nachweise zur Definition Bl. 121/122 d. A.). Die Sonderveröffentlichungen hätten – so die Beklagte weiter – häufig keinen aktuellen Bezug, sie äußerten sich zu allgemeinen Themen (z. B. Wellness, Gesundheit, Alter, Bauen und Wohnen etc.). Sie erschienen unregelmäßig und hätten keine inhaltliche Vielfalt. Die Berichterstattung sei auch nicht umfassend und objektiv. Bei den Sonderveröffentlichungen spielten die Anzeigen die Hauptrolle. Textbeiträge seien lediglich als „werbende Begleitmusik“ anzusehen. Die Textbeiträge sollten den Adressaten im Hinblick auf das Thema positiv stimmen und die Aufmerksamkeit des Adressaten auf die Anzeigen lenken. Anzeigen nähmen innerhalb der Sonderveröffentlichungen regelmäßig ca. 50 % des gesamten Raumes ein. Themen würden gewählt, um die Anzeigen kundengezielt anzusprechen, für die die Themen ein interessantes Umfeld seien (was als solches unstreitig ist). Statt einer umfassenden Berichterstattung würden ausschließlich vermarktungsfähige Themen gewählt. Texte und Fotos würden oft von Anzeigenkunden mitgeliefert (was der Kläger als solches ebenso wenig bestreitet, jedoch darauf hinweist, dass im Übrigen auch Fotos von Pressestellen und Agenturen verwendet würden). Auch – so die Beklagte weiter – kämen oft Vertreter der Anzeigenkunden selbst zu Wort (was ebenfalls unstreitig ist). 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu dem Unterschied zwischen Sonderveröffentlichungen und dem redaktionellen Teil von Tageszeitungen wird insbesondere auf deren Vortrag im Schriftsatz vom 15.06.2011 (Bl. 111 ff. d. A.) und in der Berufungsbegründung (Bl. 463 ff. d. A.) Bezug genommen. 44 Wegen der Erwiderung des Klägers dazu wird insbesondere auf dessen Schriftsatz vom 11.07.2011, dort Bl. 264 ff. d. A., und auf dessen Schriftsatz vom 09.04.2012 (Bl. 511 ff. d. A.) Bezug genommen. Er betont insbesondere, dass auch in Sonderveröffentlichungen eine unkritische Übernahme von Texten, Bildern und Auskünften von Unternehmen und Verbänden nicht erfolgen dürfe. Es müsse auch eine kritische Prüfung der Quellen stattfinden. Der Anspruch der „Redaktion Sonderveröffentlichung“ sei auch derselbe, wie in den anderen Tageszeitungsredaktionen, was umfassende Berichterstattung und Objektivität angehe. 45 Die Beklagte betont auch, dass die Sonderveröffentlichungen im Gegensatz zur Definition einer Tageszeitung unregelmäßig erschienen. Sie weist dazu auf den von der Anzeigenleitung erstellten „Sonderthemenfahrplan 2006 für Ihre Anzeigenwerbung“, auf Anlage B 7 (Bl. 166, 167 d. A.), hin. 46 Der Kläger meint dazu, auch die Sonderveröffentlichungen erschienen regelmäßig. Die Abstände zwischen dem jeweiligen Erscheinen seien nur größer als bei der Tageszeitung. Es erscheine nahezu täglich eine Sonderveröffentlichung. Sonderveröffentlichungen verhielten sich nur zu unterschiedlichen Themen. 47 Wegen des Vortrages der Parteien zu der genauen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Sonderveröffentlichungen und zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten wird – was den Vortrag des Klägers anbelangt – insbesondere auf die Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2011, insbesondere Bl. 262 f. d. A., Bezug genommen sowie die ergänzende Darstellung im Schriftsatz vom 10.04.2012, dort insbesondere Bl. 509/510 d. A. 48 Die Parteien streiten dabei insbesondere darüber, inwieweit und in welchem Umfang der Kläger im Sinne der tariflichen Definition des Redakteurs „kreativ“ tätig sei. Unstreitig allerdings hat bei den Produkten, die der Kläger zusammen mit seiner Kollegin K erstellt hat, keine weitere Person im Sinne redaktioneller Arbeiten kreativ mitgearbeitet. 49 Während die Beklagte behauptet, der Kläger sei im Übrigen ausschließlich für Sonderveröffentlichungen im Sinne seines Arbeitsvertrages tätig gewesen, trägt der Kläger vor, es sei im Jahre 2004 eine von ihm verfasste Reportage über ein Hollandrad in der Tageszeitung außerhalb der Sonderveröffentlichung erschienen und im Jahr 2004 ferner eine Besprechung des damals neuen M auf der Automobilseite. Im Jahr 2008 seien mehrere von ihm verfasste Artikel erschienen, bei denen er eine Telefonaktion für die Wirtschaftsredaktion betreut habe. Im Februar dieses Jahr sei ein von ihm verfasster Artikel zu einem Symposium zum Thema Gesundheit am Arbeitsplatz erschienen. Er behaupte aber – so der Kläger weiter – selbst nicht, dass das Verfassen dieser Artikel seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gebe. 50 Zu seiner Auffassung, er sei im Sinne der tariflichen Vorschrift „Alleinredakteur“ weist der Kläger darauf hin, dass er keinem anderen Redakteur unterstellt gewesen sei. Jedenfalls sei auch nach Ausscheiden seiner Kollegen K im Jahre 2009 kein Nachfolger für diesen eingestellt worden. Der Kläger wäre – wenn er nicht freigestellt wäre – jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Alleinredakteur. 51 Zur Berechnung der Zahlungsansprüche des Klägers wird auf Bl. 21/22 d. A. Bezug genommen. 52 Der Kläger hat beantragt, 53 1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.08.2010 in die Vergütungsgruppe gemäß § 2 Abs. 4 c (Alleinredakteur ab vollendetem 10. Berufsjahr) des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen eingruppiert ist; 54 hilfsweise 55 festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.08.2010 in die Vergütungsgruppe gemäß § 2 Abs. 2 d (ab 11. Berufsjahr) des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen eingruppiert ist; 56 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.08.2002 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen über die Versorgungswerk der P GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe des Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen; 57 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.246,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 58 Die Beklagte hat beantragt, 59 die Klage abzuweisen. 60 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2011 die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 327 ff. d. A. Bezug genommen. 61 Gegen dieses ihm am 10.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.11.2011 am 10.11.2011 begründet. 62 Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ihr Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 63 Zur Frage der Unterstellung des Klägers behauptet der Kläger, wenn es irgendwelche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem redaktionellen Teil der Sonderveröffentlichungen gegeben habe, sei Ansprechpartner für den Kläger hier die Chefredaktion gewesen. Von der Chefredaktion seien im Übrigen auch Mitarbeiter zum Kläger entsandt worden, wenn es im Bereich Redaktion Sonderveröffentlichung personelle Engpässe gegeben habe. Dem Kläger seien dann Volontäre zugewiesen worden, die ihn bei der Arbeit unterstützt hätten. Im Schriftsatz vom 10.04.2012 (Bl. 504 ff. insbesondere 508/509 d. A.) benennt der Kläger Volontäre, die im Rahmen „Redaktion Sonderveröffentlichungen“ gearbeitet hätten. 64 Zur Abstimmung mit der Chefredaktion verweist er auf das Beispiel der Anlage K 39 (Bl. 521 ff. d. A.). 65 Der Kläger beantragt, 66 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.07.2011 – 6 Ca 839/11 – abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.08.2010 in die Vergütungsgruppe gemäß § 2 Abs. 4 c (Alleinredakteur ab vollendetem 10. Berufsjahr) des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen eingruppiert ist; 67 hilfsweise 68 festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.08.2010 in die Vergütungsgruppe gemäß § 2 Abs. 2 d (ab 11. Berufsjahr) des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen eingruppiert ist; 69 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.08.2002 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen über die Versorgungswerk der P GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe des Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen; 70 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.246,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 71 Die Beklagte beantragt, 72 die Berufung zurückzuweisen. 73 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 74 Sie trägt insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass, soweit es irgendwelche Fragestellungen im Zusammenhang mit den Textbeiträgen der Sonderveröffentlichungen gegeben habe, Ansprechpartner für den Kläger die Chefredaktion gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger hinsichtlich der Text- oder Bildbeiträge in den Sonderveröffentlichungen mit der Chefredaktion kommuniziert haben sollte. Wenn es einmal vorgekommen sei, dass Volontäre entsandt worden seien, seien diese jedenfalls maximal zu 5 % ihrer Gesamtarbeitszeit in der Anzeigenabteilung tätig gewesen. 75 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 76 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 77 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 78 A. Alle Anträge des Klägers hätten nur Erfolg haben können, wenn dieser dem Geltungsbereich der Redakteurstarifverträge, d. h. im Einzelnen des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen und des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, unterfiele. 79 In den drei Tarifverträgen ist gleichlautend in der Protokollnotiz zu § 1 der persönliche Geltungsbereich für hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellte Redakteure und Redakteurinnen im Sinne des § 1 der Tarifverträge wie folgt näher definiert: 80 Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teiles von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie 81 1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder 82 2. mit eigenem Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder 83 3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Testteiles besorgt und/oder 84 4. diese Tätigkeit koordiniert. 85 B. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn die Ausübung redaktioneller Tätigkeiten im Sinne der Nr. 1. bis 4. muss sich nach klarem Wortlaut der Vorschrift auf die „Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen“ erstrecken. Dies war bei den vertraglichen Tätigkeiten des Klägers nichtgegeben. 86 Der Kläger hat - bis auf ganz seltene und von ihm selbst als seine Tätigkeit nicht prägend eingestufte Zulieferung von Beiträgen an die Redaktion der Zeitung, was ohnehin schwerlich unter die Nrn. 1. bis 4. der Protokollnotiz subsumiert werden kann, aber auf jeden Fall nicht regelmäßig geschah - entsprechend seinem Arbeitsvertrag (Bl. 23 ff. d. A.) in der Arbeitsgruppe Sonderveröffentlichungen der Anzeigenabteilung (§ 1 des Arbeitsvertrages) an Sonderveröffentlichen, namentlich an den von ihm als Anlagen K 4 bis K 15 eingereichten und als „Sonderveröffentlichung“, „Magazin“ oder „Beilage“ bezeichneten Produkten mitgearbeitet. 87 Die Publikationen, an denen der Kläger regelmäßig mitgewirkt hat, sind nicht im Sinne der Protokollnotiz dem „redaktionellen Teil eine Tageszeitung“ zuzurechnen. Sie gehören weder zum „redaktionellen Teil“, noch sind sie überhaupt als Teil einer Tageszeitung im Sinne der Tarifvorschrift anzusehen. 88 1. Für die Auslegung von Tarifverträgen gilt grundsätzlich Folgendes: 89 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit einzubeziehen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG 24.11.1999 – 4 AZR 479/98). 90 a. Aus dem Gesamtzusammenhang, von dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann, lässt sich wenig ableiten. In keinem der Tarifverträge sind andere Teile von Tageszeitungen angesprochen. Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Tarifverträge ausdrücklich und ausschließlich für „Redakteure und Redakteurinnen“ gelten und nicht generell für alle an Tageszeitungen beschäftigten Journalisten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Tarifparteien offensichtlich davon ausgehen, dass es auch noch andere Teile einer Tageszeitung gibt als den „redaktionellen Teil“ und dass die in diesen anderen Teilen beschäftigten Journalisten nicht unter den Tarifvertrag fallen. 91 b. Was den Wortlaut der Vorschrift anbelangt, so gilt Folgendes: 92 Das Wort „redaktionell“ bedeutet laut Wahrig, Großes Deutsches Wörterbuch: zur Redaktion gehörend, auf ihr beruhend, in der Redaktion (vor sich gehend). Laut Duden (vgl. Duden online, Stichwort „redaktionell“) bedeutet das Wort: a. das Redigieren betreffend; b. von der Redaktion ausgehend. Laut Wikipedia (Stichwort „Zeitung“) bestehen Zeitungen „aus dem sog. redaktionellen Teil, der durch die Redaktion verantwortet wird, und dem Anzeigenteil.“ 93 Bei dem Tarifmerkmal „redaktioneller Teil“ kann die Bedeutung „das Redigieren betreffend“ nicht gemeint sein kann, weil das Redigieren (nur) als eine der verschiedenen unter den nachfolgenden Nummern genannten Tätigkeiten vorkommt und im Übrigen diese Wortbedeutung für das Attribut redaktionell in Verbindung mit „Teil einer Zeitung“ keinen Sinn macht. Alles spricht daher dafür, dass die Bedeutung „redaktionell“ nach dem Sinn des Tarifvertrags den Teil der Zeitung bezeichnet, der „von der Redaktion ausgeht“ bzw. „von der Redaktion verantwortet“ wird. Diesem Teil gegenüber steht der Anzeigenteil. Dementsprechend gehört zum Anzeigenteil alles, was von der Anzeigenabteilung ausgeht oder von dieser verantwortet wird. 94 c. Soweit die Parteien zu inhaltlichen Kriterien der Texte und Bilder in den Publikationen Stellung genommen haben, an denen der Kläger mitgewirkt hat und insbesondere eine Abgrenzung diskutiert haben, welche sich danach richtet, ob die Information im jeweiligen Presseerzeugnis „umfassend“, „objektiv“ und „quellenkritisch“ ist, so hat zu den auffindbaren Wortbedeutungen des Wortes „redaktionell“ keinen Bezug. 95 Eine solche Abgrenzung wäre auch gänzlich impraktikabel. Solche Kriterien mögen zwar presserechtlich dafür relevant sein, einen Artikel oder eine Publikation als Werbung oder als Schleichwerbung zu definieren. Es erscheint aber keineswegs ausgeschlossen, dass auch seitens einer Redaktion mit Redakteuren Erzeugnisse hergestellt werden, die den Erfordernissen einer objektiven, umfassenden und kritischen Berichterstattung nicht entsprechen. 96 Es wäre ein praktisch unerträgliches Ergebnis, wenn der persönliche Geltungsbereich der Tarifverträge, die wiederkehrende und langfristige Leistungen regeln wie das Gehalt und die Altersversorgung, sich danach richten sollte, ob die jeweils von einem Redakteur verantworteten oder im Sinne der Nr. 1. bis 4. der Protokollnotiz mit erarbeiteten Presseerzeugnisse jeweils solch unsicheren und von subjektiven Einschätzungen geprägten Kriterien entsprechen. 97 Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger regelmäßig an Publikationen mitgewirkt hat, die „von der Redaktion ausgehen“ bzw. „von der Redaktion verantwortet“ werden. 98 2. Der Kläger war sowohl organisatorisch der Organisation der Anzeigenabteilung zugeordnet als auch fast ausschließlich und regelmäßig mit der Erstellung von Produkten befasst, die die Anzeigenabteilung verantwortete. Der Kläger war sowohl nach Vertrag als auch nach der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses Mitglied der „Arbeitsgruppe Sonderveröffentlichungen der Anzeigenabteilung.“ Der Kläger unterstand nach ausdrücklicher vertraglicher Regelung ausschließlich der Weisungsbefugnis der Anzeigenleitung. 99 Dass dem Kläger jemals seitens des Chefredakteurs der Zeitung arbeitsvertragliche Weisungen in Bezug auf die vom Kläger erstellten Produkte erteilt worden seien, hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen: 100 a. Der Kläger hat zwar in der Berufungsbegründung behauptet: „Wenn es irgendwelche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem redaktionellen Teil der Sonderveröffentlichungen gab, war Ansprechpartner für den Kläger hier die Chefredaktion. Von der Chefredaktion wurden im Übrigen auch Mitarbeiter zum Kläger entsandt, wenn es im Bereich Redaktion Sonderveröffentlichung personelle Engpässe gab. Dem Kläger wurden dann Volontäre zugewiesen, die ihn bei der Arbeit unterstützten.“ 101 Damit ist nicht einmal allgemein behauptet, dass die Chefredaktion dem Kläger Weisungen gegeben hätte. Wenn der Kläger in der Chefredaktion hinsichtlich der Sonderveröffentlichungen nachgefragt hat, so mögen ihm Antworten gegeben worden sein, ein Weisungsrecht ist darin nicht zu erkennen. Zudem ist der Vortrag des Klägers angesichts des Vortrags der Beklagten, dass die Chefredaktion insoweit keine Weisungen gegeben habe, und angesichts des Inhalts des Arbeitsvertrages unsubstantiiert und ohne Beweiserbieten geblieben. 102 Soweit der Kläger damit vorträgt, dass für seine Tätigkeit bei Personalengpässen auch seitens der Redaktion Volontäre abgestellt wurden, so ergibt sich daraus keine redaktionelle Verantwortung des Chefredakteurs für die vom Kläger erstellten Erzeugnisse. 103 b. Soweit der Kläger sich erstinstanzlich (Bl. 265 d. A.) auf eine von ihm nur auszugsweise zitierte E-Mail vom 09.12.2005 bezogen hat, so hat die Beklagte (Bl. 296/297 d. A.) mitgeteilt, dass ihr die E-Mail nicht vorliegt und den Kläger aufgefordert, die gesamte E-Mail vorzulegen – was der Kläger nicht getan hat. Im Übrigen stammt die E-Mail nicht von der Chefredaktion, sondern auch nach des Klägers Vorbringen vom Anzeigenleiter K . Die E-Mail betrifft – soweit der Kläger sie zitiert – den Einsatz von freien Mitarbeitern. Die Beklagte hat vorgetragen, sie vermute angesichts der unvollständigen Vorlage durch den Kläger, dass sich die E-Mail an den Außendienst und nicht an den Kläger gerichtet habe, der Kläger hat dazu nichts vorgetragen, so dass nicht einmal festgestellt werden kann, dass sich die E-Mail an den Kläger richtete. 104 Im Übrigen lässt sich aber daraus, dass dort gebeten wird, keine freien Mitarbeiter mehr mit der Beschaffung von Texten und Bildern für Sonderthemen mit lokalem Bezug einzusetzen, sondern damit die Lokalredaktion zu beauftragen, nicht ableiten, dass dem Kläger seitens der Chefredaktion – oder auch seitens der Lokalredaktion – irgendwelche Weisungen und Vorgaben gemacht wurden. Auch soweit der Kläger Mitarbeiter der Lokalredaktion gebeten haben sollte, Text- und Bildmaterial zu liefern, ergibt sich daraus nicht, dass die von ihm erstellten Publikationen von der Chefredaktion der Zeitung verantwortet gewesen wären. 105 c. Soweit der Kläger schließlich darauf hingewiesen hat, dass in der Anlage K 15 (Die Welt zu Gast in Aachen/Weltreiterspiele Aachen 2006) der Chefredakteur B M als verantwortlich im Impressum genannt ist, so hat die Beklagte dazu vorgetragen, dieses sei die absolute Ausnahme gewesen. Soweit der Kläger sich in späteren Schriftsätzen auf weitere Publikationen beruft (Anlagen K 24 ff.), in denen ebenfalls Redaktionen, die der Chefredaktion unterstehen, als verantwortlich benannt sind, so stammen diese Anlagen aus der Zeit, in der der Kläger bereits als Betriebsratsvorsitzender vollständig freigestellt war, so dass der Kläger an diesen Erzeugnissen überhaupt nicht mitgewirkt haben kann. 106 Es lässt sich im Übrigen nach dem Vortag des Klägers auch nicht dessen konkreter Anteil an der Entstehung dieser Publikation feststellen. Aber auch wenn man unterstellt, dass der Kläger mit redaktionellen Tätigkeiten beteiligt war, so kann aus dieser einen Publikation, die der Kläger für die Zeit seiner Tätigkeit vorlegt und in der die Chefredaktion im Impressum erscheint, so dass dieses Erzeugnis dem Verantwortungsbereich der Chefredaktion zuzuordnen ist, nicht geschlossen werden, dass der Kläger regelmäßig , wie die Tarifvorschrift es verlangt, mit redaktionellen Tätigkeiten für den redaktionellen Teil der Zeitung befasst war. 107 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei den Anlagen K 4 bis K 14, bei denen der Kläger mitgewirkt hat, nicht die Chefredaktion als verantwortlich bezeichnet war. Nahezu alle diese Publikationen enthalten auch als Kontakt die Email-Adresse: , was offensichtlich Anzeigenredaktion bedeutet. Als Redaktion wurden der Kläger und seine Kollegin K angegeben, die beide der Anzeigenleitung unterstanden. 108 d. Die eindeutige Zuordnung der vom Kläger (mit)erstellten Publikationen zur Anzeigenabteilung folgt auch aus dem Vortrag beider Parteien dazu, wer überhaupt die Themen dieser Sonderveröffentlichungen festlegte. Wenn der Kläger zunächst pauschal vorgetragen hatte, dass er mit der Kollegin K die Themen entwickelt habe und die Beklagte (Bl. 294 d. A.) vorgetragen hatte, die Themen seien im Wesentlichen von dem damaligen Koordinator für Anzeigensonderveröffentlichungen, Herrn D , entwickelt worden, die endgültige Entscheidung über die Themen habe stets der Anzeigenleitung oblegen, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (Bl. 323 d. A.): Man habe sich als Team zusammengesetzt. Team heiße hier: Die Kollegen K und zwei kaufmännische Angestellte sowie der Kläger. Diese hätten überlegt, welche Themen auf dem Markt platziert werden könnten. Sie hätten sich hierzu Gedanken gemacht, welche Bereiche solche Sonderveröffentlichungen abdecken könnten. Das Team habe dann Vorschläge der Anzeigenleitung unterbreitet, wenn es ein gewisses Konzept erarbeitet habe. 109 Nach diesem Vorbringen beider Parteien lagen damit auch die Themenauswahl und die Konzeption der Sonderveröffentlichungen in der Letztverantwortung der Anzeigenabteilung. 110 B . Unabhängig von dem Vorgesagtem sind die Sonderveröffentlichungen, an denen der Kläger mitgearbeitet hat, aus einem weiteren Grund nicht Teil einer Tageszeitung. Es fehlt an der für die Tageszeitung kennzeichnenden Periodizität. 111 Alle Sonderveröffentlichungen, die der Kläger vorgelegt hat, sind schon rein äußerlich klar von der eigentlichen Tageszeitung zu unterscheiden. Sie sind überwiegend als Sonderveröffentlichung, Beilage oder Magazin gekennzeichnet oder aber durch Faltung, Papier, Format oder Layout von der übrigen Tageszeitung klar abgegrenzt. 112 Der Kläger hat nicht substantiiert darlegen können, dass diese regelmäßig erscheinen. Zwar behauptet er dieses pauschal. Eine Regelmäßigkeit würde aber voraussetzen, dass sie entweder täglich erscheinen oder in bestimmten klar definierten Zeitabschnitten. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, wie die als Anlage B 7 eingereichte Übersicht über die Sonderthemen für 2006 ergibt. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Erscheinungsterminen folgen keiner erkennbaren Regel. 113 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 114 D. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine Entscheidung eines Arbeitsgerichts – gleich welcher Instanz, die sich damit befasst, was zum „redaktionellen Teil einer Tageszeitung“ gehört. Zwar war daher über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG setzt aber voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BAG 05.10.2010 – 5 AZN 666/10; 28.11.2011 3 AZN 146/11). Dass ist angesichts des langjährigen Bestehens der Redakteurs-Tarifverträge und des vollständigen Fehlens publizierter Streitfälle zu den hier relevanten Tatbestandsmerkmalen des Geltungsbereichs nicht gegeben. 115 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 116 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 117 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 118 Dr. Backhaus Dumm Lindauer