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Beschluss

7 Ta 67/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0426.7TA67.12.00
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Leitsätze

1.) In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich mit einem je eigenen - im Zweifel gleich hohen – Streitwert zu bewerten. Die Festsetzung eines einheitlichen Gesamtstreitwerts für alle Verfahren verbietet sich dabei ebenso wie die höhere Bewertung eines vom Gericht herausgegriffenen einzelnen Verfahrens als „führendem“ Verfahren.

2.) Ob etwas anderen in Frage kommt, wenn alle Beteiligten übereinstimmend ein bestimmtes von mehreren Parallelverfahren zum Musterverfahren erklären und nur dieses aktiv bestreiten, die anderen jedoch zum Ruhen bringen, bleibt offen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.12.2011 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich mit einem je eigenen - im Zweifel gleich hohen – Streitwert zu bewerten. Die Festsetzung eines einheitlichen Gesamtstreitwerts für alle Verfahren verbietet sich dabei ebenso wie die höhere Bewertung eines vom Gericht herausgegriffenen einzelnen Verfahrens als „führendem“ Verfahren. 2.) Ob etwas anderen in Frage kommt, wenn alle Beteiligten übereinstimmend ein bestimmtes von mehreren Parallelverfahren zum Musterverfahren erklären und nur dieses aktiv bestreiten, die anderen jedoch zum Ruhen bringen, bleibt offen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.12.2011 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Streitwertbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist als zulässig zu behandeln. Zwar wurde der arbeitsgerichtliche Streitwertbeschluss ausweislich der Gerichtsakte am 08.12.2011 in den Postweg gegeben und ist die Beschwerde erst am 27.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen. Da der Streitwertbeschluss jedoch nicht förmlich zugestellt wurde, muss zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass die 14-tägige Beschwerdefrist eingehalten wurde. II. In der Sache ist die Streitwertbeschwerde jedoch unbegründet. 1. Im Ausgangspunkt geht die Beschwerdeführerin zutreffend davon aus, dass es sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelte, für deren Bewertung § 23 Abs. 3 RVG einschlägig ist, und dass das Gericht im Rahmen der dortigen Vorgaben den Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen hat. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Streitwertbeschluss von seinem Ermessen jedoch in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es als Streitwert den Hilfswert von 4.000,00 € zugrunde gelegt hat. Sachliche Einwände hiergegen hat die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht erhoben, führt sie doch selber aus, dass ein einzelnes Beschlussverfahren der vorliegenden Art mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zutreffend bewertet wäre. 2. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen vielmehr im Kern dahin, dass in dem hiesigen Verfahren zusammen mit den ähnlich gelagerten Parallelverfahren Arbeitsgericht Aachen 3 BVGa 9/09 h und 3 BVGa 8/09 h ein einheitlicher Streitwert gebildet werden müsste und dass aufgrund des Umstandes, dass die Verfahren inhaltlich gleichgelagert seien, nur für eines dieser Verfahren ein Teilstreitwert von 4.000,00 € angesetzt werden könnte, für die beiden anderen dagegen nur ein Teilstreitwert von je 2.000,00 €. a. Die Ansetzung eines einheitlichen Verfahrensstreitwertes für die Verfahren Arbeitsgericht Aachen 3 BVGa 11/09 h, 3 BVGa 9/09 h und3 BVGa 8/09 h verbietet sich schon aus zwingendem prozessrechtlichen Gründen. Es handelt sich um drei separate Einzelverfahren, die auch vom Gericht vom Anfang bis zum Ende als getrennte Einzelverfahren durchgeführt worden sind. In einem solchen Fall kommt die Festsetzung eines einheitlichen Gesamtstreitwertes für alle Verfahren zusammen von vornherein nicht in Betracht. b. Ebenso verbietet es sich, die drei einzelnen Parallelverfahren je für sich mit unterschiedlichen Streitwerten zu bewerten. Es erscheint vielmehr sachgerecht, dass das Arbeitsgericht Aachen in allen drei Einzelverfahren denselben Streitwert von 4.000,00 € angesetzt hat. Gerade wenn es sich um in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig gleichgelagerte Sachverhalte handeln würde, erschiene es willkürlich, ein Verfahren herauszugreifen und mit 4.000,00 € zu bewerten, die anderen Verfahren hingegen mit einem anderen, nach Wunsch der Beschwerdeführerin hier geringeren Wert. Dies zeigt schon die Kontrollüberlegung, wenn die unterschiedlichen Antragsteller in den Einzelverfahren auch durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten wären. Sachliche Kriterien dafür, welches der Verfahren dann mit 4.000,00 € und welches der Verfahren mit einem geringeren Wert zu bewerten wäre, nennt die Beschwerdeführerin nicht. c. Etwas Anderes mag dann gelten, wenn alle Beteiligten übereinstimmend ein bestimmtes von mehreren Parallelverfahren zum Musterverfahren erklären und nur dieses aktiv vor Gericht betreiben, die anderen jedoch zum Ruhen bringen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich vorliegend aber nicht. d. Zwar ist in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts anerkannt, dass es Fallkonstellationen geben kann, in denen ein sog. Mengenrabatt bei der Streitwertfestsetzung in Betracht kommt. Dies setzt aber voraus, dass es sich um sog. Massenverfahren mit völlig gleichgelagerten Inhalten handelt, bei denen sich sowohl die sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wie auch das Gericht letztlich darauf beschränken können, einen der Fälle stellvertretend für alle juristisch zu durchdenken und prozessual zu bearbeiten. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr haben die Beteiligten der drei genannten Einzelverfahren in einem Fall über 400 Seiten, in den beiden anderen Fällen fast 300 Seiten zu Papier gebracht. Es handelt sich vom sachlichen Gehalt her nicht um Routineangelegenheiten, wenn die Arbeitgeberin mehreren Betriebsratsmitgliedern Hausverbote erteilt und ihnen auf diese Weise die vor Ort auszuführende Betriebsratsarbeit unmöglich macht. Ein solcher Tatbestand ist geeignet, das einzelne Betriebsratsmitglied erheblich in seiner persönlichen Rechtstellung zu beeinträchtigen. Das Maß der Beeinträchtigung des Einzelnen wird dabei nicht dadurch geringer, dass zeitgleich Anderen das gleiche Schicksal widerfährt. Im Gegenteil ist die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats als Gremium sogar umso höher zu veranschlagen, je mehr seiner Mitglieder von einer solchen Maßnahme betroffen sind. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die drei Parallelverfahren von vornherein in jedweder Hinsicht völlig gleich gelagert gewesen wären mit der Folge, dass eine – wenn auch nur in Teilaspekten – unterschiedliche Behandlung und Entscheidung der einzelnen Fälle von vornherein schon theoretisch nicht in Betracht gekommen wäre. So können sich zum einen aus der Stellung des Antragstellers V als Betriebsratsvorsitzender, zum anderen aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin in dem Betriebsratsvorsitzenden V quasi den „Hauptbeschuldigten“, in den beiden anderen Antragstellern lediglich dessen Gehilfen sieht, auch Unterschiede in der Bewertung ergeben. e. Soweit die 8. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln im Rahmen des Beschlusses vom 04.08.2011 in Sachen 8 Ta 190/11 in einem nicht tragenden obiter dictum zum Ausdruck gebracht hat, dass bei drei einstweiligen Verfügungsverfahren, die jeweils auf Untersagung der Betriebsratsarbeit gerichtet waren, ein sog. „Mengenrabatt“ in Betracht kommen könne, folgt die hier zur Entscheidung berufene Beschwerdekammer dem ausdrücklich nicht. 3. Das Arbeitsgericht Aachen hat den Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher mit 4.000,00 € ermessensgerecht bewertet. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.