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Urteil

12 Sa 1125/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragsparteien können den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Stichtagsregelungen einschränken, diese Einschränkung jedoch nicht willkürlich treffen. • Eine Stichtagsregelung, die offenbar neutrale Kriterien verwendet, ist unwirksam, wenn sie eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirkt und nicht durch ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel gerechtfertigt ist (§ 3 Abs. 2, § 7 AGG). • Führt die Unwirksamkeit einer differenzierenden Tarifnorm dazu, dass eine kleinere Gruppe von Beschäftigten von einer Begünstigung ausgeschlossen ist, sind die begünstigenden Regelungen im Wege der Anpassung nach oben auch zugunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden. • Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers ist gegeben, wenn die tarifliche Rechtslage für geplante vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Vorsorgeentscheidung von Bedeutung ist (§ 256 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit stichtagsbedingter Ausgrenzung wegen mittelbarer Altersbenachteiligung; Anwendung begünstigender Tarifregeln • Tarifvertragsparteien können den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Stichtagsregelungen einschränken, diese Einschränkung jedoch nicht willkürlich treffen. • Eine Stichtagsregelung, die offenbar neutrale Kriterien verwendet, ist unwirksam, wenn sie eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirkt und nicht durch ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel gerechtfertigt ist (§ 3 Abs. 2, § 7 AGG). • Führt die Unwirksamkeit einer differenzierenden Tarifnorm dazu, dass eine kleinere Gruppe von Beschäftigten von einer Begünstigung ausgeschlossen ist, sind die begünstigenden Regelungen im Wege der Anpassung nach oben auch zugunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden. • Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers ist gegeben, wenn die tarifliche Rechtslage für geplante vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Vorsorgeentscheidung von Bedeutung ist (§ 256 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). Der Kläger, ein Flugkapitän, begann seine fliegerische Tätigkeit vor 01.12.1992 bei einer Tochtergesellschaft (S/CFG), setzte das Arbeitsverhältnis nach Verschmelzung bei CFG fort und wechselte 2008 im Rahmen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung (TV WeFö) zur Beklagten. Die Tarifparteien hatten durch Schlichtung und den Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr.4 den Anwendungsbereich des Tarifvertrags Übergangsversorgung (TV ÜV D) erweitert, jedoch lediglich für Cockpitmitarbeiter, deren erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.1992 bei CFG begonnen hat; davor eingestellte Mitarbeiter wurden ausdrücklich ausgenommen. Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm die Übergangsversorgung einschließlich Flugdienstuntauglichkeitsregelungen nach TV ÜV D zustehen; er rügt unter anderem mittelbare Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung. • Zulässigkeit: Feststellungsklage ist zulässig, Kläger hat berechtigtes Interesse an Klarstellung der tariflichen Leistungsansprüche wegen Bedeutung für Vorsorge- und Beendigungsentscheidungen (§ 256 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). • Anwendbarkeit Tarifvertragsrechts: Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr.4 gilt wegen Tarifbindung der Parteien (§ 4 TVG) für das Arbeitsverhältnis. • Prüfung der Stichtagsregelung nach Art.3 GG und AGG: Kontrollmaßstab ist wegen Tarifautonomie eingeschränkt auf Willkürprüfung; bei möglichen Benachteiligungen nach AGG erfolgt jedoch eine intensivierte Prüfung auf Rechtfertigung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (§ 3 Abs.2 AGG). • Art.3 GG: Die Wahl des Stichtags 01.12.1992 ist nicht per se willkürlich; sie kann sachlich mit der Tarifhistorie und der mit dem Stichtag verbundenen Erwartung einer Wechseloption innerhalb des Konzerns begründet werden. • AGG-Prüfung: Die Stichtagsregelung wirkt mittelbar benachteiligend wegen Alters, weil die vor dem 01.12.1992 Eingestellten im Durchschnitt älter sind; die Benachteiligung ist nicht durch ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel gerechtfertigt. Kostenbegrenzung allein rechtfertigt keine Altersdifferenzierung; die ergriffenen Mittel sind nicht angemessen, da die lange Gleichbehandlung beider Personengruppen die nachträgliche Spaltung und Belastung der älteren Gruppe unverhältnismäßig macht. • Rechtsfolge: Die altersdiskriminierende Beschränkung ist gemäß § 7 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam; infolgedessen sind die begünstigenden Bestimmungen des TV ÜV D auf den Kläger anzuwenden. • Folgeanpassung: Weil eine kleinere Gruppe von Beschäftigten von der Begünstigung ausgenommen war, ist eine Anpassung nach oben geboten; der Kläger erhält die für die Begünstigten geltenden Übergangsversorgungsleistungen einschließlich Flugdienstuntauglichkeitsregelungen. • Verfahrensrecht: Anschlussberufung und Klageänderung sind zulässig; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird im Berufungsverfahren insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der Regelungen zur Flugdienstuntauglichkeitsrente (L-o-L) zu gewähren wie sie sich aus Protokollnotiz II.3. des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr.4 zum TV ÜV D ergeben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Begründet hat das Gericht dies damit, dass die tarifliche Ausgrenzung der vor dem 01.12.1992 Eingestellten eine mittelbare Altersbenachteiligung darstellt und nach § 7 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist; die Begünstigung ist daher auf den Kläger auszuweiten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.