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Beschluss

12 Ta 47/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0518.12TA47.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.01.2012 - 14 Ca 10488/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit gerichtlichem Vergleich vom 01.02.2011 hat der Schuldner sich unter anderem verpflichtet, der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 03.01.2012 die Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die dem Schuldner mit Prozessvergleich vom 01.02.2011 unter Ziffer 2) auferlegte Handlung, nämlich der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen, auf Kosten des Schuldners durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Den weitergehenden Antrag der Gläubigerin, den Schuldner unter Androhung eines Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zu verpflichten, zu diesem Zweck die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, hat das Arbeitsgericht mangels Bestimmtheit des Antrages zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Gläubigerin am 12.01.2012 zugestellt. Mit ihrer am 23.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet die Gläubigerin sich gegen den Beschluss, soweit der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen worden ist. Sie meint, die Erstellung der Lohnabrechnungen ohne die Mitwirkung des Schuldners bzw. Herausgabe der Personalunterlagen, insbesondere der Aufzeichnungen über die von ihr - der Gläubigerin - geleisteten Stunden sei nicht möglich. Gleichzeitig hat sie den Antrag hilfsweise wie folgt umformuliert: 4 Der Schuldner ist unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft verpflichtet, zu diesem Zweck alle die Gläubigerin betreffenden Personalunterlagen, insbesondere Stundennachweise und Aufzeichnungen herauszugeben. Er gilt zugleich als Durchsuchungsanordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. 5 Mit Beschluss vom 10.02.2012 hat das Arbeitsgericht Köln der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der Antrag auch in der umformulierten Fassung nicht der - gerade im Zwangsvoll-streckungsverfahren - erforderlichen Bestimmtheit entspreche. 6 Im Rahmen der Anhörung im Beschwerdeverfahren sind weitere Stellungnahmen nicht erfolgt. 7 II. 8 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG i.V.m. § 793 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 9 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 10 Die Gläubigerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.01.2012 gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt worden, die dem Schuldner mit Prozessvergleich vom 01.02.2011 unter Ziffer 2) auferlegte Handlung, nämlich der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen, auf Kosten des Schuldners durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Herausgabe "aller die Gläubigerin betreffenden Personalunterlagen, insbesondere Stundennachweise und Aufzeichnungen" besteht nicht. 11 Die Frage, ob ein titulierter Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, ist zwar streitig. Entgegen der bisher in Rechtsprechung und Literatur wohl vorherrschenden Meinung hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 07.09.2009, 3 AZB 19/09, NZA 2010, 61) die Auffassung vertreten, der titulierte Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend aber dahinstehen, da der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.01.2012 insoweit rechtskräftig ist. 12 b) Die Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Gläubigerin, der - unter Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft - auf Herausgabe der zum Zwecke der Ersatzvornahme entsprechenden Unterlagen gerichtet ist, erfolgte jedenfalls im Ergebnis zu Recht. Auch die mit der sofortigen Beschwerde vorgenommene Konkretisierung des Antrags dahin, dass "alle die Gläubigerin betreffenden Personalunterlagen, insbesondere Stundennachweise und Aufzeichnungen" herausgegeben werden sollen, führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Auf die Frage, ob der Antrag hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, kommt es vorliegend nicht an. Denn es besteht schon kein Anspruch auf Herausgabe der für die Erstellung der Abrechnungen erforderlichen Unterlagen. Aus der Ermächtigung der Gläubigerin zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO erwächst eine entsprechende Duldungspflicht des Schuldners (BGH, Beschluss vom 13.08.2009, I ZB 43/08, Rz. 26, NJW-RR 2010, 279). Die Anordnung der Ersatzvornahme beinhaltet bereits eine Verpflichtung des Schuldners, die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen zu dulden. Diese umfasst auch die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zu den Wohn- und Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die dort etwaig vorhandenen und zur Abrechnung notwendigen Unterlagen (vgl. zur Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges: KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2011, 19 W 34/10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2008, 25 W 28/08, juris). Darüber hinaus umfasst die Verpflichtung zur Ersatzvornahme Kooperationspflichten der Schuldnerin, als deren Bestandteil die Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten anzusehen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2008, 25 W 28/08, Rz. 34 juris). Für den weitergehenden Antrag der Gläubigerin auf Herausgabe der für die Erstellung der Abrechnungen notwendigen Unterlagen ist dagegen eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. 13 c) Der Antrag der Gläubigerin, auszusprechen, dass die Verpflichtung zur Herausgabe zugleich als Durchsuchungsanordnung gilt, ist ebenfalls unbegründet. Ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss sogleich für den Vollstreckungsbeginn ist unzulässig. Vielmehr kann eine Durchsuchungsanordnung grundsätzlich nur erlassen werden, wenn die Durchsuchung bereits verweigert wurde oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner die Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird (Zöller-Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 758 a Rz. 19, 20; LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.1998, 25 T 248/98, juris; AG Montabaur, Beschluss vom 27.08.2007, 8 M 1465/07, juris). Derartige Anhaltspunkte fehlen hier. 14 3. Die Gläubigerin hat die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. 15 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 16 Riemann