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Urteil

4 Sa 1506/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0518.4SA1506.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2011 – 5 Ca 5590/11 – abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Juni 2011 rückständiges Ruhegeld in Höhe von EUR 167,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 27,85 seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 7.740,68 brutto zusteht. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. 3 Der Kläger ist am 1939 geboren und war vom 26.11.1992 bis zum 31.12.2005 bei der Beklagten zu 1) tätig. Er war Leiter des Finanz- und Rechnungswesens. Seit dem 01.01.2006 bezieht er eine monatliche Betriebsrente. Im Kalenderjahr 2010 erhielt er sie in monatlicher Höhe von 7.574,05 € brutto. Seit Januar 2011 erhält er 7.712,83 € brutto. 4 Die Betriebsrente beruht auf einer Einzelzusage der Beklagten zu 1), die Arbeitgeberin des Klägers war. Die Zusage wurde erstmals am 26. November 1992 erteilt und durch weitere Versorgungszusagen verändert. Hinsichtlich des Inhalts der Versorgungszusagen wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen. 5 Die Beklagte zu 1) beschäftigt ca. 290 Arbeitnehmer. Im Jahr 2008 erhielten 93 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten eine Betriebsrente. Die Renten beruhen auf unterschiedlichen Altersversorgungszusagen/Systemen. Das erste Versorgungswerk wurde im Jahr 1970, das zweite im Jahr 1997 geschlossen. Neben diesen beiden Regelungen gibt es seit dem Jahr 2006 eine Betriebsvereinbarung, die betriebliche Altersversorgung regelt. Neben diesen 3 generellen Versorgungswerken haben einzelne Arbeitnehmer – dazu gehört auch der Kläger – im Laufe der Jahre Einzelzusagen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Darüber hinaus gibt es im Unternehmen der Beklagten zu 1) noch anderweitige Systeme zur betrieblichen Altersversorgung, die für Mitarbeiter gelten, die im Laufe der Jahre durch Betriebsübernahme nach § 613 a BGB zur Beklagten zu 1) gekommen sind. 6 Im April 2008 hatten 26 ehemalige und aktive Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Geschäftsführung Einzelzusagen wie der Kläger. 15 davon waren bereits ausgeschieden. 11 waren noch aktiv. Die Einzelzusagen wurden – mit einer Ausnahme – nur dem „Führungskreis“, das heißt den Abteilungsleitern und Geschäftsführern erteilt. Die eine Ausnahme ist die ehemalige Chefsekretärin, die der Kläger auch zum „Führungskreis“ zählt. 7 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 wurde den Betriebsrentnern der Beklagten zu 1), so auch dem Kläger, mitgeteilt, dass die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Februar 2008 unmittelbar von der Beklagten zu 2) zum Ersten des Monats ausgezahlt würden. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 19. Dezember 2007 wird auf die Anlage K 6 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) erteilte daraufhin per 01.10.2007 dem Kläger einen Leistungsnachweis (Anlage K 7 Bl. 22 d. A.). 8 Mit Schreiben vom 3. April 2008 erhielt eine zwischen den Parteien streitige Zahl derjenigen 26 Betriebsrentner und aktiven Mitarbeiter/Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die wie der Kläger über eine Einzelzusage verfügten, folgendes Schreiben (Anlage K 8/Bl. 23): 9 Anpassung Ihrer laufenden Betriebsrente aus den Einzelzusagen 10 Sehr geehrter 11 Ihre Betriebsrente wird wie folgt angepasst: 12 1.) die von der S auszuzahlende Rente wird jährlich um 2,2 % erhöht. Sollte die S bessere Erträge erwirtschaften, so kann die jährliche Anpassung auch höher ausfallen. 13 2.) Alle 3 Jahre wird von der S automatisch geprüft, ob die gezahlten Erhöhungen ausreichen, um der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Anpassungsregelung zu entsprechen (die Erhöhung der Betriebsrenten im Prüfungszeitraum wird nicht geringer ausfallen als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland). 14 2. Sollte der Anstieg des Verbraucherpreisindexes höher sein als die sich aus 1.) und 2.) ergebende Anpassung, so wird die O GmbH, K , die S in die Lage versetzen, die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Anpassung auch für Ihre Rente durchzuführen. 15 Das Schreiben war unterschrieben von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und dem damaligen Personalleiter und Prokuristen N Der Kläger erhielt dieses Schreiben nicht. Während der Kläger ursprünglich behauptet hatte, das Schreiben sei an den gesamten Kreis derjenigen Betriebsrentner und Mitarbeiter/Geschäftsführer gerichtet gewesen, welche über Einzelzusagen verfügten, auch er, der Kläger, habe ursprünglich Empfänger dieses Schreibens sein sollen, hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, das Schreiben sei nur an 11 Personen aus dem besagten Kreis gerichtet gewesen, von den 15 zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen, zu denen auch der Kläger gehörte, hätten nur der ehemalige Geschäftsführer T und der ehemalige Arbeitnehmer Kl dieses Schreiben erhalten, von den 11 noch aktiven hätten es lediglich 9 erhalten, darunter die mittlerweile nicht mehr für die Beklagte zu 1) tätigen Geschäftsführer B , . Ko und R Von den dementsprechend am 3. April 2008 noch aktiven 8 Arbeitnehmern hätten dementsprechend nur 6 Arbeitnehmer diese zusätzliche Zusage erhalten. 16 Gegenüber dem Berufen des Klägers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Beklagte zu 1) angeführt, sie habe zwischen den aktiven und nicht mehr aktiven Arbeitnehmern differenzieren dürfen. Im Übrigen sei die Zahl der Begünstigten sowohl insgesamt als auch insbesondere hinsichtlich der ausgeschiedenen Begünstigten so klein, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung finde. 17 Der Kläger hat sich darauf berufen, er sei auch nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten bis zum 30.06.2008 noch für die Beklagte tätig gewesen. Hinsichtlich seines Vortrages dazu wird auf den Schriftsatz vom 20. September 2011, dort Bl. 52 d. A., Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) hat sich dazu darauf berufen, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden zum 30. Dezember 2005 und dem am nächsten Tag beginnenden Bezug der Betriebsrente jedenfalls keine Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mehr bei ihr, der Beklagten zu 1), ausgeübt habe. Im Übrigen hat sie sich auf diesen Vortrag des Klägers nicht eingelassen. Die Beklagte zu 2) hat diesen Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten und weiter dazu vorgetragen, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls insoweit falsch sei, als der bei ihr zuständige Mitarbeiter Andreas P zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger Fragen der Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten zu 1) erörtert habe. Er habe den Kläger lediglich einmal zu Gesicht bekommen, als die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) bereits getroffen gewesen seien. Dem Kläger sei lediglich das Modell der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte zu 2) als Unterstützungskasse für die Zukunft erläutert worden. Ebenso falsch sei die Behauptung des Klägers, dass das Schreiben vom 3. April 2008 das Ergebnis vom Kläger geführter Gespräche sei. 18 Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift, dort Bl. 5 d. A., Bezug genommen. Dazu hat sich die Beklagte zu 1) nicht konkret eingelassen. Die Beklagte zu 2) weist darauf hin, dass die Betriebsrente des Klägers im Januar 2011 gemäß § 16 BetrAVG um gut 150,00 € monatlich erhöht worden sei. Eine solche Erhöhung müsse der Kläger sich anrechnen lassen. 19 Der Kläger hat beantragt, 20 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.01. bis 31.06.2011 rückständiges Ruhegeld in Höhe von 167,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 27,85 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2011 zu zahlen; 21 2. festzustellen, dass ihm für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 7.740,68 € brutto zusteht; 22 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 01. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen. 23 Die Beklagten haben beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte zu 1) legt mit erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Rechtsausführungen dar, warum ein Anspruch des Klägers auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben sei. Die Beklagte zu 2) macht darüber hinaus geltend, dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgrundsätzen schon deshalb gegen sie, die Beklagte zu 2) kein Anspruch zustehe, weil die Zusage vom 3. April 2008 nicht Teil ihrer Versorgungsordnung sei. 26 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. November 2011 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 15.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 13.02.2012 begründet. 27 Der Kläger beantragt, 28 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. November 2011 – 5 Ca 5590/11 – wie folgt abzuändern: 29 1.1 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juni 2011 rückständiges Ruhegeld in Höhe von 167,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 27,85 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2011 zu zahlen. 30 1.2 Festzustellen, dass dem Kläger für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 7.740,68 € brutto zusteht. 31 1.3 Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen. 32 2. Die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 37 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. 38 A. Dieses gilt zunächst gegenüber der Beklagten zu 1) als ursprünglicher Versorgungsschuldnerin. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 39 I. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dazu Folgendes (vgl. hierzu und zum Folgenden insb. BAG 12.10.2011 – 10 AZR 510/10): 40 Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Bei einer solchen Gewährung ist der Arbeitgeber an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regelungen gewährt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Zwar gilt im Bereich der Vergütung der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen auf Grund genereller Regelungen für bestimmte Zwecke gewährt. Zahlt er auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von den Leistungen nur ausnehmen, wenn dies den sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden nicht sachfremd benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die anderen Arbeitnehmern gewährten Leistungen vorzuenthalten. 41 Die Zweckbestimmung der Leistung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Dementsprechend ist zunächst der Zweck der Leistung zur ermitteln und zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht. Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistung nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für eine Differenzierung offen zu legen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien darzutun. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer (-gruppe) behandelt zu werden. 42 II. Danach gilt im vorliegenden Fall folgendes: 43 1. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip. 44 Das Schreiben vom 3. April 2008 betrifft Betriebsrenten aus Einzelzusagen. Danach wird die von der Beklagten zu 2) auszuzahlende Rente jährlich um 2,2 Prozent erhöht. Aus dem Schreiben ergibt sich eine freiwillig gewährte Verbesserung gegenüber den Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG. Dieses Schreiben und die damit erteilte Verbesserung der bestehenden Einzelzusage, die unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Einzelzusage darauf hinaus läuft, dass die jeweilige Rente jährlich ohne weitere Voraussetzungen um 2,2 Prozent erhöht wird, ist nach dem Beklagtenvortrag an insgesamt 11 aktive und ausgeschiedene Inhaber von Einzelversorgungszusagen erteilt worden, während der Gesamtkreis dieser Personen 26 beträgt. Es handelt sich deshalb offensichtlich nicht um im Einzelnen ausgehandelte Leistungen, sondern um Leistungen auf Grund einer abstrakten Regelung, welche generalisierend unabhängig von dem genauen Inhalt der Einzelzusage die jährliche Erhöhung von 2,2 Prozent gewährt. 45 2. Die Zweckbestimmung der Leistung ist ersichtlich eine Vereinfachung und eine zu Gunsten der Begünstigten zuverlässig absehbare Anpassung der Versorgungsleistungen an generell zu unterstellende künftige Erhöhungen der Lebenshaltungskosten und damit des Versorgungsbedarfs. Da § 16 BetrAVG insoweit nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abbedungen wird, handelt es sich insgesamt um eine ausschließlich begünstigende Leistung. 46 Von diesem Zweck der Leistung her ist nicht zu erkennen, dass der von ihr ausgeschlossene Personenkreis in irgendeiner Weise ein solches Interesse an der Verbesserung, nämlich an zuverlässiger und absehbarer Anpassung der Versorgungsleistungen, nicht hätte. 47 3. Es steht auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Zusatzleistung nach Gruppen fest: Selbst wenn man die aktiven und ehemaligen Geschäftsführer unter den Beteiligten außer Acht lässt, lässt sich eine Gruppe von begünstigten Arbeitnehmern gegenüber einer Gruppe von ausgeschlossenen Arbeitnehmern auch nach dem Vorbringen der Beklagten ausmachen. 48 Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf abgehoben hat, der Gleichbehandlungsgrundsatz greife nur ein, wenn die Mehrheit einer vergleichbaren Gruppe begünstigt sei, so lässt sich eine solche Anforderung an den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erkennen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 29.09.2004 (5 AZR 43/04) zwar die Erwägung angestellt, ob dann, wenn die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering sei, der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Zuge kommen könne, und dabei auf die frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 13.02.2002 rekurriert. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung (5 AZR 713/00) ausgeführt, die Begünstigung von weniger als 5 Prozent der außertariflichen Angestellten lasse nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine entsprechende Gruppe von Arbeitnehmern gebildet. Im Übrigen verpflichte der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz einen Arbeitgeber, der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Merkmal eine außerordentlich kleine Gruppe der Belegschaft besser gestellt habe (dort 4 Prozent zu 96 Prozent) nicht, diesen Vorteil allen Beschäftigten einzuräumen. Das Bundesarbeitsgericht stellt in beiden Entscheidungen aber nicht auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers, sondern jeweils nur auf „die betroffenen Arbeitnehmer“ (BAG 29.09.2004 a. a. O.) bzw. im konkreten Fall der Entscheidung vom 13.02.2002 (a. a. O.) auf die vergleichbare Arbeitnehmergruppe, dort die AT-Angestellten, ab. 49 Im vorliegenden Fall ist auf die Arbeitnehmer mit Einzelzusage abzustellen, da die Beklagte ganz unterschiedliche Versorgungssysteme praktiziert, und insoweit hier nur die mit Einzelzusage vergleichbar sind. Bezogen auf die Arbeitnehmer mit Einzelzusage liegt Anteil der Begünstigten jedoch weit oberhalb der vom Bundesarbeitsgericht in den genannten Entscheidungen als geringfügig angesehenen Prozentsätze. Auch dann, wenn man die vier Geschäftsführer außer Acht lässt, verbleibt nach Beklagtenvorbringen eine Gesamtzahl von 7 Begünstigten zu einer Gesamtzahl von 22 betroffenen Arbeitnehmern (Angestellte mit Einzelzusage), also rund 31 Prozent Begünstigte. 50 4. Nach dem Vorgesagten steht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Zusatzleistung nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, so dass der Arbeitgeber die Gründe für eine Differenzierung offen zu legen und substantiiert die sachlichen Unterscheidungskriterien darzutun hat. 51 Die Beklagte zu 1) hat sich erst- wie zweitinstanzlich darauf berufen, sie habe nach ausgeschiedenen und aktiven Mitarbeitern differenziert. Weitere Differenzierungskriterien hat sie nicht offen gelegt. 52 Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die alleinige Differenzierung nach aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern als sachliches Unterscheidungskriterium ausreicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 10.02.2009 – 3 AZR 653/07 – eine Differenzierung nach Rentnern und Aktiven bei einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf Zusatzleistungen offensichtlich nicht ohne weiteres als sachlich rechtfertigend angesehen, sondern weitere Differenzierungsgründe verlangt. 53 Dieses kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Beklagte hat auch nach ihrem eigenen Vorbringen zu den Begünstigten offensichtlich tatsächlich anders abgegrenzt. Unter den Begünstigten befinden sich zwei Ausgeschiedene (ein Arbeitnehmer, ein ehemaliger Geschäftsführer). Auch von den 11 noch aktiven Inhabern von Versorgungseinzelzusagen haben nur 9 die Verbesserung bekommen, 2 nicht. Die Beklagte hat mithin (noch) andere Differenzierungsmerkmale angewandt. Sie hat damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Differenzierungsgesichtspunkte nicht in ausreichender Weise dargelegt, so dass in der Konsequenz die benachteiligten Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, verlangen können, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer (-gruppe) behandelt zu werden. Damit steht dem Kläger die Leistung gegen die Beklagte zu 1) zu. 54 B. Dem Kläger steht die Leistung auch gegen die Beklagte zu 2) zu. Die Beklagte zu 2) zahlt als selbständige Unterstützungskasse die Renten aus. Auch die Zusage vom 3. April 2008 läuft ausdrücklich darauf hinaus, dass „die von der S auszuzahlende Rente . . . jährlich um 2, 2 % erhöht“ wird. 55 Die Beklagte zu 2) hat zutreffend aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2010 (3 AZR 216/09) gefolgert, dass der Arbeitnehmer, auch wenn gemäß § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse ausgeschlossen ist, doch einen unmittelbaren Anspruch dann hat, wenn der Arbeitgeber die Leistungen der Unterstützungskasse versprochen hat, sich der Anspruch aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung ergibt oder sich aus der Versorgungsordnung selbst eine ungleiche Behandlung ergibt. 56 Im vorliegenden Fall ist durch die gleichlautenden Zusagen der Beklagten zu 1) an 11 Berechtigte insoweit der Anspruch auf jährliche Erhöhung um 2,2 Prozent Inhalt der Versorgungsordnung der Beklagten zu 2) geworden, sodass der Anspruch sich auch gegen die Beklagte zu 2) aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. 57 C. Hinsichtlich der Höhe der Klageansprüche wird auf die zutreffende Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 4. d. A.) Bezug genommen. Soweit die Beklagte zu 2) (Schriftsatz vom 17.10.2011, Bl. 60/61 d. A.) darauf hinweist, dass Erhöhungen gemäß § 16 BetrAVG anzurechnen seien und dass eine solche im Januar 2011 stattgefunden habe, so ist nicht erkennbar, inwieweit dieses der Berechnung des Klägers entgegenstehen soll. Der Kläger verlangt nur den Differenzbetrag zwischen der Erhöhung im Januar 2011 und der um 2,2 Prozent erhöhten monatlichen Betriebsrente, wie sie im Jahr 2010 mit 7.574,05 € gezahlt wurde. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 59 RECHTSMITTELBELEHRUNG 60 Gegen dieses Urteil kann von den beklagten Parteien 61 R E V I S I O N 62 eingelegt werden. 63 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 64 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 65 Bundesarbeitsgericht 66 Hugo-Preuß-Platz 1 67 99084 Erfurt 68 Fax: 0361 2636 2000 69 eingelegt werden. 70 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 71 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 72 1. Rechtsanwälte, 73 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 74 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 75 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 76 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 77 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 78 Dr. Backhaus Haas Janssen