Schlussurteil
10 Sa 48/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:0525.10SA48.11.00
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Leitsätze
Zur Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen zur Bestimmung eines Leistungsbonus.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 13 Ca 2539/10 weiter abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a) an den Kläger 17.724,74 nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen;
b) dem Pensionskonto des Klägers für das Jahr 2009 weitere 2.658,71 einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung gutzuschreiben.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen zur Bestimmung eines Leistungsbonus. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 13 Ca 2539/10 weiter abgeändert und die Beklagte verurteilt, a) an den Kläger 17.724,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen; b) dem Pensionskonto des Klägers für das Jahr 2009 weitere 2.658,71 einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung gutzuschreiben. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten nach Auskunftserteilung durch die Beklagtenseite um einen Bonusanspruch des Klägers sowie eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto des Klägers. Der bei Einreichung der Klage 33 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Berater/Projektleiter bei der Beklagten tätig. Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2009 wurde durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2010 10 Ca 9252/09 festgestellt. Die Gesamtvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus der sogenannten "Total Compensation" und einer Pensionszusage in Höhe von 15 % der Total Compensation. Die Total Compensation ist untergliedert in ein "Base Salary" genanntes Fixum, das sich zusammensetzt aus dem Grundgehalt und einem sogenannten Overtime-Budget. Zudem gehört zu der Total Compensation ein variabler Leistungsbonus. Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte keinen Leistungsbonus an den Kläger. Im Dezember 2009 erhielt der Kläger für das kommende Jahr 2010 keine Mitteilung hinsichtlich des für das Jahr 2010 geltenden Base Salary und des entsprechenden Leistungsbonus. Mit der am 25.03.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag hat der Kläger im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die ein anderer Berater gewährten Leistungsboni für das Jahr 2009 geltend gemacht. Durch Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.11.2011 10 Sa 48/11 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunftserteilung in anonymisierter Form darüber, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating 3 gewährt wurde, verurteilt. Mit Schreiben vom 01.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die dem Schreiben angefügte Auflistung die Gewährung von Boni an insgesamt 35 Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit unterschiedlichen Beträgen mit (vgl. zu den Einzelheiten Kopie des Schreibens vom 01.12.2011 nebst Anlage Bl. 385 f d. A.). Die Beklagte wies den Kläger in diesem Schreiben zudem darauf hin, die unterschiedliche Bonushöhe resultiere daraus, dass verschiedene Einflussfaktoren auf die Höhe der Bonuszahlungen einwirkten. Dies seien konkret die Betriebszugehörigkeit, die Statuszugehörigkeit (Zugehörigkeit in der Rolle als EM) sowie die Höhe der Total Compensation und das Rating des Vorjahres sowie die Ratinghistorie. Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Leistungsbonusanspruch für das Jahr 2009 sei anhand des Durchschnitts der mitgeteilten Bonuszahlung an die anderen Berater festzulegen. Weitere Einflussfaktoren seien dem Kläger unbekannt. Wenn es an konkreten Berechnungsfaktoren mangele bzw. der Arbeitgeber keine entsprechenden Ziele vorgebe, sei entweder ein hundertprozentiger Leistungsbonus zu zahlen oder die Berechnung des Bonus anhand des Durchschnitts der letzten Jahre vorzunehmen. Die 35 mitgeteilten Bonuszahlungen ergäben einen Durchschnittsbonus in Höhe von 21.269,69 brutto, hiervon könne der Kläger einen Anspruch im Umfang von 10/12 = 17.724,74 herleiten. Dementsprechend sei eine Gutschrift in Höhe von 15 % des Leistungsbonus auf das Pensionskonto des Klägers verbunden mit dem garantierten Zinssatz in Höhe von 2,25 % im Jahr 2010 vorzunehmen. Hilfsweise macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage die Auskunft über die weiteren Kriterien für die Leistungsbonuszahlung gegenüber der Beklagten und im zweiten Schritt die entsprechende Zahlung gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) ein Leistungsbonus in Höhe von 17.724,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2009 neben dem bereits gut geschriebenen 14.050,00 weitere 2.658,71 einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung dem Pensionskonto des Klägers gutzuschreiben. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Kriterien und den Berechnungsmodus für die Festlegung des Leistungsbonus für das Jahr 2009 für die Projektleiter/EM mit dem Rating "3" offenzulegen, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, den sich aus der Auskunft über die Kriterien für den Leistungsbonus 2009 gemäß Ziffer 1 des Hilfsantrages zugunsten des Klägers ergebenden Leistungsbonus für das Jahr 2009 an ihn auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, wonach dem Kläger ein Leistungsbonusanspruch nicht zustehe. Der Kläger mit dem ihm zustehenden Rating auf der Stufe 1 sei nicht mit den Mitarbeitern auf der Ratingstufe 3 zu vergleichen. Zudem resultiere die unterschiedliche Bonushöhe bei den Beratern auf der Hierarchiestufe des Klägers im Jahr 2009 auf verschiedenen Einflussfaktoren wie der Betriebszugehörigkeit, der Statuszugehörigkeit etc. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die für das vorliegende Schlussurteil verbliebenen Anträge des Klägers sind zulässig, weil sie als Bestandteil der Stufenklage des Klägers im Rahmen seines Berufungsvorbringens statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden sind (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die vom Kläger geltend gemachten Hauptanträge auf Zahlung eines Leistungsbonus für das Jahr 2009 in Höhe von 17.724,74 brutto nebst entsprechender Zinsen sowie sein Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionszusage im Umfang vom 15 % des Leistungsbonus nebst entsprechender Zinsvereinbarung sind auch begründet. 1. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung des Leistungsbonus für das Jahr 2009 in Höhe von 17.724,74 nebst entsprechender Zinsen gegenüber der Beklagten geltend machen. a. Auszugehen ist hierbei wiederum von der Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Ein Gleichbehandlungsanspruch kann sich auch dann ergeben, wenn Gehaltserhöhungen ausschließlich nach leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorgenommen werden und keine "lineare Komponente" enthalten. Zum einen wird die individuelle Leistung nach bestimmten Regeln bemessen. Zum anderen muss das Ergebnis dieser Bemessung im Verhältnis zu den Leistungsbemessungen der anderen Arbeitnehmer gesetzt werden. Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - a.a.O.). Zunächst hat die Beklagte hinreichend die von ihr gewählten abstrakten fünf Bewertungskategorien beschrieben. Sie hat zudem dargelegt, dass nur solche Berater auf der Hierarchieebene des Klägers mit einer Bewertung mit dem Rating von mindestens 3 minus einen Leistungsbonus und eine Gehaltserhöhung erhalten haben. Zudem hat die Beklagte den von ihr vorgenommenen Bewertungsprozess in Gestalt des Bewertungsvorschlags des Zeugen H nach Einholung des Feedbacks der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers und der finalen Entscheidung durch das Bewertungsgremium PPC in K beschrieben. Darauf aufbauend hat der nunmehr darlegungsbelastete Kläger die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Gewährung eines Leistungsbonus jedenfalls für die Bewertungsstufe Rating 3 auf der mittleren Ebene der im Katalog der Beklagten vorhandenen Bewertungskategorien hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Beweislast hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 01.12.2004 (5 AZR 664/03, a.a.O.) darauf verwiesen, dass diese ähnlich wie im Zeugnisrechtsstreit verteilt ist. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Bereich qualifizierter Arbeitszeugnisse im Sinne von § 109 GewO anerkannt, dass für die Richtigkeit einer nachteiligen, unterdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung der Arbeitgeber beweispflichtig ist, während der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist, die eine bessere als eine durchschnittliche Gesamtleistung rechtfertigen sollen (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - , zitiert nach juris). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 19.05.2010 (13 Sa 8/10, zitiert nach juris) für die Leistungsbewertung nach § 18 Abs. 5 S. 3 TVöD-VKA übernommen worden. Eine darüber hinausgehende überdurchschnittliche Bewertung hat der insoweit nach obigen Grundsätzen darlegungsbelastete Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Hierfür reicht sein Hinweis auf das ihm gewährte Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 nicht aus, da dieses unstreitig für einen anderen Aufgabenbereich als im Jahr 2009 ausgestellt worden ist. Der Kläger ist nämlich unstreitig erst im Zeitraum Oktober 2008 in seine aktuelle Position als EM bei der Beklagten eingerückt. Auch der Hinweis auf die E-Mail seines Vorgesetzten Dr. K mit der Bewertung 3 plus reicht nicht aus, um eine überdurchschnittlicher Gesamtbewertung der Tätigkeit des Klägers im gesamten Jahr 2009 zu rechtfertigen, da dieses E-Mail vom 10.08.2009 eine Einzelbewertung darstellt. Andererseits hat die Beklagte es nicht vermocht, die von ihr attestierte weit unterdurchschnittliche Leistung des Klägers hinreichend darzulegen. Der Hinweis auf die Verweigerungshaltung des Klägers nach dem Teammeeting vom 17.08.2009 stellt ebenso wie das von der Beklagtenseite behauptete - vom Kläger bestrittene - Verhalten des Klägers gegenüber der Mitarbeiterin D der Hinweis auf Einzelfallgestaltungen dar, die keinen generellen Schluss auf eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit im gesamten Zeitraum des Jahres 2009 geben können. Die Beklagte genügt der insoweit ihr zukommenden Darlegungslast hinsichtlich der unterdurchschnittlichen Beurteilung des Klägers ebenfalls nicht durch ihren Hinweis auf den vom Zeugen H gesteuerten Bewertungsvorgang und die dabei eingeholten Feedbacks der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers. Zum einen sind die Bewertungen geprägt von schlagwortartigen Pauschalurteilen, bei denen eine inhaltliche, sich auf konkrete Sachverhalte stützende Substanz nicht erkennbar ist. Insoweit erweisen sich die beigefügten Feedbacks der einzelnen Interviewpartner als nicht ergiebig im Sinne einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung. Zudem sind die Feedbacks und die darauf basierenden vertiefenden Interviews Ende Juli 2009 abgeschlossen gewesen, so dass sie nicht den Leistungsstand des Klägers im gesamten Jahr 2009 beleuchten können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Vortrag der Beklagten hierzu unergiebig. Im Bereich des Kriteriums des Klientenumgangs (client leadership) erweist sich der Vortrag der Beklagten ebenfalls als unsubstantiiert, wenn die Beklagte auf die Beschwerde eines Klienten hinweist, den die Beklagte nicht namentlich erwähnen kann. Indem sie den Namen des Klienten nicht nennt und damit den Vorgang nicht näher bezeichnet, vereitelt sie eine substantiierte Einlassung des Klägers auf ihren diesbezüglichen Vortrag. Der Kläger gehört danach zu dem Kreis der mit dem Rating 3 beurteilten Arbeitnehmern. Als solchem steht ihm auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch zu, im Rahmen der Bemessung des Leistungsbonus nach den selben Kriterien behandelt zu werden wie die anderen, ebenfalls mit dem Rating 3 bewerteten Beratern auf seiner Hierarchiestufe. b. Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich noch andere Bemessungsfaktoren vorbehält und damit ein weitergehendes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gegeben ist (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 11 Sa 292/03 -, zitiert nach Juris, Randziffer 69). Die Festsetzung eines solchen Bonus muss gemäß § 315 Abs. 1 BGB allerdings nach billigem Ermessen erfolgen. aa. Der zu einer billigen Entscheidung Verpflichtete muss aus einer Mehrzahl möglicher Entscheidungen die "beste" bestimmen, indem er die maßgeblichen, in die Abwägung einzustellenden Interessen der Beteiligten festlegt, die für diese Interessen maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt und die konfligierenden Interessen bewertet und zueinander gewichtet. Eine derartige Leistungsbestimmung auf der Ebene der Gewichtung der wechselseitigen Interessen verlangt die Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidung und der allgemeinen Wertungsgrundsätze, wie die Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Ferner sind bei der Abwägung die Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 11 Sa 292/03 -, m. w. N.). bb. Nach § 315 BGB schadet jede fehlende Billigkeit. Zudem trifft die berechtigte Partei (hier also die Beklagte) im Rahmen des § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2003 V ZR 216/02 -, zitiert nach juris; LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 9 Sa 1262/04 -, zitiert nach juris, Randziffer 30). Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr getroffene Entscheidung, dem Kläger keinen Leistungsbonus für das Jahr 2009 zu gewähren, der Billigkeit entspricht. Die Beklagte hat nur schlagwortartig neben dem Rating bestehende weitere Kriterien vorgetragen, ohne deren Wertigkeit in den verschiedenen Fällen insbesondere bei der Bewertung gegenüber dem Kläger im Einzelnen vorzutragen. cc. Entspricht die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, kann von der klagenden Partei die gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB begehrt werden. Die gerichtliche Leistungsbestimmung, die auch ohne hierauf gerichteten konkreten Antrag vorgenommen werden kann (vgl. hierzu Würdinger in MüKO, § 315 BGB, Randziffer 51) hat sich in den Fällen, in denen das Gericht auf Grund des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB anstelle des Bestimmungsberechtigten die Rechtsgestaltung durch Urteil vornimmt, "tunlich in der Mitte" zu halten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 9 Sa 1262/04 -, zitiert nach juris, Randziffer 41 m. w. N.). Hierbei erscheint es angezeigt, mangels anderer abwägungsrelevanter Anhaltspunkte die durchschnittliche Höhe des Leistungsbonus als maßgeblichen Entscheidungsmaßstab zu Grunde zu legen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 9 Sa 1262/04 -, zitiert nach juris, Randziffer 44, LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 11 Sa 262/03 -, zitiert nach juris (Randziffer 78). Allerdings erscheint es nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht angemessen, für diese Durchschnittsbetrachtung auf die Prämienzahlungen in den letzten Jahren an den Kläger abzustellen, da dieser unstreitig in diesem Zeitraum eine andere Funktion bei der Beklagten ausgeübt hat. Daher ist es plausibel und dem Maßstab des billigem Ermessens entsprechend, auf den Durchschnitt der Prämienleistungen an die anderen Berater auf der Hierarchiestufe des Klägers im selben Zeitraum, also dem Jahr 2009, abzustellen, woraus sich der vom Kläger errechnete Leistungsbonus in Höhe von 17.724,74 ergibt. 2. Aus dem so ermittelten Leistungsbonus für das Jahr 2009 ergibt sich auch der Anspruch des Klägers auf Erhöhung seines Pensionskontos um 15 % dieses Leistungsbonus nebst entsprechender Zinsvereinbarung. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien auch unter Berücksichtigung des Teilurteils vom 18.11.2011 gemäß dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Umständen des Einzelfalles entspricht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Staschik Moritz Bürgerhausen