Urteil
4 Sa 115/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus einem EU-Staat beweisen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitgeber muss substantiiert darlegen, dass ernsthafte Zweifel oder Missbrauch vorliegen.
• Fehlt dem Arbeitnehmer die sofortige Mitteilung an die Krankenkasse, begründet dies kein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht; ein etwaiges zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht endet mit der nachträglichen Vorlage der Bescheinigungen.
• Der Arbeitgeber kann nicht ohne konkrete Indizien verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet; die bloße Nichtvorlage bei der Krankenkasse oder Umstände wie Aufenthalt im Ausland reichen nicht aus, den Beweiswert zu erschüttern.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung: EU-Auslandsarbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist Arbeitsunfähigkeit • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus einem EU-Staat beweisen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; der Arbeitgeber muss substantiiert darlegen, dass ernsthafte Zweifel oder Missbrauch vorliegen. • Fehlt dem Arbeitnehmer die sofortige Mitteilung an die Krankenkasse, begründet dies kein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht; ein etwaiges zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht endet mit der nachträglichen Vorlage der Bescheinigungen. • Der Arbeitgeber kann nicht ohne konkrete Indizien verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet; die bloße Nichtvorlage bei der Krankenkasse oder Umstände wie Aufenthalt im Ausland reichen nicht aus, den Beweiswert zu erschüttern. Die Klägerin war bis Ende 2010 bei der beklagten Apotheke beschäftigt. Sie war vom 20.08. bis 26.09.2010 in Italien arbeitsunfähig geschrieben und übermittelte dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Fax; die für die deutsche Krankenkasse bestimmten Exemplare sandte sie später zu. Der Arbeitgeber zahlte das Gehalt für August, verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung für den Streitzeitraum und hielt die Bescheinigungen für Gefälligkeits- bzw. nicht aussagekräftig. Die Klägerin verlangt 1.444,14 € brutto. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren trug die Klägerin vor, die Bescheinigungen seien zunächst an den italienischen Sozialträger gegangen; sie legte Einschreibebelege vor. • Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG besteht, wenn krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt; die vorgelegten italienischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegen diese Voraussetzung für den streitigen Zeitraum. • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus einem EU-Mitgliedstaat unterliegen der Verordnung Nr. 547/72 und sind für den Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bindend; daher begründen sie vollen Beweis für Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast, wenn er die Bescheinigungen als nicht glaubwürdig angreift; er muss konkrete, substantiiert vorgetragene Indizien anführen, die den Beweiswert erschüttern oder auf Missbrauch schließen lassen. • Im vorliegenden Fall liegen keine derartigen Indizien vor: einzelne Krankschreibungen im Zusammenhang mit Urlaub, Abrechnungsfragen des italienischen Arztes, der gesamte Aufenthalt in Italien oder die zunächst verspätete Übermittlung an die Krankenkasse genügen nicht, um den Beweiswert zu zerstören. • Der Pflichtverstoß der Klägerin nach § 5 Abs.2 EFZG gegenüber der Krankenkasse berechtigt nicht zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs.1 Nr.1 EFZG; ein etwaiges zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht endet mit der nachträglichen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. • Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung nicht dadurch ersetzen, dass er pauschal die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verlangt; dies ist nur bei konkreten, gewichtigen Zweifeln geboten. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht Köln verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.444,14 € brutto zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der Prozesskosten. Die Entscheidung basiert darauf, dass die in Italien ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG beweisen und der Arbeitgeber keine ausreichenden Indizien vorgetragen hat, die den Beweiswert erschüttern würden. Ein zunächst bestehendes zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers wegen verspäteter Anzeige gegenüber der Krankenkasse endete mit der Vorlage der Bescheinigungen. Deshalb war die Klage in voller Höhe begründet und die erstinstanzliche Abweisung aufzuheben.