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Beschluss

12 Ta 95/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0612.12TA95.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 - 6 BVGa 4/12 – teilweise abgeändert: a) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, dass persönliche Arbeitszeitkonten von Mitarbeitern, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten und mit denen kein Langzeitkonto vereinbart ist, 120 Plusstunden übersteigen, soweit keine Zustimmung des Antragstellers bzw. kein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt. b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bei Arbeitnehmern, die sich in der roten Ampelphase gemäß Teil VI § 3 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der K d S K gGmbH, insbesondere zur Regelung der Lage der Arbeitszeit und der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (bei Vollzeitarbeitnehmern ab der 81. Plusstunde, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote, wöchentliche Teilzeitstundezahl dividiert durch 38,5 Stunden x 81 Plusstunden) befinden, unverzüglich schriftlich und unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen zu unterrichten. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten haben in den letzten Jahren bereits mehrere Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Mit Wirkung zum 01.10.2010/01.01.2011 haben die Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der K d S K gGmbH, insbesondere zur Regelung der Lage der Arbeitszeit und der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit“ geschlossen (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit; Anlage AS 1). In Teil VI der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit finden sich Regelungen für die Beschäftigten, die in Bereichen mit Schicht- und Wechselschicht arbeiten, mit Ausnahme der Ärzte, die abschließend in Teil V § 6 geregelt sind. Teil VI der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit enthält – soweit vorliegend von Interesse – folgende Regelungen: 4 „ § 1 Begriffsbestimmungen 5 (1) Für Beschäftigte, die in Bereichen mit Schicht- und Wechselschicht arbeiten werden Arbeitszeitkonten in Form eines Persönlichen-Arbeitszeitskontos eingerichtet. 6 (2) Schichtplanturnus: Schichtplanturnus ist der Zeitraum, der für die Berechnung des Durchschnitts der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen Grenzen vereinbart wird. Als Schichtplanturnus (vgl. TVöD-K § 7) wird das jeweilige Quartal, das drei Monatspläne umfasst, festgelegt. Dieser Zeitraum ist Grundlage sowohl für die Entstehung von Überstunden, als auch für die Zahlung von Zeitzuschlägen für diese geleisteten Überstunden. Überstunden und dementsprechend Zeitzuschläge für Überstunden entstehen für die Stunden, die über die Monatssollarbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten des jeweiligen 3-Moantszeitraumes hinaus geleistet wurden. 7 (3) Persönliches-Arbeitszeitkonto: Zur allgemeinen Dokumentation aller tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird ein so genanntes Persönliches-Arbeitszeitkonto geführt. In der CSG Stempeluhr kann zu jeder Zeit Einsicht genommen werden. Auf diesem Konto werden tagesgenau die angefallenen Stunden in voller Höhe aufgenommen. Abhängig vom jeweilig vertraglich vereinbarten Stundensoll lassen sich so anhand des Persönlichen-Arbeitszeitkontos jederzeit die Gesamtzahl der bestehenden Plus-, oder auch Minusstunden für jede/-n Beschäftigten abbilden. So ist gewährleistet, dass auf dem Persönlichen–Arbeitszeitkonto (Arbeitszeitkonto nach TVöD-K § 10) alle Abweichungen zur tariflichen und individuellen arbeitsvertraglichen Soll-Arbeitszeit festgehalten werden. Arbeitsstunden, die von dem Regeldienst im Dienstplan abweichen, werden von dem Beschäftigten persönlich und innerhalb der nächsten 2 Dienste, in der CSG Stempeluhr geändert. 8 (…) 9 § 2 Grundsätzliche Regelungen der Dienstplangestaltung 10 (1) Die Dienstplanung erfolgt jeweils verbindlich für einen Kalendermonat und wird in einem entsprechenden Dienstplan festgehalten, der spätestens einen Monat vor Beginn seiner Laufzeit fertig gestellt und in TimeOffice eingestellt sein muss. (…) 11 (...) 12 § 3 Regelungen zum Persönlichen-Arbeitszeitkonto 13 (1) Das Persönliche-Arbeitszeitkonto darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 120 Plusstunden bzw. nicht mehr als 40 Minusstunden aufweisen (vgl. TVöD-K § 10). Dies gilt grundsätzlich auch für in Teilzeit tätige Beschäftigte. Für den Fall, dass ein individuelles Langzeitkonto zwischen den Kliniken und den Beschäftigten vereinbart worden ist, kann hiervon ggf. abgewichen werden. 14 Zur Steuerung des Kontos wird ein Ampelsystem vereinbart, welches die Zuständigkeiten der Vorgesetzten festlegt. Das Ampelsystem bezieht sich auf die wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Bei Teilzeitbeschäftigten reduzieren sich die Plusstunden und Minusstunden der Ampelsteuerung entsprechen ihrer Teilzeitquote. 15 (…)“ 16 Diesbezüglich ist in § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit des Weiteren geregelt, dass die Ampelsteuerung einen grünen, gelben und roten Bereich enthält. Die rote Ampelphase beginnt nach der Betriebsvereinbarung ab der 81. Plusstunde, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend reduziert gemäß ihrer Teilzeitquote (wöchentliche Teilzeitstunden : 38,5 Stunden x 81 Plusstunden). Hinsichtlich der roten Ampelphase ist u. a. Folgendes geregelt: 17 „Es muss eine gemeinsame Festlegung erfolgen, wie die Plusstunden abgebaut bzw. die Minusstunden ausgeglichen werden können. Ziel ist die Rückführung des Ampelkontos in den grünen Bereich. Der Betriebsrat ist mit einzubeziehen. Der Betriebsrat wird hierzu unverzüglich mit Erreichen des roten Bereichs der Ampelsteuerung schriftlich unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen unterrichtet. (...)" 18 Die Antragsgegnerin hat Sollplanungen vorgenommen, die dazu führen, dass Mitarbeiter in Umsetzung dieser Sollplanung die Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto überschreiten. Gemäß der Sollplanung für den März 2012 erfolgte dies bei den Mitarbeitern A A , G S und K W . Darüber hinaus befinden sich die Mitarbeiterin A G seit Januar 2012 und die Mitarbeiterin A E seit September 2011 in der roten Ampelphase, ohne dass die Antragsgegnerin den Antragsteller hierüber schriftlich unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen unterrichtet hat. Auch bei den Teilzeitbeschäftigten K W , G S und A A hat der Betriebsrat trotz des Erreichens der roten Ampelphase keine schriftliche Mitteilung über das Erreichen des roten Bereichs und die festgelegten Rückführungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin erhalten. 19 Der Antragsteller hat zudem behauptet, die Antragsgegnerin habe bis Ende Februar 2012 „noch keinen Dienstplan für den Monat März" fertiggestellt und in TimeOffice eingestellt. 20 Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 18.02.2012 vergeblich auf die Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit hingewiesen hat, hat der Antragsteller mit am 29.02.2012 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz eine einstweilige Verfügung eingereicht und seinen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. 21 Der Antragsteller hat beantragt: 22 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Dienstpläne für einen Kalendermonat für Mitarbeiter, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten, spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Dienstplanlaufzeit fertigzustellen und in das Programm „Time-Office“ einzustellen, d. h. den Dienstplan für den Monat April 2012 bis zum 01. März 2012, den Dienstplan für den Monat Mai 2012 bis zum 01. April 2012, den Dienstplan für den Monat Juni 2012 bis zum 01. Mai 2012 usw. 23 2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Dienstplan für den Kalendermonat März 2012 für Mitarbeiter, die im Bereich mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten, unverzüglich fertigzustellen und in das Programm „Time-Office“ einzustellen. 24 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, das persönliche Arbeitszeitkonto von Mitarbeiterin, die im Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht darbieten, 120 Plusstunden übersteigen. 25 4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bei Arbeitnehmern, die sich in der roten Ampelphase gemäß Teil VI § 3 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der K d S K gGbmH, insbesondere zur Regelung der Lage der Arbeitszeit und der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit befinden (bei Vollzeitarbeitnehmern ab der 81. Plusstunde, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote, wöchentliche Teilzeitstundenzahl dividiert durch 38,5 Stunden x 81 Plusstunden) unverzüglich schriftlich und unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen zu unterrichten. 26 Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Arbeitsgericht Köln die Anträge ohne mündliche Verhandlung durch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei kein Verfügungsgrund gegeben. Zur Eilbedürftigkeit habe der Antragsteller selbst nichts vorgetragen und diese ergebe sich auch nicht aus der Sachlage. 27 Gegen den ihm am 05.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.03.2012 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Er meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es bei sämtlichen geltend gemachten Anträgen letztlich um die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG gehe. Es gehe um die Sicherung der von Gesetzes wegen bestehenden Mitbestimmung. Die Antragsgegnerin missachte die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Der Verfügungsanspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Durchführungsanspruch des § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit bzw. soweit es um den mit Ziffer 2 geltend gemachten Antrag auf Unterlassung gehe, aus dem bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG anerkannten allgemeinen Unterlassungsanspruch. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bereits mehrfach und wiederholt die vereinbarte Grenze von 120 Stunden missachtet habe. Der Antragsteller behauptet überdies, dass auch „der Dienstplan für den Monat April 2012" bis zum Eingang der Beschwerdeschrift noch nicht fertiggestellt und in das Programm TimeOffice eingestellt worden sei, obschon dies bis spätestens zum 01.03.2012 hätte geschehen müssen. 28 Der Antragsteller meint zudem, dass sich der Verfügungsgrund bereits daraus ergebe, dass bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten der Betriebsrat ohne einstweilige Verfügung einen mitbestimmungswidrigen Zustand über sehr lange Zeit, nämlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschlussverfahren dulden müsste. Hierbei sei zu beachten, ob bis zu einem Abwarten in der Hauptsache der durch die Mitbestimmung bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt werde. Gerade dies sei vorliegend der Fall. Denn die rechtzeitige Fertigstellung des Dienstplanes und Einstellung desselben in TimeOffice solle gerade eine Transparenz der Arbeitszeiteinteilung und damit die Planung sowohl der beruflich aufzuwenden Zeit als auch der privaten Lebensgestaltung in der Freizeit der einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen. Soweit es den Unterlassungsanspruch betreffe, ergebe sich der Verfügungsgrund zum einen aus den eindeutig überwiegenden Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren und zum anderen aus einer Abwägung der beiderseitigen Belange. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betriebspartner mit einer Mehrarbeitsgrenze von 120 Plusstunden bereits eine großzügige, die Interessen der Antragsgegnerin berücksichtigende Regelung getroffen hätten. Eine Dienstplanung, die dazu führe, dass diese Grenze überschritten werde, sei zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und zur Gewährleistung seiner Aufgabe, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechts mitgestaltend tätig zu werden, zwingend zu unterlassen. Der Schutz der Arbeitnehmer, der durch das Mitbestimmungsrecht und die vereinbarte Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto bezweckt sei, würde bei einem Abwarten auf eine Hauptsache-Entscheidung unwiederbringlich vereitelt werden. Schließlich bestehe derselbe Schutzzweck auch hinsichtlich der jeweils unverzüglich zu erfolgenden schriftlichen Mitteilung bezüglich der in der roten Ampelphase befindlichen Arbeitnehmer und zwar unter Mitteilung der festgelegten Rückführmaßnahmen. Demgegenüber seien überhaupt keine Belange der Antragsgegnerin zu erkennen, die dafür sprechen könnten, dass diese den betriebsverfassungswidrigen Zustand bis zur Hauptsache-Entscheidung perpetuieren dürfte. 29 Der Antragsteller beantragt: 30 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012, Az. 6 BV Ga 4/12, wird geändert. 31 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Dienstpläne für einen Kalendermonat für Mitarbeiter, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten, spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Dienstplanlaufzeit fertigzustellen und in das Programm „Time-Office“ einzustellen. 32 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, dass das persönliche Arbeitszeitkonto von Mitarbeitern, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten, 120 Plusstunden übersteigen, soweit keine Zustimmung des Betriebsrates bzw. ein diese ersetzender Spruch der Einigungsstellt vorliegt. 33 Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, dass das persönliche Arbeitszeitkonto von Mitarbeitern, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten und mit denen kein Langzeitkonto vereinbart worden ist, 120 Plusstunden übersteigen, soweit keine Zustimmung des Betriebsrates bzw. ein diese ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt. 34 4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bei Arbeitnehmern, die sich in der roten Ampelphase gemäß Teil VI § 3 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der K d S K gGbmH, insbesondere zur Regelung der Lage der Arbeitszeit und der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit befinden (bei Vollzeitarbeitnehmern ab der 81. Plusstunde, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer Teilzeitquote, wöchentliche Teilzeitstundenzahl dividiert durch 38,5 Stunden X 81 Plusstunden) unverzüglich schriftlich und unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen zu unterrichten. 35 Die Antragsgegnerin beantragt, 36 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie meint, die Anträge seien schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zurückzuweisen. Ein Verfügungsgrund ergebe sich auch nicht aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers. Der Antrag zu Ziffer 2) sei schon deswegen zurückzuweisen, weil er auf eine Leistungsverfügung gerichtet sei, für die im Wege der einstweiligen Verfügung kein Raum sei. Insoweit bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Der Antragsteller beziehe sich auf „den Dienstplan“ für einen bestimmten Monat, wobei er verkenne, dass es „den Dienstplan“ für die rund 2000 Mitarbeiter überhaupt nicht gebe. Es gebe vielmehr unzählige Dienstpläne für die verschiedenen Abteilungen, Stationen und Bereiche. Diese seien in der Regel auch rechtzeitig gemäß Betriebsvereinbarung vorgelegt worden. Der Antragsteller greife wahllos ein oder zwei Dienstpläne heraus, bei denen sie – die Antragsgegnerin – die vorgegebenen Zeiten zur Einstellung in das Programm nicht habe einhalten können. Hierfür seien bestimmte Gründe vorzutragen, was aber nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolge. Die Antragsgegnerin meint zudem, der Antragsteller hätte gerne eine Allgemeinverfügung, die es ihm erlaube, schon dann mit Zwangsgeldern gegen sie vorzugehen, wenn in einem einzigen Bereich oder einer Abteilung irgendein Dienstplan auch nur einen Tag verspätet in das Programm eingestellt werde. Dies könne aber nicht Sinn und Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im konkreten Fall sein. 38 Auch der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3) sei zurückzuweisen. Die Betriebsvereinbarung erfasse erkennbar auch Sonderfälle, die in der Antragstellung des Antragstellers gar nicht berücksichtigt seien. Sie sei natürlich gehalten, Dienstplanungen entsprechend der Betriebsvereinbarung vorzunehmen und sei auch stets mit allen Kräften bemüht, sich hieran zu halten. Sonderfälle könnten aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, zumal die Betriebsvereinbarung in Teil VI § 1 Abs. 2 selbst unter „Schichtplanturnus“ Dreimonatspläne zugrunde lege, nach denen sich erst herausstelle, ob und gegebenenfalls welche Zuschläge für Überstunden entstehen und gezahlt werden müssen. Auch die Wiederholungsgefahr, die der Antragsteller anführe, sei nicht erkennbar. Sie könne insbesondere nicht auf frühere Verstöße gestützt werden, die auf anderen Betriebsvereinbarungen beruhten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das Eilverfahren sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten. 39 Das gelte auch für den Antrag zu 4). Eine generelle Missachtung der Betriebsvereinbarung liege erkennbar insoweit nicht vor. Bei den vom Antragsteller genannten drei Mitarbeiter/innen handele es sich um Einzelfälle, so dass von einer generellen Missachtung keine Rede sein könne. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller hätte, wenn überhaupt, seine Leistungsverfügung auf diese drei Mitarbeiter richten müssen, damit ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, hier konkret den Einzelfall zu beleuchten und hierauf zu erwidern. 40 II. 41 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 42 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. 43 a) Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG i.V.m. § 83 Abs. 5 ArbGG auszulegen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich das zulässige Rechtsmittel danach, ob das Verfügungsgericht ohne oder aufgrund einer Anhörung des Verfügungsgegners entschieden hat. Ist der Antrag ohne Anhörung abgewiesen worden, so ist gegen diese Entscheidung für den Antragsteller die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben (Germelmann, ArbGG, 7. Auflage, § 85 Rn. 48; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 85 Rn. 75). Gegen die die Instanz beendenden Beschlüsse des Arbeitsgerichts nach mündlicher Verhandlung findet hingegen die Beschwerde gemäß § 87 ArbGG an das Landesarbeitsgericht statt. Da vorliegend über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Kammer des Arbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Anträge zurückgewiesen worden sind, ist die sofortige Beschwerde vorliegend das zulässige Rechtsmittel und nicht die Beschwerde gemäß § 87 ArbGG. Zwar hat der Antragsteller sein Rechtsmittel als „Beschwerde“ bezeichnet, dieses Rechtsmittel ist jedoch vorliegend ohne weiteres als sofortige Beschwerde auszulegen, da sie als solche zulässig ist. 44 b) Die Beschwerde ist innerhalb der für die sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung eingelegt worden. Denn der zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Antragsteller am 05.03.2012 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 16.03.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und begründet worden. 45 2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise, nämlich mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 3) sowie mit dem Antrag zu Ziffer 4) begründet. Im Übrigen, d.h. mit dem Antrag zu Ziffer 2) und dem Hauptantrag zu Ziffer 3), ist die sofortige Beschwerde unbegründet. 46 a) Das Beschwerdegericht kann über die sofortige Beschwerde in der Sache entscheiden, obwohl das in § 572 ZPO geregelte Abhilfe-Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfe-Verfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann insbesondere auch wegen Eilbedürftigkeit selbst in der Sache entscheiden (Zöller-Heßler, 29. Auflage, § 572 Rn. 4). Da es sich vorliegend um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, wurde wegen der Eilbedürftigkeit von der Durchführung des Abhilfe-Verfahrens abgesehen. 47 b) Der Antrag zu Ziffer 3) ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag jedoch begründet. 48 aa) Der Hauptantrag zu Ziffer 3) ist bereits deshalb unbegründet, weil er Fallgestaltungen erfasst, in denen die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, die 120-Stunden-Grenze einzuhalten. Denn in Teil VI § 3 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ist geregelt, dass von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Regelung, dass das Persönliche-Arbeitszeitkonto zu keinem Zeitpunkt mehr als 120 Plusstunden aufweisen darf, abgewichen werden kann, wenn ein individuelles Langzeitkonto zwischen den Kliniken und den Beschäftigten vereinbart worden ist. Es handelt sich damit um einen sog. Globalantrag, der insgesamt als unbegründet abzuweisen ist, da er auch eine Fallgestaltung erfasst, in der sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG, Beschluss vom 10.03.2009, 1 ABR 87/07, NZA 2010, 180; BAG, Beschluss vom 03.06.2003, 1 ABR 19/02, DB 2003, 2496). 49 bb) Der Hilfsantrag zu 3), der den Fall, in dem ein Langzeitkonto mit dem Mitarbeiter vereinbart ist, ausnimmt, ist hingegen begründet. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates als auch ein Verfügungsgrund. 50 (1) Der erforderliche Verfügungsanspruch i.S.d. § 935 ZPO ergibt sich aus der ungekündigten Betriebsvereinbarung Arbeitszeit i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, Dienstplanungen vorzunehmen, deren Umsetzung dazu führt, dass das persönliche Arbeitszeitkonto von Mitarbeitern, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten und mit denen kein Langzeitkonto vereinbart worden ist, 120 Plusstunden übersteigt, soweit keine Zustimmung des Betriebsrates bzw. ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt. 51 Der Anspruch auf Einhaltung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrates aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG, Beschluss vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2009, 9 TaBVGa 15/09; Fitting, BetrVG, 23. Auflage, § 77 Rn. 4). Mehrarbeitsstunden, die über die in Teil VI § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit geregelte 120-Stunden-Grenze hinausgehen, sind nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, d.h. nur mit dessen Zustimmung bzw. bei Vorliegen eines die Zustimmung ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle möglich. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung insoweit einig, dass mit der in der Betriebsvereinbarung geregelten 120-Stunden-Grenze die Möglichkeit, darüber hinaus Mehrarbeitsstunden zu leisten, nicht generell ausgeschlossen wird, sondern bei darüber hinausgehenden Mehrarbeitsstunden das Mitbestimmungsverfahren nach § 87 BetrVG eingeleitet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, kann der Betriebsrat nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10, DB 2012, 1335; grundlegend BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40). 52 Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit enthält in Teil VI § 3 Abs. 1 eine eindeutige Regelung, die besagt, dass das persönliche Arbeitszeitkonto zu keinem Zeitpunkt mehr als 120 Plusstunden aufweisen darf. Gegen diese Regelung hat die Antragsgegnerin verstoßen. Denn sie hat für den Monat März 2012 Sollplanungen vorgenommen, die bei den Mitarbeitern A A , G S und K W zu einer Überschreitung der Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem persönlichen Arbeitszeitkonto führten. Dass die Antragsgegnerin die entsprechende Sollplanung für diese Mitarbeiter vorgenommen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 53 Der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Antrag des Antragstellers Sonderfälle nicht erfasse, ist durch die geänderte einschränkende Antragstellung in der mündlichen Verhandlung entkräftet. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit sieht vor, dass für den Fall, dass ein individuelles Langzeitkonto zwischen den Kliniken und den Beschäftigten vereinbart worden ist, hiervon gegebenenfalls abgewichen werden kann. Dieser Ausnahme für die Einhaltung der Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto wurde durch die hilfsweise Antragstellung Rechnung getragen (vgl. oben). Des Weiteren wurde durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und die entsprechende Tenorierung durch das Gericht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bei drohender Überschreitung der 120-Stunden-Grenze das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durchführen kann, d. h. die Planung vornehmen kann, soweit eine Zustimmung des Antragstellers vorliegt bzw. diese durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist. 54 Weitere „Sonderfälle“ sind für das Gericht nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf den in Teil VI § 1 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit geregelten Schichtplanturnus von drei Monaten hinweist, nach dessen Ablauf sich erst ergebe, wie viele Überstunden entstanden seien, so ist dies nach Auffassung der Kammer für die Höchstgrenze von 120 Stunden in dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto unerheblich. Denn in § 3 Abs. 1 heißt es dem Wortlaut nach eindeutig, dass das Persönliche-Arbeitszeitkonto „zu keinem Zeitpunkt“ mehr als 120 Plusstunden aufweisen darf. Da in § 1 Abs. 3 geregelt ist, dass das Persönliche-Arbeitszeitkonto zur allgemeinen Dokumentation aller tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt wird und dass auf diesem Konto tagesgenau die angefallenen Stunden in voller Höhe aufgenommen werden und sich anhand des Persönlichen-Arbeitszeitkontos jederzeit die Gesamtzahl der bestehenden Plus- oder auch Minusstunden für jeden Beschäftigten abbilden lässt, und damit gewährleistet ist, dass auf dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto alle Abweichungen zu tariflichen und individuellen arbeitsvertraglichen Sollarbeitszeit festgehalten werden, hat der Schichtplanturnus keinerlei Auswirkungen auf die einzuhaltende Höchstgrenze von 120 Stunden. Denn das Persönliche-Arbeitszeitkonto darf „zu keinem Zeitpunkt" mehr als 120 Plusstunden aufweisen, d. h. nicht etwa nur am jeweiligen Quartalsende, was aber die Folge wäre, wenn man hierfür - wie die Antragsgegnerin meint - den Schichtplanturnus zugrunde legen würde. Aufgrund der tagesgenauen Dokumentation auf dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto ist es auch möglich, jederzeit, d. h. nicht etwa nur am Quartalsende, die Gesamtzahl der Plusstunden abzufragen. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 1 Satz 1 und des systematischen Zusammenhangs mit § 1 Abs. 3 um eine absolute Höchstgrenze. Diese darf auch innerhalb eines Schichtplanturnus nicht überschritten werden, sofern kein Langzeitkonto vereinbart ist und keine Zustimmung des Betriebsrats bzw. ein diese ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt. 55 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiedeholungsgefahr liegt vor. Es besteht die Gefahr, dass die Antragsgegnerin auch in Zukunft gegen die in Teil VI § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit enthaltene Regelung verstößt. Die Gefahr wird zum einen durch die bisherigen Verstöße gegen die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung Arbeitszeit impliziert und ergibt sich zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin meint, sie sei innerhalb des dreimonatigen Schichtplanturnus berechtigt, die 120-Stunden-Grenze zu überschreiten. 56 (2) Schließlich besteht auch der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist notwendig, um den Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Hinblick auf die in Teil VI § 3 Abs. 1 vereinbarte 120-Stunden-Grenze bzw. den Anspruch des Antragstellers auf Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG bei geplanter Überschreitung der 120-Stunden-Grenze durchsetzen zu können. 57 Ein Verfügungsgrund besteht, wenn die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung des Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§§ 935, 940 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die auf eine Befriedigung gerichtete Unterlassungsverfügung ist erforderlich, da andernfalls der Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung der Betriebsvereinbarung bzw. auf Unterlassen mitbestimmungswidriger Überschreitung der 120-Stunden-Grenze für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch den Zeitablauf vereitelt wird. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, maßgeblich für die Eilbedürftigkeit sei nicht, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht werde, sondern ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (Germelmann, ArbGG, 7. Auflage, § 85 Rn. 37), so wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt. Denn zum einen sind nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Beschlüsse in anderen als vermögensrechtlichen Angelegenheiten erst nach Rechtskraft vollstreckbar. Das heißt der Betriebsrat hätte über einen zum Teil mehrjährigen Zeitraum hinzunehmen, dass die Pflicht zur Durchführung der Betriebsvereinbarung missachtet wird. Dies selbst dann, wenn der Verfügungsanspruch eindeutig besteht. Zum anderen ist es dem Betriebsrat grundsätzlich verwehrt, in Prozessstandschaft Rechte einzelner Arbeitnehmer der Belegschaft geltend zu machen. Sein Anspruch ist beschränkt auf Durchführung der von ihm abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bzw. auf die Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechtes (vgl. BAG, Beschluss vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 77 Rn. 7). Wenn der Betriebsrat jedoch darauf verwiesen wird, nur eigene Rechte geltend zu machen, können auch nicht im Wege der Interessenabwägung Belange Dritter berücksichtigt werden. Im Einzelfall benachteiligte Arbeitnehmer können aus eigenem Recht im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Hauptsacheverfahren entsprechende Ansprüche geltend machen. Weitere Anforderungen an den Verfügungsgrund als den drohenden Zeitablauf und die Durchführung der erforderlichen Interessenabwägung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht können insbesondere bei dem geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht gestellt werden (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2009, 9 TaBVGa 15/09, juris). Der Betriebsrat müsste anderenfalls zusehen, wie die verbindlich abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber missachtet wird, obwohl § 77 Abs. 1 BetrVG eindeutig die Pflicht zur Durchführung der Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber regelt. 58 Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der Ausgang der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung hängt in erster Linie davon ab, ob die Rechtslage eindeutig zu Gunsten des Betriebsrates oder des Arbeitgebers spricht. Bei unklarer Rechtslage kommt es u. a. auf den Schaden an, der dem Arbeitgeber droht, wenn er die geplante Maßnahme auf Grund einer Unterlassungsverfügung nicht durchführen darf (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2009, 9 TaBVGa 15/09, juris; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 85 Rn. 65 und Rn.107). Vorliegend ist die Rechtslage – wie oben ausgeführt – eindeutig. Es ist auch kein notwendiges Interesse der Antragsgegnerin ersichtlich, Dienstplanungen vorzunehmen, die zu einer Überschreitung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf dem Persönlichen-Arbeitszeitkonto führen. Sollte im Einzelfall eine derartige Planung notwenig sein, kann die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 87 BetrVG einleiten. Der Antragsteller kann hingegen nicht darauf verwiesen werden, zuzusehen, wie die verbindlich abgeschlossene Betriebsvereinbarung von der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens missachtet wird. 59 c) Der Antrag zu 4) ist ebenfalls begründet. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus der ungekündigten Betriebsvereinbarung Arbeitszeit i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihn entsprechend der in Teil VI § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit enthaltenen Regelung mit Erreichen des roten Bereichs der Ampelsteuerung unverzüglich unter Mitteilung der festgelegten Rückführungsmaßnahmen unterrichtet. Die Betriebsvereinbarung ist auch in diesem Punkt eindeutig. Die von dem Antragsteller angeführten Verstöße der Antragsgegnerin sind unstreitig. Nach wie vor befinden sich die von dem Antragsteller genannten Mitarbeiterinnen G , E , W , S und A in der roten Ampelphase, ohne dass die Antragsgegnerin den Antragsteller hierüber schriftlich unter Mitteilung der geplanten Rückführungsmaßnahmen unterrichtet hat. Auch insoweit gilt hinsichtlich des Verfügungsgrundes, dass der Betriebsrat die Missachtung der Betriebsvereinbarung durch die Antragsgegnerin nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen muss. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist auch insoweit zugunsten der Antragsgegnerin wenig Raum. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung und der sich daraus ergebende Verfügungsanspruch sind eindeutig. Irgendwelche berechtigten Interessen der Antragsgegnerin daran, die Betriebsvereinbarung nicht wie vereinbart durchzuführen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es liege insoweit keine generelle Missachtung der Betriebsvereinbarung vor und sie meint, der Antragssteller hätte seine Leistungsverfügung zumindest auf die entsprechenden Mitarbeiter richten müssen, so ist dies kein erheblicher Einwand. Zur vorläufigen Sicherung der Rechte des Betriebsrats muss die einstweilige Verfügung nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Antragstellerin bereits gegen die Betriebsvereinbarung verstößt, da der Antragsteller einen eindeutigen Anspruch darauf hat, auch dann unverzüglich unterrichtet zu werden, wenn andere Mitarbeiter den roten Bereich der Ampelsteuerung erreichen. Der Antragsteller kann auch insoweit nicht darauf verwiesen werden, zuzusehen, wie die verbindlich abgeschlossene und eindeutige Betriebsvereinbarung von der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens missachtet wird, auch wenn es sich dabei um Einzelfälle handeln sollte. Der darüber hinausgehende Einwand der Antragsgegnerin, die Antragsbeschränkung auf die (drei) Mitarbeiter sei auch erforderlich, um ihr Gelegenheit zu geben, konkret den Einzelfall zu beleuchten, überzeugt nicht, da der Antragsteller die Mitarbeiter in der Antragsbegründung namentlich benannt hat und die Antragsgegnerin damit ausreichend Gelegenheit hatte im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens darauf zu erwidern und den Einzelfall zu beleuchten. 60 d) Der Antrag zu 2) ist hingegen unbegründet. Der Antragsteller hat zwar gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Dienstpläne entsprechend Teil VI § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit für einen Kalendermonat für Mitarbeiter, die in Bereichen mit Schichtdienst und Wechselschicht arbeiten, spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Dienstplanlaufzeit fertigstellt und in das Programm TimeOffice einstellt. Dies stellt auch die Antragsgegnerin im Grundsatz nicht in Frage. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es gebe nicht „den Dienstplan“, sondern eine Vielzahl von Dienstplänen für die verschiedenen Abteilungen, Bereiche und Stationen, so ändert dies nichts an dem Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung der Betriebsvereinbarung, d.h. die Antragsgegnerin ist nach der Betriebsvereinbarung verpflichtet, sämtliche Dienstpläne rechtzeitig im Sinne der Betriebsvereinbarung zu erstellen und in TimeOffice einzustellen. 61 Der Antrag zu 2) war jedoch zurückzuweisen, da es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Hinsichtlich der rechtzeitigen Erstellung der Dienstpläne droht das Recht des Antragstellers auf Durchführung der Betriebsvereinbarung durch die Antragsgegnerin jedenfalls nicht leerzulaufen. Nachdem die Antragsgegnerin eingewandt hat, dass es nicht „den Dienstplan“ gibt, sondern unzählige, d. h. für den Bereich der Mitarbeiter, die Wechsel- und Schichtarbeit leisten, jedenfalls weit über 100 Dienstpläne gibt und diese in der Regel rechtzeitig erstellt würden, wäre der Antragsteller gehalten gewesen, die Dienstpläne, die für die Monate März und April nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sein sollen, konkret zu benennen, damit sich das Gericht ein Bild davon machen kann, in welchem Umfang die Antragsgegnerin gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen hat. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan und konnte auch in der mündlichen Verhandlung insoweit nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderungsschrift auf die sofortige Beschwerde eingeräumt hat, dass der Antragsteller „wahllos“ ein oder zwei Dienstpläne herausgegriffen hat, bei denen die Erstellung nicht rechtzeitig erfolgen konnte, hat diese zwar einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung in „ein oder zwei“ Fällen eingeräumt. Angesichts der Vielzahl der zu erstellenden Dienstpläne und angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller im Verlauf des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens keine weiteren Verstöße gegen die Regelung zur rechtzeitigen Erstellung der Dienstpläne vorgebracht hat, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr besteht, dass der Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der rechtzeitigen Erstellung der Dienstpläne vereitelt wird. 62 Rechtsmittelbelehrung 63 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 64 Riemann Lucks Kothe