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Beschluss

12 Ta 95/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsrat kann im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung verstoßenen Verhaltens aus einer ungekündigten Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG erfolgreich geltend machen. • Eine generelle (Global-)Antragstellung ist unbegründet, wenn sie Fallgestaltungen erfasst, in denen die Betriebsvereinbarung Ausnahmen (z.B. individuelles Langzeitkonto) zulässt. • Das Persönliche-Arbeitszeitkonto stellt eine tagesgenaue Dokumentation dar; die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Höchstgrenze von 120 Plusstunden ist dem Wortlaut nach als absolute Grenze "zu keinem Zeitpunkt" zu verstehen. • Bestehende Verstöße und die Auslegung der Betriebsvereinbarung können Wiederholungsgefahr begründen und somit den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung erfüllen. • Der Betriebsrat hat Anspruch auf unverzügliche schriftliche Unterrichtung bei Erreichen der roten Ampelphase einschließlich Mitteilung der Rückführungsmaßnahmen gemäß Betriebsvereinbarung.
Entscheidungsgründe
Durchsetzung von Höchstarbeitszeitgrenzen und Unterrichtungspflichten aus Betriebsvereinbarung • Ein Betriebsrat kann im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung verstoßenen Verhaltens aus einer ungekündigten Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG erfolgreich geltend machen. • Eine generelle (Global-)Antragstellung ist unbegründet, wenn sie Fallgestaltungen erfasst, in denen die Betriebsvereinbarung Ausnahmen (z.B. individuelles Langzeitkonto) zulässt. • Das Persönliche-Arbeitszeitkonto stellt eine tagesgenaue Dokumentation dar; die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Höchstgrenze von 120 Plusstunden ist dem Wortlaut nach als absolute Grenze "zu keinem Zeitpunkt" zu verstehen. • Bestehende Verstöße und die Auslegung der Betriebsvereinbarung können Wiederholungsgefahr begründen und somit den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung erfüllen. • Der Betriebsrat hat Anspruch auf unverzügliche schriftliche Unterrichtung bei Erreichen der roten Ampelphase einschließlich Mitteilung der Rückführungsmaßnahmen gemäß Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Arbeitgeberin wegen mehrfacher Verletzungen einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit von Oktober 2010/Januar 2011. Streitgegenstand sind insbesondere: (1) die Pflicht, monatliche Dienstpläne einen Monat vor Laufzeitbeginn in TimeOffice einzustellen, (2) die Einhaltung einer Höchstgrenze von 120 Plusstunden auf persönlichen Arbeitszeitkonten für Schichtbeschäftigte ohne Langzeitkonto, und (3) die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats bei Erreichen der roten Ampelphase samt Mitteilung der Rückführungsmaßnahmen. Die Arbeitgeberin hatte Sollplanungen vorgenommen, die bei mehreren Mitarbeitern zu einer Überschreitung der 120-Stunden-Grenze führten; zudem wurden einzelne Mitarbeiter längere Zeit in der roten Ampelphase nicht schriftlich gemeldet. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ohne mündliche Verhandlung zurück; das LAG Köln hob diese Entscheidung teilweise auf und gab der sofortigen Beschwerde in modifizierter Form statt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §567 ZPO i.V.m. §§78,83 Abs.5 ArbGG statthaft, fristgerecht eingelegt. • Globalantrag ist unbegründet: Ein Hauptantrag, der auch Fallgestaltungen erfasst, in denen Ausnahmen der Betriebsvereinbarung (z.B. individuelles Langzeitkonto) greifen, ist als Globalantrag unzulässig; insoweit fehlende Erfolgsaussichten. • Hilfsantrag zu Unterlassung begründet: Für Mitarbeiter ohne vereinbartes Langzeitkonto besteht ein Verfügungsanspruch aus §77 Abs.1 BetrVG i.V.m. der Betriebsvereinbarung sowie aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten (§87 Abs.1 Nr.3 BetrVG). • Wortlaut und Systematik: §3 Abs.1 Satz1 der Betriebsvereinbarung bestimmt, dass das Persönliche-Arbeitszeitkonto zu keinem Zeitpunkt mehr als 120 Plusstunden aufweisen darf; wegen tagesgenauer Dokumentation ist diese Grenze als absolute, jederzeit einzuhaltende Höchstgrenze auszulegen. • Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund: Frühere Verstöße und die Auffassung der Arbeitgeberin, innerhalb des Schichtplanturnus die Grenze überschreiten zu dürfen, begründen die Wiederholungsgefahr; ohne einstweilige Regelung würde die Durchsetzung der Betriebsvereinbarung bis zur Hauptsacheentscheidung vereitelt. • Interessenabwägung: Die Rechtslage ist zugunsten des Betriebsrats eindeutig; dem Arbeitgeber sind keine schutzwürdigen Interessen ersichtlich, die die Durchführung der Betriebsvereinbarung bis zur Hauptsache rechtfertigen würden. • Unterrichtungspflicht: Die Betriebsvereinbarung verpflichtet die Arbeitgeberin, den Betriebsrat bei Erreichen der roten Ampelphase unverzüglich schriftlich mit den festgelegten Rückführungsmaßnahmen zu informieren; dies wurde verletzt und ist vorläufig durchsetzbar. • Antrag auf rechtzeitige Dienstplaneinstellung (Leistungsverfügung) unbegründet: Zwar besteht der Anspruch auf Erstellung aller Dienstpläne, es fehlt jedoch an Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller konkrete nicht eingestellte Dienstpläne hätte benennen müssen; vereinzelte verspätete Einstellungen reichen nicht für eine einstweilige Regelung. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats wird teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeberin wird untersagt, Dienstplanungen vorzunehmen, die ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ersetzenden Spruch der Einigungsstelle dazu führen, dass persönliche Arbeitszeitkonten von Schicht- und Wechselschichtbeschäftigten (ohne Langzeitkonto) 120 Plusstunden übersteigen. Ferner ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Arbeitnehmer die rote Ampelphase erreichen, und die festgelegten Rückführungsmaßnahmen mitzuteilen. Die Forderung des Betriebsrats, sämtliche dienstplanbezogenen Einstellpflichten pauschal per einstweiliger Verfügung durchzusetzen, bleibt hingegen unbeachtet, weil es an der Eilbedürftigkeit und an konkreter Tatsachendarlegung fehlte. Die Entscheidung sichert damit vorläufig die Einhaltung der klaren Regelungen der Betriebsvereinbarung und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.