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Beschluss

10 Ta 364/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0629.10TA364.11.00
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Leitsätze

1. Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung bei offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen.

 

2. Zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht abgeordnete Richterin am Arbeitsgericht als „gesetzlicher Richter" i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht R werden als unzulässig verworfen.

 

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2011 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S wird für unbegründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung bei offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. 2. Zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht abgeordnete Richterin am Arbeitsgericht als „gesetzlicher Richter" i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht R werden als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2011 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S wird für unbegründet erklärt. G r ü n d e : I. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 25.03.2012, 24.04.2012 und 14.05.2012 betreffend die Richterin am Arbeitsgericht Riemann sind unzulässig. 1. Die Gesuche sind unzulässig, weil sie offensichtlich nur dazu dienen sollen, weitere Verfahrensverzögerungen zu bewirken. Der Kläger hat bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens nahezu alle Gerichtspersonen des Arbeitsgerichts Köln, die namentlich nach außen in Erscheinung getreten sind, mit Befangenheitsanträgen und/oder Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen. Dieses Verhalten setzt der Kläger nunmehr in der zweiten Instanz mit seinen Ablehnungsgesuchen betreffend den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. Staschik (siehe hierzu unter II.) und der als Vertreterin bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geschäftsplanmäßig zuständigen Richterin am Arbeitsgericht Riemann sowie mit mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden fort. Der Kläger versucht ersichtlich, jede Entscheidung in seinen beim LAG Köln anhängigen Beschwerdeverfahren und dem eingeleiteten Berufungsverfahren durch Ablehnung der zuständigen Richter zu verhindern. Der Kläger setzt das Rechtsinstitut der Richterablehnung in rechtsmissbräuchlicher Weise ein. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am Arbeitsgericht Riemann sind damit als unzulässig zu verwerfen. 2. Über die Ablehnungsgesuche konnte die 10. Kammer des LAG Köln unter Beteiligung der abgelehnten Richterin am Arbeitsgericht Riemann entscheiden, weil die Gesuche offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich sind. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte (BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 8 AZA 20/11, NZA 2012, 526). So liegt der Fall hier. Wie bereits oben ausgeführt, geht es dem Kläger ersichtlich nur darum, den Rechtsfindungsprozess zu stören und Verfahrenskomplikationen auszulösen, indem er jede Gerichtsperson, die namentlich nach außen in Erscheinung tritt, mit Befangenheitsanträgen und / oder Dienstaufsichtsbeschwerden überzieht. 3. Bei der 10. Kammer des LAG Köln unter Beteiligung der Richterin am Arbeitsgericht Riemann als stellvertretende Vorsitzende handelt es sich auch um „den gesetzlichen Richter“ i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Die Zuständigkeit ergibt sich – worauf der Kläger bereits mit Schreiben vom 10.04.2012 hingewiesen worden ist – aus dem Richterlichen Geschäftsverteilungsplan des LAG Köln für das Jahr 2012, dort unter Ziffer II. 2 b) i.V.m. II. 1.. Richterin am Arbeitsgericht Riemann ist für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 zum Zwecke der Erprobung an das LAG abgeordnet. Zwar geht § 35 Abs. 1 ArbGG davon aus, dass die Richter, die die Funktion eines Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht ausüben, an diesem Gericht planmäßig angestellt und als „Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht” ernannt sind. Die Heranziehung von nicht planmäßig angestellten Richtern (Richtern auf Probe, abgeordneten Richtern) darf aber in den Grenzen erfolgen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (so schon BVerfG 9. November 1955 - 1 BvL 13/52 u.a. - BVerfGE 4, 331, 345). Eine vorübergehende Abordnung eines Richters am Arbeitsgericht an ein Landesarbeitsgericht kann zulässigerweise mit dem Zweck seiner Erprobung begründet werden (BAG, Urteil vom 06.06.2007, 4 AZR 411/06, NZA 2008, 1086). II. Das Ablehnungsgesuch vom 28.11.2011 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staschik ist unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn die Partei bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise befürchten kann, dass der Richter nicht unparteiisch entscheiden werde (BAG, Beschluss vom 06.08.1997, 4 AZR 789/95 (A), NZA 1998, 332). Die vom Kläger angeführten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. 1. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters am LAG Dr. Staschik vom 17.11.2011 wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfügt, dass „Beschwerdeführer“ und „Beschwerdegegner“ vom Akteneingang beim Landesarbeitsgericht benachrichtigt werden mit dem Hinweis, dass Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen besteht. Diese Verfügung ist sodann durch die Regierungsbeschäftigte Elsig ausgeführt worden, die das Schreiben auf Klägerseite versehentlich nicht an den Kläger selbst als Beschwerdeführer, sondern an die Rechtsanwälte Decruppe & Kollegen versandte. Sie hatte übersehen, dass die Rechtsanwälte Decruppe & Kollegen, die sich im Rahmen des ebenfalls beim Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahrens 10 Sa 917/11 für den Kläger bestellt hatten, das Mandat niedergelegt und dies dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 13.09.2011 auch mitgeteilt hatten. Da die Versendung des für den Kläger als Beschwerdeführer bestimmten Anhörungsschreibens vom 17.11.2011 an die Rechtsanwälte Decruppe & Kollegen damit gar nicht auf Veranlassung des abgelehnten Richters beruhte, ist dieser Fehler schon per se nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu begründen. 2. Der durch den abgelehnten Richter verfügte Hinweis in dem Schreiben vom 17.11.2011 auf die Gelegenheit zum abschließenden Vortrag stellt ebenfalls keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit dar. Dass der Kläger die „von ihm geforderte Stellungnahme“ für völlig verfehlt hält, da er meint, Kostenrecht sei Folgerecht und bevor Streitwerte festgesetzt würden, müsste erst einmal über die Hauptsache in erster und zweiter Instanz entschieden werden, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Der Kläger verkennt, dass von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Stellungnahme „gefordert“ wurde, sondern ihm „Gelegenheit“ zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies diente der Gewährung rechtlichen Gehörs, das beiden Beteiligten des Beschwerdeverfahrens gleichermaßen eingeräumt worden ist. Hiervon können die Beteiligten Gebrauch machen, müssen es aber nicht. Inwieweit sich daraus ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ergeben sollte, erschließt sich nicht. 3. Weitere konkrete Tatsachen, auf die die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden könnte, trägt der Kläger nicht vor. Die übrigen Ausführungen in seinem Ablehnungsschreiben vom 28.11.2011 beziehen sich nicht auf die Person oder ein Verhalten des abgelehnten Richters, sondern sind Ausdruck der allgemeinen Unzufriedenheit des Klägers mit der gerichtlichen Bearbeitung des von ihm geführten Rechtsstreits und dem allgemeinen Misstrauen des Klägers gegenüber der Justiz. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Riemann Röcker Sommer