Urteil
7 Sa 79/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag über das Fortbestehen eines derzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses kann ein bestehendes Rechtsschutzinteresse begründen, wenn der Arbeitnehmer konkrete Gründe hat, künftig auf dieses Verhältnis zurückzugreifen.
• Die Vermittlung eines Arbeitnehmers in ein anderes Arbeitsverhältnis nach TV Ratio begründet nicht automatisch eine tarifkonstitutive Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; eine derartige Auflösungswirkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des TV Ratio.
• Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht allein durch einen längeren Zeitablauf erfüllt; es kommt entscheidend auf das Umstandsmoment an, ob objektiv Anlass bestand, an ein endgültiges Unterlassen der Geltendmachung zu glauben.
Entscheidungsgründe
Feststellungsanspruch: Ruhendes Arbeitsverhältnis durch Vermittlung nicht automatisch beendet • Ein Feststellungsantrag über das Fortbestehen eines derzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses kann ein bestehendes Rechtsschutzinteresse begründen, wenn der Arbeitnehmer konkrete Gründe hat, künftig auf dieses Verhältnis zurückzugreifen. • Die Vermittlung eines Arbeitnehmers in ein anderes Arbeitsverhältnis nach TV Ratio begründet nicht automatisch eine tarifkonstitutive Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; eine derartige Auflösungswirkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des TV Ratio. • Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht allein durch einen längeren Zeitablauf erfüllt; es kommt entscheidend auf das Umstandsmoment an, ob objektiv Anlass bestand, an ein endgültiges Unterlassen der Geltendmachung zu glauben. Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vermittelte den Kläger zum 01.01.2005 gemäß § 7 Abs. 3 TV Ratio i. V. m. Anlage 8 an die Firma V und bot ihm zugleich einen Auflösungsvertrag an, den der Kläger ablehnte. Der Kläger nahm die vermittelte Tätigkeit bei V an, wobei diese Tätigkeit später im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma N überging. Jahre später (März 2011) begehrte der Kläger gerichtlich die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten weiterhin ein ruhendes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Beklagte behauptete, das Ursprungsverhältnis sei tarifkonstitutiv beendet worden oder der Kläger habe sein Feststellungsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht Bonn gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht Köln zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist statthaft und fristgerecht erhoben und begründet worden. • Rechtsschutzbedürfnis: Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Fortbestands eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, weil dies seine berufliche Disposition beeinflussen kann und er konkrete Hinweise auf Gefährdung seines aktuellen Zweitarbeitsverhältnisses vorgelegt hat. • Keine tarifkonstitutive Beendigung: Aus Wortlaut, Systematik und Zweck des TV Ratio ergibt sich nicht, dass die Vermittlung in ein Geschäftsmodell die automatische Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses herbeiführt; Tarifregelungen verlangen vielmehr klare, schriftliche Beendigungsvereinbarungen. • Verwirkung: Zwar ist das Zeitmoment erfüllt (mehrjährige Verzögerung), doch fehlt das Umstandsmoment, weil der Kläger sich weigerte, den Auflösungsvertrag zu unterzeichnen, und danach keine Umstände erkennbar waren, die bei der Beklagten Vertrauen in ein endgültiges Unterlassen der Geltendmachung geweckt hätten. • Betriebsübergang: Der Übergang des vermittelten Arbeitsverhältnisses auf N gemäß § 613a BGB verändert nichts daran, dass das ursprünglich zur Beklagten bestehende Ruharbeitsverhältnis fortbestehen kann. • Folgerung: Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht beendet war und der Feststellungsantrag deshalb zu entsprechen ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wird zurückgewiesen; das Erstgericht hatte zu Recht festgestellt, dass zwischen Kläger und Beklagter ein derzeit ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Vermittlung des Klägers auf Grundlage des TV Ratio begründete keine automatische, tarifkonstitutive Beendigung des Ursprungsverhältnisses. Insbesondere hat der Kläger den von der Beklagten angebotenen Auflösungsvertrag nicht unterzeichnet, sodass objektiv kein Anlass für die Beklagte bestand, auf ein endgültiges Unterlassen der Geltendmachung zu vertrauen; damit liegt keine Verwirkung vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.