OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 TaBV 66/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0816.5TABV66.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. August 2011 – 10 BV 122/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Reichweite des Mitbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1). 4 Die Beteiligte zu 1) ist die Personalvertretung des Cockpitpersonals im Unternehmen der Beteiligten zu 2). Ihre Beteiligungsrechte ergeben sich aus dem Tarifvertrag für das Personalvertretung für das Cocpitpersonal (TV PV). 5 § 87 des Tarifvertrages bestimmt: 6 „§ 87 Mitbestimmungsrechte 7 1) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 8 a) Fragen der Ordnung des Flugbetriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Flugbetrieb; 9 b) Planung und Festlegung der saisonalen Besatzungsumläufe im Rahmen der flugbetrieblichen Möglichkeiten mit dem Ziel der gleichmäßigen Verteilung auf die Gruppen der Kapitäne und der 1. Offiziere, die in derselben Flotte eingesetzt werden. 10 Bewirkt ein saisonaler Besatzungsumlauf im Ausnahmefall eine besondere Belastung für das Cockpitpersonal, so kann die Personalvertretung unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen Möglichkeiten Änderungsvorschläge unterbreiten. Diese Vorschläge müssen insgesamt ergebnisneutral und von der konkreten Personalverfügbarkeit im Unternehmen her realisierbar sein. 11 Die auf Basis der Besatzungsumläufe erstellten Dienstpläne sind der Personalvertretung rechtzeitig im voraus vorzulegen. Dies gilt nicht für kurzfristige Änderungen; 12 c) Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 13 d) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 14 e) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 15 f) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 16 g) Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf die Angehörigen des Flugbetriebs beschränkt sind; 17 h) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 18 i) Grundsätze über das flugbetriebliche Vorschlagswesen. 19 2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. In Fällen des Absatz 1 Ziffer b) sind die unterbreiteten Änderungsvorschläge der Personalvertretung Gegenstand der Entscheidung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung.“ 20 Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dienstpläne zu. Hiervon sei auch die Beteiligte zu 2) bis März 2010 ausgegangen. Systematisch sei auf § 17 Abs. 3 des Manteltarifvertrages zu verweisen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich bereits, dass die Dienstpläne der Personalvertretung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen seien. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung doppelt treffen wollten, folge daraus, dass sie in § 87 TV PV für die Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht begründet hätten. Dies habe auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen. Hierzu sei eine Tarifauskunft einzuholen. 21 Die Beteiligten zu 1) hat beantragt, 22 1. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) oder bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle mit dem Gegenstand “Besatzungsumläufe” zu untersagen, die Dienstpläne sämtlicher Piloten der Antragsgegnerin in den Betrieb einzuführen, dort aufrecht zu erhalten, zu nutzen oder anzuwenden, 23 2. der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Antrag 1.) beantragten Untersagungen ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen, welches nicht unter jeweils 10.000,00 € liegen sollte, ersatzweise Zwangshaft, 24 3. festzustellen, dass der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Dienstpläne betreffend die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Antragsgegnerin zusteht. 25 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 26 den Antrag zurückzuweisen. 27 Sie hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1) habe hinsichtlich der Dienstpläne kein Mittbestimmungsrecht. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 87 TV PV. Für ein derartiges Mitbestimmungsrecht bestehe auch kein Bedürfnis, weil die Beteiligte zu 1) Einfluss auf die saisonalen Besatzungsumläufe nehmen könne. Der MTV habe auf das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) keinen Einfluss; er sei im Übrigen nach dem TV PV abgeschlossen worden. 28 Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 11. August 2011 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 2. September 2011 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) bereits am 12. August 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 2. November 2011 begründet. 29 Die Beteiligte zu 1) ist nach wie vor der Auffassung, die Dienstpläne seien mitbestimmt. Der Antrag auf Anhörung der Tarifvertragsparteien werde widerholt. 30 Die Beteiligte zu 1) beantragt, 31 I.) den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2011, Az. 10 BV 122/10 abzuändern. 32 II.) Der Antragsgegnerin wird bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) oder bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle mit dem Gegenstand “Besatzungsumläufe” untersagt, die Dienstpläne sämtlicher Piloten der Antragsgegnerin in den Betrieb einzuführen, dort aufrecht zu erhalten, zu nutzen oder anzuwenden. 33 III.) Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Antrag II.) beantragten Untersagungen ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld angedroht, welches nicht unter jeweils 10.000,00 € liegen sollte, ersatzweise Zwangshaft, 34 IV.) Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Dienstpläne betreffend die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Antragsgegnerin zusteht. 35 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 39 II. 40 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 41 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Beteiligten zu 1) kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Dienstpläne für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals zusteht. Dies ergibt die Auslegung des TV PV, die das Gericht selbst vornehmen konnte. Die Einholung einer Stellungnahme der Tarifvertragsparteien war entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht angezeigt. 42 a) Die Auslegung der normativen Bestimmungen in Tarifverträgen folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln. Sie hat vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortsinn hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben bei entsprechender Auswertung von Tarifwortlaut und Gesamtzusammenhang als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, z.B. auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 – juris; 4. April 2001 – 4 AZR 180/00 – AP § 1 TVG Auslegung Nr. 172; 21. August 1997 – 5 AZR 517/96 - AP § 616 BGB Nr. 98) . 43 Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen noch etwaige „Vorgängertarifverträge“ ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine von der Änderung des Wortlauts der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht der Kontinuität des Inhalts der Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 – juris) . 44 Vor diesem Hintergrund kommt die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein unterstellter Wille der Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar einen Niederschlag in der auszulegenden Tarifnorm gefunden hat. Zudem darf die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Eine solche Auskunft muss von allen beteiligten Tarifvertragsparteien eingeholt werden ( BAG 18. August 1999 – 4 AZR 247/98 – BAGE 92, 229). 45 b) Danach hat die Beteiligte zu 1) kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Dienstpläne. Dies ergibt die Auslegung des § 87 Abs. 1 b) TV PV. 46 Zunächst ist auf den Wortlaut der Vorschrift anzustellen. Der Tarifvertrag spricht davon, dass der Personalvertretung die Dienstpläne „vorzulegen“ sind. Vorzulegen bedeutet nicht mitzubestimmen. Die Verwendung der Begriffe „Mitbestimmungsrechte“ in der Überschrift des § 87 TV PV und „mitzubestimmen“ im ersten Halbsatz des § 87 TV PV führt zu keinem anderen wörtlichen Verständnis des Tarifvertrages. Die Begriffe beziehen sich auf den gesamten Paragrafen, ohne dass damit für den gesamten Inhalt zwingend vorgegeben ist, dass der gesamte Inhalt einem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Für den speziellen Regelungsgegenstand der Dienstpläne haben die Tarifvertragsparteien eben nicht den Begriff der Mitbestimmung, sondern den der Vorlage verwandt. 47 Die Auslegung der Tarifnorm nach ihrem Wortlaut wird durch die systematische Auslegung bestätigt. 48 Zunächst ist auf § 87 Abs. 2 Satz 2 TV PV zu verweisen. Danach gilt, dass in Fällen des Absatz 1 Ziffer b die unterbreiteten Änderungsvorschläge der Personalvertretung Gegenstand der Entscheidung der Einigungsstelle sind. Davon, dass sich die Einigungsstelle mit den Dienstplänen zu befassen hätte, ist nicht die Rede. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Dienstpläne nicht mitbestimmt sind. Entgegen der von der Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 87 Abs. 2 TV PV lückenhaft ist. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. 49 Entscheidend kommt aus systematischer Sicht hinzu, dass die Tarifvertragsparteien der Beteiligten zu 1) selbst bei den saisonalen Besatzungsumläufen kein unbeschränktes Mitbestimmungsrecht eingeräumt, sondern das insoweit vorgesehene Mitbestimmungsrecht mit weitgehenden Einschränkungen versehen haben. § 87 Abs. 1 b TV PV enthält für das Mitbestimmungsrecht bei den saisonalen Besatzungsumläufe folgende Tatbestandsmerkmale: 50 - Ausnahmefall; 51 - besondere Belastung; 52 - Berücksichtigung der flugbetrieblichen Möglichkeiten; 53 - insgesamt ergebnisneutral; 54 - von der konkreten Personalverfügbarkeit im Unternehmen her realisierbar. 55 Für die Dienstpläne enthält § 87 Abs. 1 b) TV PV keine Vorgaben. Dies lässt sich ohne weiteres erklären, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beteiligten zu 1) bei den Dienstplänen kein Mitbestimmungsrecht zukommt. Wenn dagegen der Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei den Dienstplänen zustünde, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch. Denn bei dieser Annahme würde das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) bei den Dienstplänen weiterreichen als bei den saisonalen Besatzungsumläufen. Dies wäre angesichts des in der Tarifnorm zum Ausdruck kommenden Willens der Tarifvertragsparteien, die Durchführung der geplanten Flüge jederzeit zu gewährleisten, nicht verständlich. 56 Schließlich ist es nicht unüblich, das in Bestimmungen, die Mitbestimmungsrechte regeln, zugleich weitere Regelungen, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, aufgenommen werden. So sieht etwa § 99 Abs. 1 Satz BetrVG vor, dass der Betriebsrat personellen Einzelmaßnahmen zustimmen muss. Gleichzeit wird der Arbeitgeber zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen verpflichtet. 57 Die von der Beteiligten zu 1) vorgebrachten Argumente führen nicht dazu, dass eine andere Auslegung vorzunehmen wäre. 58 Der Umstand, dass die Dienstpläne „rechtzeitig im Voraus“ vorzulegen sind, ist nicht nur sinnvoll, wenn ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung angenommen wird, sondern auch dann, wenn – wie hier – von einer bloßen Vorlagepflicht ausgegangen wird. Denn die Personalvertretung hat ein berechtigtes Interesse daran, von dem Inhalt der Dienstpläne möglichst frühzeitig zu erfahren. Dies gilt schon deswegen, weil sie nur so effektiv kontrollieren kann, ob die Vorgaben der mitbestimmten saisonalen Besatzungsumläufe eingehalten worden sind. 59 Der Hinweis auf § 17 Abs. 3 MTV Cockpit verfängt ebenfalls nicht. Die Vorschrift hat auf die Reichweite des sich aus § 87 TV PV ergebenden Mitbestimmungsrechts der Beteiligten zu 1) keinen Einfluss. Dies würde auch dann gelten, wenn der MTV Cockpit und der TV PV teilweise übereinstimmende Regelungen enthielten. Dies ist indes nicht der Fall. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Während § 17 Abs. 3 MTV Cockpit ein Einsichtnahmerecht der Beteiligten zu 1) begründet, ergibt sich aus § 87 Abs. 1 b) TV PV die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), von sich aus die Dienstpläne vorzulegen. 60 Zu diesem Ergebnis ist die Kammer gelangt, ohne dass die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien angezeigt gewesen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien nicht auf die prozessentscheidende Rechtsfrage gerichtet sein darf, ob der Tarifvertrag im Sinne eines Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen auszulegen ist. Unabhängig davon war eine Auskunft bei den Tarifvertragsparteien auch deswegen nicht einzuholen, weil der von der Beteiligten zu 1) angenommene Wille der Tarifvertragsparteien keinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat und daher nicht streitentscheidend zu berücksichtigen gewesen wäre. 61 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat. 62 Rechtsmittelbelehrung 63 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 64 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. 65 Dr. Sievers Röcker Baur