Urteil
10 Sa 471/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG setzt voraus, dass die Versorgungszusage vom Arbeitgeber des Berechtigten oder diesem zurechenbar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt wurde.
• Eine Konzernobergesellschaft kann nur dann als Versorgungsschuldner im Sinne des BetrAVG gelten, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dieser Gesellschaft erteilt wurde und das versorgungsrechtliche Band fortbesteht.
• Zeiten und Tätigkeit für unterschiedliche Gesellschaften eines Konzerns sind nur dann zusammenzurechenbar, wenn die Tätigkeit durchgehend für denselben Vertragspartner/Unternehmer erbracht wurde; bloße wirtschaftliche Verbundenheit oder Beteiligung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Insolvenzsicherung: Versorgungszusage nicht Arbeitgeberzuordnung gemäß BetrAVG • Anspruch auf Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG setzt voraus, dass die Versorgungszusage vom Arbeitgeber des Berechtigten oder diesem zurechenbar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. • Eine Konzernobergesellschaft kann nur dann als Versorgungsschuldner im Sinne des BetrAVG gelten, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dieser Gesellschaft erteilt wurde und das versorgungsrechtliche Band fortbesteht. • Zeiten und Tätigkeit für unterschiedliche Gesellschaften eines Konzerns sind nur dann zusammenzurechenbar, wenn die Tätigkeit durchgehend für denselben Vertragspartner/Unternehmer erbracht wurde; bloße wirtschaftliche Verbundenheit oder Beteiligung genügt nicht. Der Kläger ist seit 1962 bei der W N Ltd. beschäftigt; verschiedene Verlängerungen sind dokumentiert. Er erhielt von der W GmbH vermeintliche Hinweise zur Anstellung und eine behauptete Pensionszusage aus dem Jahr 1974; die Pensionszusage wurde streitig gehalten. Die W GmbH zahlte an den Kläger bis Juli 2009 Betriebsrente; ab August 2009 stellte die GmbH Insolvenzverfahren. Der Kläger begehrt Insolvenzsicherung seiner Betriebsrente durch den Trägerverband ab 01.09.2009. Der Beklagte bestreitet, dass die W GmbH als Arbeitgeber oder Versorgungsschuldner eine verbindliche, unterzeichnete Versorgungszusage erteilt habe und verweist auf fehlende Zuordnung der Anstellung zum zusagenden Unternehmen. Das Arbeitsgericht hat Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, welche das LAG ebenfalls zurückweist. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Für das BetrAVG maßgeblich ist der Sitz des Versorgungsschuldners; die W GmbH hat Sitz in Deutschland, sodass deutsches Recht grundsätzlich in Betracht kommt. • Begriff der betrieblichen Altersversorgung nach §1 Abs.1 BetrAVG verlangt, dass Leistungen einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden; nicht erforderlich ist das Vorliegen eines unmittelbaren Arbeitsvertrages mit dem Versorgungsschuldner, aber die Zusage muss dem Arbeitgeber zurechenbar sein. • Rechtsprechung bestätigt, dass Konzernobergesellschaften nur unter engen Voraussetzungen als Versorgungsschuldner gelten; regelmäßig setzt dies voraus, dass die Zusage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der zusagenden Gesellschaft erteilt wurde und versorgungsrechtliche Restbeziehungen oder eine besondere organisatorische, überdauernde Bindung bestehen (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Hier wurde die Pensionszusage 1974 erteilt, zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits seit über zwölf Jahren bei der W N Ltd. angestellt war; es fehlt der Nachweis, dass ein Arbeitsverhältnis oder eine fortbestehende arbeitsrechtliche Restbeziehung zur W GmbH bestand. • §7 BetrAVG gewährt Insolvenzsicherung nur für Ansprüche, die dem unmittelbar insolventen Arbeitgeber zuzuschreiben sind; eine analoge Anwendung von §7 Abs.2 auf Fälle konzerninterner Zusagen ohne Arbeitgeberzuordnung kommt nicht in Betracht. • Auch §17 BetrAVG für sonstige Tätige greift nicht, weil die Tätigkeit des Klägers vertraglich gegenüber der W N Ltd. erbracht wurde und nicht als Tätigkeit für das Unternehmen der W GmbH anzusehen ist; Vertragsbestimmungen sprechen für unmittelbaren Leistungsaustausch mit der N Ltd. • Mangels Zurechenbarkeit der zugesagten Versorgung zur insolventen W GmbH fehlt der gesetzliche Anspruch auf Insolvenzsicherung gegen den Beklagten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Insolvenzsicherung durch den Beklagten für die seit 01.09.2009 begehrte Betriebsrente in Höhe von 449,24 € monatlich, weil die versorgungsrechtliche Zusage nicht der W GmbH als Arbeitgeber des Klägers zugeordnet werden kann. Die maßgebende Pensionszusage stammt aus einem Zeitpunkt, in dem der Kläger bereits bei der W N Ltd. angestellt war, und es fehlt der Nachweis einer fortbestehenden vertraglichen oder versorgungsrechtlichen Restbeziehung zur zusagenden Gesellschaft. Damit greift der Insolvenzschutz nach §§1,7 BetrAVG nicht; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.