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Beschluss

2 Sa 556/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0917.2SA556.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2012 – 3 Ca 17/12 – wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2012 – 3 Ca 17/12 – wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Der Kläger war in der Zeit von 1991 bis zum 28.02.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Gemäß Vertrag vom 30.08.2001 wurde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Anwendung der Bestimmung der Konzernbetriebsvereinbarung sowie der Zusatzbetriebsvereinbarung zur Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung für außertarifliche Mitarbeiter des T -Konzerns in der jeweils geltenden Fassung zugesagt. Die in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer sieht in B unter Ziffer 4 folgendes vor: „4.1.1 Das Versorgungsguthaben wird als Einmalkapital ausgezahlt. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten oder des Arbeitgebers kann das Versorgungsguthaben mit Zustimmung der jeweils anderen Partei - in Raten ausgezahlt werden oder - ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrentet werden. 4.1.2 Bei der Entscheidung nach 4.1.1 wird der Arbeitgeber auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.“ Am 31.05.2005 wurde bei dem Kläger Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Im Jahr 2007 stellte er den Antrag auf betriebliche Altersversorgung. Am 29.02.2008 wandte sich die Beklagte an den Kläger und wies darauf hin, dass nach der Versorgungsordnung das Versorgungsguthaben als Einmalkapital ausgezahlt wird. Dem Schreiben war ein Hinweisblatt zum Auszahlungsplan beigefügt, aus dem sich auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei monatlichen Rentenzahlungen oder bei einer zehnjährigen Ratenzahlung ergab. Der Kläger behauptet, ihm sei mündlich erklärt worden, in seinem Falle komme ausschließlich eine Einmalzahlung in Betracht. Diese beantragte der Kläger. Der Kläger musste mit Steuerbescheid vom 23.04.2009 eine erhebliche steuerliche Nachzahlung leisten. Er ist nunmehr der Ansicht, eine monatliche Rentenzahlung oder eine Ratenzahlung in zehnjährlichen Raten sei für ihn günstiger gewesen. Er sei falsch informiert worden. Hieraus macht er Schadensersatz in Höhe von 15.643,00 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Einmalzahlung der Regelfall sei. Sie bestreitet die Falschberatung, zumal dem Kläger die verschiedenen Auszahlungsmöglichkeiten anhand des Hinweisblattes zum Auszahlungsplan bekannt gemacht worden waren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass der Kläger eine Ratenauszahlung verlangt hätte, die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, dieser zuzustimmen. Der Kläger habe auf eine monatliche Rentenzahlung oder eine Ratenzahlung in Zehnjahresraten keinen Anspruch gehabt. Die Unterschiede bei den steuerlichen Konsequenzen seien in der Versorgungsordnung angelegt und keine besonderen Nachteile des Klägers, die die Beklagte verpflichten würden, einer Ratenauszahlung zuzustimmen. Mit der am 07.08.2012 fristgerecht nach Fristverlängerung eingegangenen Berufungsbegründung vertritt der Kläger lediglich die Rechtsmeinung, es falsch, dass Steuernachteile kein besonderes Interesse im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung darstellten. Die rechtliche Beurteilung im Urteil des Arbeitsgerichts Bonn sei deshalb fehlerhaft. Außerdem sei ihm kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern ein steuerlicher Vorteil entgangen. Zur weiteren Begründung fügt der Kläger kommentarlos einen Schriftsatz vom 04.04.2012 bei. Mit Schreiben vom 08.08.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht ausreichend begründet ist. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat sich nicht in der gebotenen Weise mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Sie muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen und darlegen, warum diese nicht tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. LAG Köln, 04.02.2011,3 Sa 1346/10 – m. w. umfassenden Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Tragender Grund der erstinstanzlichen Entscheidung ist, dass dem Kläger selbst bei einer fehlerhaften Auskunft der Beklagten kein Schaden entstanden ist, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, einem Antrag des Klägers auf Ratenauszahlung zuzustimmen. Es hat dazu ausgeführt, dass in der Versorgungsordnung bereits angelegt ist, dass die verschiedenen Auszahlungswege verschiedene steuerliche Folgen haben, grundsätzlich aber die Einmalzahlung der Regelfall ist, so dass zu den in die Abwägung einzustellenden Arbeitnehmerinteressen weitere Gesichtspunkte außerhalb der pekuniären Interessen vorzutragen gewesen wären. Hierzu hat der Kläger lediglich gemeint, dass dies unzutreffend sei. Warum die Versorgungsordnung anders auszulegen ist, welche Gesichtspunkte der Kläger weiterhin dafür anführen möchte, dass die Beklagte einem von ihm gestellten Antrag auf Ratenzahlung hätte zustimmen müssen, hat der Kläger auch mit der Berufung nicht dargestellt. Eine Auseinandersetzung mit dem Auslegungsergebnis, wonach die steuerlichen Nachteile der Einmalzahlung nicht ausreichend sind, um die Beklagte zu einer Zustimmung zur Ratenauszahlung zu verpflichten, fehlt völlig, ebenso fehlt der Vortrag, beim Kläger gebe es weitere berücksichtigungsfähige Interessen, die eine Ratenauszahlung für die Beklagte verpflichtend gemacht hätten und deren Entscheidungsermessen auf Null reduziert hätten. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 77 Abs. 1, 2 ArbGG bestehen nicht. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.