Urteil
11 Sa 228/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0925.11SA228.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2012 – 19 Ca 1503/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. 3 Der am 1946 geborene Kläger war bei der Firma S A GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt, zunächst als außertariflicher Angestellter ab dem 16.04.2001 auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 12.04.2001 (Bl. 5 ff. d. A.). Er erhielt eine Altersversorgungszusage, zum einen basierend auf den Regelungen der Pensionskasse H (P ), zum anderen eine Zusatzversorgung, die sich nach der Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte (Bl. 11 ff. d. A.) richtete. Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt schlossen die Arbeitsvertragsparteien unter dem 28.05.2004 einen neuen Anstellungsvertrag ab dem 01.07.2004 ab, wonach der Kläger ohne Führungsfunktion als Vertriebsmitarbeiter angestellt wurde (Bl. 97 ff. d. A.). Dieser Vertrag regelte unter Ziffer 6., dass der Kläger weiterhin eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung innerhalb der P erhält. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 29.01.2005 zum 30.06.2005. Am 12.04.2005 schlossen die S A GmbH und der Kläger eine Vereinbarung über eine freiberufliche Beratertätigkeit, welche zum 30.04.2006 beendet wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 39 der Gerichtsakte Bezug genommen. 4 Ab dem 01.05.2006 bezog der Kläger betriebliche Leistungen der S A GmbH, zuletzt in Höhe von 321,32 € monatlich. Am 01.12.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S A GmbH, nunmehr firmierend als S M GmbH, eröffnet. Seit dem 01.12.2010 erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte. 5 Mit seiner Zahlungs-, hilfsweise Feststellungsklage begehrt der Kläger Insolvenzschutz für die aufgrund der Insolvenzeröffnung ausgebliebenen Zahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin. 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2012 (Bl. 51 ff. d. A.) abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstandspflicht des Beklagten daran scheitere, dass die Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung gemäß der Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte keine fünf Jahre bestanden habe. Ein Fortbestehen der Versorgungszusage über den 30.06.2005 lasse sich nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens erster Instanz sowie der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 7 Gegen das ihm am 02.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2012 begründet. 8 Der Kläger trägt vor, dass er bis zum 30.04.2006 in einem Arbeitsverhältnis nebst fortbestehender Versorgungszusage nach der betrieblichen Zusatzversorgung für Führungskräfte bei der S A GmbH gestanden habe, wovon auch die damalige Arbeitgeberin ausgegangen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, verkündet am 13.01.2012, eingegangen am 02.02.2012, zu dem Aktenzeichen 9 Ca 1503/11 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.177,16 € betriebliche Zusatzversorgung gemäß der „Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte“ der S -Gruppe zu zahlen; 11 hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung gemäß der „Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte“ der S -Gruppe für die insolvente S -A GmbH, B , S zukommen zu lassen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Weder sei eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte über den 30.06.2005 vereinbart worden, noch sei der Kläger in der Zeit ab dem 01.07.2005 als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er sei nicht mehr in den Betrieb eingegliedert gewesen, die Nutzung seiner Beziehungen und seines Know-hows sei typisch für eine freiberufliche Beratertätigkeit. Neben dem Aufwendungsersatz habe er keine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten, lediglich die Pensionskassenversorgung sei weitergeführt worden. Jedenfalls wäre der Anspruch des Klägers zeitratierlich zu kürzen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. 18 II. Die Berufung ist ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Klage mit überzeugenden Gründen, denen sich die Berufungskammer anschließt, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.177,16 € für den Zeitraum Oktober 2009 bis November 2010 aus den §§ 7 Abs. 2, 30 f Abs. 2 BetrAVG. Der Beklage ist nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung gemäß der „Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte“ der S -Gruppe für die insolvente S -A GmbH, B , S zukommen zu lassen. 19 1. Ob die Zusage einer Zusatzversorgung für Führungskräfte überhaupt über den 30.06.2004 fortbestand, erscheint angesichts der Regelung der Ziffer 6. des Arbeitsvertrages vom 28.05.2004 zweifelhaft, da der Kläger ohne Führungsfunktion weiterbeschäftigt wurde und lediglich die Fortführung einer Altersversorgung in der P vereinbart wurde. Diese Problematik bedarf aber keiner Vertiefung, denn beide Parteien gehen von einem Fortbestand der Versorgungszusage aus dem Anstellungsvertrag vom 12.04.2001 jedenfalls bis zum 30.06.2005 aus. 20 2. Eine Fortsetzung der Versorgungszusage für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Selbst wenn die Parteien trotz der ausdrücklichen Bezeichnung in der Vereinbarung vom 12.04.2005 die Fortführung eines Arbeitsverhältnisses gewollt hätten, so besagt dies noch nicht, dass dieses Arbeitsverhältnis ebenfalls von der streitigen Versorgungszusage begleitet war. Eine ausdrückliche Abrede zum Schicksal der Zusatzversorgung haben die Parteien nicht getroffen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger während seiner Beratertätigkeit nicht mehr als Führungskraft im Sinne der Ordnung der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Führungskräfte eingesetzt wurde, hätte es schon aus Klarstellungsgründen nahegelegen, den Fortbestand der Zusatzversorgung zu regeln. Die Frage der betrieblichen Altersversorgung haben die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 12.04.2005 durchaus bedacht. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie ausdrücklich die Fortführung der Mitgliedschaft des Klägers in der Penka bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbarten. Die Ausführlichkeit der Regelung der Mitgliedschaft in der P , einschließlich der anfallenden Beitragszahlungen und der Entrichtung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, ohne ein einziges Wort zum Schicksal der Zusatzversorgung, spricht eher dafür, dass die Fortführung der Zusatzversorgung nicht gewollt war. 21 3. Schließlich vermag die Berufungskammer auch nicht der Argumentation des Klägers zu folgen, die damaligen Vertragsparteien hätten lediglich zum „Schein“ eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als freiberufliches Beraterverhältnis vereinbart. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher konkrete Rechtfertigungsdruck im Rahmen der Massenentlassung gegenüber dem Betriebsrat bestanden haben soll und gegen welche Betriebsvereinbarung verstoßen worden wäre, hätte man die Zusammenarbeit weiterhin auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei seiner Beratertätigkeit entgegen dem klaren Wortlaut der Vereinbarung vom 12.04.2005 um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Er war nach eigener Darlegung nicht mehr räumlich in den Betrieb eingegliedert, sondern arbeitete von einem home-office aus. Er beruft sich in allgemeiner Art und Weise auf die Weisungsbefugnis des Herrn G hinsichtlich Zeit, Ort, Anlass und Inhalt seiner Tätigkeit. Es habe Telefonate, Anfragen und Terminvorgaben gegeben. Er benennt lediglich drei Einzelfälle im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005, um seine Weisungsunterworfenheit zu verdeutlichen. Er verkennt dabei, dass Terminabsprachen und –koordination unter Berücksichtigung des Wesens seiner Beratertätigkeit erforderlich waren und auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses notwendig sind. Worin konkret die Anweisung für den Besuch bei der Firma B und die Vorbereitung der Veranstaltung für die Firma R bestanden hat, bleibt offen. Nicht erkennbar ist, warum die Besprechung mit dem Justitiar und Leiter der Rechtsabteilung, wie Leistungen von Vertreter zu bewerten sind, ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sein soll. Weitere konkrete Einzelfälle, die seine Behauptung, Herr G habe ihm Weisung erteilt, wann er wen zu kontaktieren habe und was genau durchzuführen sei, hat der Kläger nicht geschildert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beratertätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden kann. Da die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung jedenfalls nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, muss sich der Kläger grundsätzlich an dem von den Vertragsparteien gewählten Vertragstypus festhalten lassen (vgl.: BAG, Urt. v. 09.06.2010 – 5 AZR 332/09 - ). 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 26 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 27 Weyergraf Risse Becker