Urteil
7 Sa 453/12
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1018.7SA453.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2012 in Sachen15 Ca 7506/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung vom 16.09.2011 sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 22.09.2011 sowie um die von der Wirksamkeit dieser Kündigungen abhängigen Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in dem Umfang, in welchem sie Gegenstand der Berufungsinstanz geworden ist, stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 15.02.2012 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 02.04.2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 02.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2012 begründen lassen. 5 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht den Kündigungssachverhalt falsch gewürdigt habe. Es habe ihre außerordentliche, fristlose Kündigung vom 16.09.2011 auch ohne vorangegangene Abmahnung des Klägers für wirksam halten müssen. Es sei ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten, den Kläger auf seinem bisherigen oder einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. 6 Der Kläger sei in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2011 gemeinsam mit dem ebenfalls fristlos gekündigten Kollegen K dafür verantwortlich gewesen, eine Maschine vom Typ B 757/200 für einen Flug nach L /U mit Leercontainern zu beladen. Er habe die Aufgabe eines sog. Cargo Compartment Designee innegehabt. Dies bedeute, er habe sich in dem Hauptdeck der Frachtmaschine aufhalten und von hier aus die ordnungsgemäße Verladung der Container überwachen müssen, während sein Kollege K außen vor dem Flugzeug am Containerlift als Load Teamleader eingesetzt gewesen und hier entsprechende Überwachungsaufgaben auszuführen gehabt habe. Der Kläger habe, wie es seiner Aufgabe als Cargo Compartment Designee entsprochen habe, dass sog. Load Confirmation Worksheet ausgefüllt und unterschrieben. Das Load Confirmation Worksheet sei das entscheidende Dokument, auf dessen Grundlage der Loadhandler das sog. Weight and Balance Manifest erstelle. Dieses wiederum sei die Grundlage für die Piloten, den Gewichtsschwerpunkt der Maschine festzustellen, von welchem entscheidend die Flugeigenschaften und somit die Flugsicherheit abhingen. 7 Der Kläger habe in dem Load Confirmation Worksheet den auf der Ladeposition 1 vertäuten Container Nr. 41286 fälschlich mit seinem Leergewicht von 558 LBS (= 0,253 t) angegeben, obwohl dieser Container das ca. Zehnfache gewogen habe, weil er mit mehreren Frachtstücken beladen gewesen sei. Da dieser Container an der Stirnseite mit einer Plexiglasscheibe versehen sei und überdies daran ein Lademanifest angebracht gewesen sei, welches bei Leercontainern fehle, sei es nicht vorstellbar, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Kontrolle übersehen haben könnte, dass es sich eben nicht um einen Leercontainer gehandelt hatte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger gar nicht vor Ort gewesen sei, jedenfalls aber eine Kontrolle dieses Containers überhaupt nicht vorgenommen habe. 8 Dass dem Kollegen K derselbe Vorwurf zu machen sei, entlaste den Kläger nicht. Gerade die doppelte Kontrolle durch den Cargo Compartment Designee einerseits und dem Load Teamleader andererseits solle im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips die Sicherheit gewährleisten. 9 Der Loadhandler hingegen sei auf die Angaben in dem Load Confirmation Worksheet angewiesen und habe im vorliegenden Fall den Fehler nicht erkennen können. Zwar würden bei Containern mit sog. Small-Package-Volumen Gewicht, Zielort etc. sofort nach Beladung des Containers in ein EDV-System eingespeist, welches mit dem System vernetzt sei, welches dem Loadhandler zur Verfügung stehe. In diesen Fällen werde der Loadhandler daher vom EDV-System gewarnt, wenn das von ihm auf der Grundlage eines Load Confirmation Worksheet eingegebene Gewicht eines Containers nicht mit dem im EDV-System bereits hinterlegten Gewicht übereinstimme. Der vorliegend streitige Container sei jedoch mit sog. Cargo-Volumen beladen gewesen. Hierbei handele es sich um großvolumige Frachtstücke mit geringerer Beförderungspriorität. Diese würden nicht bereits nach ihrer Beladung in das EDV-System eingegeben, sondern erst, wenn sie für einen bestimmten Flug mit einem bestimmten Flugzeug eingeplant würden. Dies sei vorliegend bei dem Container Nr. 41286 in der Nacht vom 03.09. auf den 04.09.2011 noch nicht der Fall gewesen. Deswegen habe es auch zu keiner Fehlermeldung in der EDV des Loadhandlers kommen können. 10 Das unverantwortliche Fehlverhalten des Klägers habe die konkrete Gefahr eines Flugzeugabsturzes hervorgerufen. Dieses Risiko sei nur zufällig dadurch abgemildert worden, dass bei der Fortsetzung der Beladung am 05.09.2011 zwei andere im hinteren Bereich des Flugzeuges platzierte Leercontainer durch beladene Container ersetzt worden seien. Gleichwohl hätte das Flugzeug den Flug nach L /U so, wie geschehen, nicht durchführen dürfen, wenn die wahre Gewichtsverteilung der Container an Bord bekannt gewesen wäre. Die Fehlbeladung habe nicht nur zu einer Gefährdung, sondern auch zu einem höheren Kerosinverbrauch geführt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 29.05.2012 sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2012 nebst ihren jeweiligen Anlagen Bezug genommen. 12 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Februar 2012, Az. 15 Ca 7506/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Der Kläger und Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Container Nr. 41286 in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 schon mit mehreren Frachtstücken befüllt gewesen sei. Da die Beladung der Maschine unstreitig unterbrochen und erst am nächsten Tag mit einer anderen Crew fortgesetzt worden sei und da bei dieser Gelegenheit unstreitig auch zwei andere Leercontainer durch befüllte Container ersetzt worden seien, könne es ohne Weiteres sein, dass auch der Container auf der Ladeposition 1 erst nachträglich beladen oder durch einen beladenen Container ersetzt worden sei. 17 Der Kläger behauptet, er habe in der fraglichen Nacht seine Überwachungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Wenn er dabei tatsächlich übersehen haben sollte, dass der fragliche Container schon befüllt gewesen sei, so sei dies auf die schlechten Lichtverhältnisse und darauf zurückzuführen, dass an dem Container jedenfalls kein Lademanifest befestigt gewesen sei. Allerdings habe keine Anweisung existiert, dass die auf dem Hauptdeck des Flugzeugs tätige Kontrollperson jeden im Flugzeug ankommenden Leercontainer zu öffnen gehabt hätte. Auch hätte es in dieser Nacht nicht zu seinen Aufgaben gehört, dass Load Confirmation Worksheet zu unterzeichnen. Er habe dies nur aus Gefälligkeit für seinen Kollegen K mit erledigt. Im Übrigen wäre es nach Auffassung des Klägers zwingend erforderlich gewesen, nach vollständiger Beladung des Flugzeuges am Folgetag eine Endkontrolle durch die dann tätige Mannschaft vorzunehmen und ein entsprechendes weiteres Load Confirmation Worksheet zu erstellen. 18 Der Kläger bestreitet die Behauptungen der Beklagten dazu, dass Container mit sog. Cargo-Volumen nicht sofort in das EDV-System eingepflegt würden. Er meint, wenn es so wäre, läge ein schwerwiegendes Organisationsverschulden der Beklagten vor. Im Übrigen stellt der Kläger in Abrede, dass aufgrund der Fehlbeladung des Flugzeuges dessen Flugsicherheit ernsthaft gefährdet gewesen wäre. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht und formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 22 II. Die Berufung der Beklagten musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Köln hat die streitigen Kündigungen der Beklagten vom 16. und 22.09.2011 zu Recht als rechtsunwirksam angesehen und dem Kläger folgerichtig die hiervon abhängigen Annahmeverzugsansprüche sowie den Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zugesprochen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch tragfähig begründet. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, das arbeitsgerichtliche Urteil in Frage zu stellen. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ergibt sich zusammenfassend und ergänzend das Folgende: 23 1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.09.2011 ist rechtsunwirksam; denn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose außerordentliche Kündigung sind nicht erfüllt. Es ist der Beklagten, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer es ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten insbesondere aus Folgendem: 24 a. Die Beklagte macht geltend, in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 sei es Aufgabe des Klägers als sog. Cargo Compartment Designee gewesen, auf dem Hauptdeck der Maschine an der Ladeluke des Flugzeug stehend die ordnungsgemäße Verladung der Container zu überwachen und dabei insbesondere auch das Gewicht der verladenen Container sorgfältig zu kontrollieren bzw. zu überprüfen, ob es sich tatsächlich, wie vorgesehen, um Leercontainer handelte. 25 b. Die Beklagte wirft dem Kläger in erster Linie vor, diese Pflicht vorsätzlich missachtet zu haben. Den Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens stützt die Beklagte darauf, aus den Umständen sei zu schließen, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht vor Ort gewesen sein könne. Jedenfalls habe er den Container Nr. 41286 überhaupt nicht kontrolliert. Der Vorwurf des Vorsatzes ist nach den Darlegungen der Beklagten nicht haltbar. 26 aa. Der Rückschluss der Beklagten, der Kläger könne bei der Beladung der fraglichen Maschine gar nicht vor Ort gewesen sein, ist nicht annähernd ausreichend belegt. So erscheint es bereits nicht nachvollziehbar, wie eine – wenn auch gegebenenfalls nur vorübergehende – Abwesenheit des Klägers von seinem Einsatzort den diversen anderen mit der Beladung des Flugzeugs befassten Arbeitskräften nicht aufgefallen sein soll. 27 bb. Auch erklärt die Beklagte nicht näher, wie es sein kann, dass es unstreitig der Kläger war, der in der fraglichen Nacht das Load Confirmation Worksheet der Maschine ausgefüllt und an vier verschiedenen Stellen unterschrieben hat. 28 cc. Auch dass der Kläger den Container Nr. 41286 überhaupt nicht kontrolliert haben soll, ist nicht ausreichend belegt. Dagegen spricht, dass der Kläger in dem Load Confirmation Worksheet bezüglich aller in der Nacht vom 03. auf den 04.09. verladener Container deren korrektes Leergewicht angegeben hat. Dies gilt insbesondere auch für den Container Nr. 41286. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Container durchaus unterschiedliche Leergewichte aufweisen, die sich nur teilweise wiederholen, und dass gerade der Container Nr. 41286 ein deutlich höheres Leergewicht als die anderen Container aufweist, das in dieser Form kein zweites Mal vorkommt. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Kläger, bevor er die Eintragungen in dem Load Confirmation Worksheet vorgenommen hat, das Leergewicht des Containers Nr. 41286 an diesem abgelesen hat. Dann trifft es aber nicht zu, dass er sich mit diesem Container überhaupt nicht befasst hätte. 29 dd. Überdies setzt schon die unterste Stufe eines Vorsatzes, der sog. dolus eventualis, voraus, dass der Täter einen bestimmten Erfolg seines Handelns „billigend in Kauf nimmt“. Die Darstellung der Beklagten suggeriert, der Kläger habe mit der Vernachlässigung seiner Überwachungspflichten zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Container Nr. 41286 nicht wie vorgesehen leer, sondern mit Ladung befüllt an Bord des Flugzeuges gelangen konnte. Auch hierfür besteht kein objektiv belastbarer Anhaltspunkt. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass der Kläger bei der Durchführung seiner Überwachungsaufgaben nicht das gebotene Maß an Sorgfalt aufgewandt hat, so muss doch in Ermangelung jedweden gegenteiligen Anhaltspunktes davon ausgegangen werden, dass er dabei darauf vertraut hat, „ es werde schon alles in Ordnung sein “. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bekannt war, dass die Container, bevor sie bei ihm am Hauptdeck ankamen, zuvor am Boden schon durch den Zeugen K kontrolliert werden sollten. Auch wenn die Einstellung, es werde schon alles gutgehen, im Einzelfall als „leichtsinnig“ erscheinen mag, ist sie nicht mit vorsätzlichem Verhalten zu verwechseln oder gleichzusetzen. 30 2. Wie sinngemäß bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, kommt vorliegend somit realistischer Weise nur eine fahrlässige Schlechtleistung des Klägers in Betracht. 31 a. Eine fahrlässige Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann aber grundsätzlich nur dann eine ordentliche und erst recht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits einmal einschlägig abgemahnt worden war. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. 32 Auch die Beklagte sieht, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, ihr Schreiben an den Kläger vom 01.06.2011 – zu Recht – nicht als Abmahnung im Rechtssinne an. Gegen den Charakter einer Abmahnung spricht schon die Überschrift „Hinweis“. Vor allem aber beanstandet die Beklagte in dem Schreiben zwar ein konkretes Fehlverhalten des Klägers, droht ihm für den Wiederholungsfall aber keineswegs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, sondern lediglich nicht näher erläuterte „ disziplinarische Maßnahmen “. 33 b. Eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wie das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers derart krass und unverzeihlich erscheint, dass er auch ohne vorangegangene Abmahnung schlechterdings nicht damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde das Arbeitsverhältnis gleichwohl fortsetzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aus mehreren Gründen nicht vor. 34 aa. Dies folgt schon aus den Maßstäben, die die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst angewandt hat. So beanstandet die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger vom 01.06.2011 einen Leistungsmangel, den sie als „ A-Extremly High Risk Finding “ bezeichnet. Wenn die Beklagte somit einen Leistungsmangel mit einem, wie von ihr selbst ausgeführt, extrem hohen Risikopotential nur mit einem „ Hinweis “ auf nicht näher erläuterte disziplinarische Maßnahmen bedenkt und nicht einmal eine Abmahnung hierfür ausspricht, kann der Kläger nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass gegebenenfalls auch grobe Fehler in seinem Arbeitsbereich sofort zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und dies sogar aufgrund einer fristlosen Kündigung, führen werden, auch wenn sein Arbeitsbereich grundsätzlich sicherheitsrelevant sein mag. 35 bb. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass eine etwaige Verletzung der Überwachungspflichten durch den Kläger in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 so extrem schwerwiegend und unverständlich erscheint, dass es zu einer außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung berechtigte. 36 aaa. Dabei soll hier zugunsten der Beklagten einmal unterstellt werden, dass der Container Nr. 41286 tatsächlich bereits bei seiner Verladung in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 mit drei Frachtstücken beladen war, so wie er dann am 05.09.2011 in L /U eingetroffen ist. 37 bbb. Der Vorwurf, der den Kläger treffen kann, bestünde dann darin, dass er in seiner Eigenschaft als Kontrolleur auf dem Hauptdeck des Flugzeuges bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Container Nr. 41286 entgegen der Ladeplanung nicht leer, sondern mit Frachtstücken bestückt war. Der Beklagten ist einzuräumen, dass eine solche Erkenntnis im Zweifel bei sorgfältiger Inaugenscheinnahme der Plexiglasfront des Containers hätte gewonnen werden können. 38 ccc. Bei der Beurteilung der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung wäre aber auch in Rechnung zu stellen, dass die Sichtverhältnisse bei Nacht in jedem Fall ungünstiger sind als am Tage, auch wenn am Boden und im Flugzeug selbst eine künstliche Beleuchtung angebracht war. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf der Ladefläche mit einem großvolumigen Gegenstand wie dem Container Nr. 41286 hantiert wird und die Bodenbeleuchtung außerhalb des Flugzeugs – unstreitig - aus Blendschutzgründen auf Halbmast gestellt war. 39 ddd. Da der Kläger, wie aus seinen Eintragungen im Load Confirmation Worksheet zu schließen ist, das Leergewicht des Containers abgelesen haben muss, hätte ihm an sich auch auffallen müssen, dass in der dafür vorgesehenen Plastiktasche sich ein Ladedokument befunden hat. Ob dies allerdings tatsächlich schon im Zeitpunkt der Kontrolle des Containers durch den Kläger der Fall war, erscheint nicht zweifelsfrei dokumentiert. Zwar hat die Beklagte in ihrer Anlage B 3 Fotos vorgelegt, die zeigen, dass ein entsprechendes gelbes Ladedokument mit einer kleinen umgeknickten Ecke lose in den Oberrand der dafür vorgesehenen Plastikhülle eingeklinkt war, und dass sich ein blaurot umrandeter Aufkleber auf der Plastiktasche befand, welcher u. a. die handschriftlichen Eintragungen „ 41286 05-Sept 11 ARN “ zeigte. Zu der Frage, wann genau und durch wenn die entsprechenden Aufnahmen gemacht wurden, konnte die Beklagte allerdings nur angeben, dass dies nach der Ankunft des Flugzeuges in L /U geschehen sein müsse. Es erscheint somit keineswegs sicher, dass sich das Lademanifest und der Aufkleber auch dem Kläger bereits in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 in genau derselben Weise präsentierten, wie dies auf den von der Beklagten vorgelegten Fotos zu sehen ist. Immerhin sind zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Container zu Gesicht bekam, und dessen Ankunft in L /U mindestens 1 ½ Tage und ein Intercontinentalflug vergangen. 40 eee. Fraglich erscheint ferner, wie sich die handschriftlichen Eintragungen auf dem blaurot umrandeten Aufkleber mit dem Sachvortrag der Beklagten zur EDV-mäßigen Erfassung sog. Cargo-Volumen-Fracht vertragen. Wenn auf dem Aufkleber die Destination S (ARN) und als Flugdatum der 05.09.2011 eingetragen sind, erweckt dies den Anschein, dass der Container sehr wohl bereits konkret für den Weitertransport nach S disponiert war. Wenn dies aber schon in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 der Fall gewesen wäre, spräche dies dafür, dass selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten der Container zu diesem Zeitpunkt auch bereits mit seinem Cargo-Volumen-Inhalt EDV-mäßig hätte erfasst sein müssen. Dies gilt umso mehr, als sich der Container Nr. 41286 im Zeitraum 03./04.09.2011 nur auf einem Zwischenstopp am Drehkreuz Flughafen K /B befand und in genau demselben Ladezustand vorher zum Zwecke der Weiterleitung nach S aus L eingeflogen worden war. 41 fff. Die vorliegenden Zweifelsfragen schließen ein sorgfaltswidriges Verhalten des Klägers nicht aus, relativieren aber die Argumente der Beklagten, mit denen diese eine besonders schwerwiegende und unverständlich krasse Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers belegen will. 42 ggg. Eine solche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger es – unstreitig – unterlassen hat, den Container Nr. 41286 im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit zu öffnen. Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, es habe eine entsprechende allgemeine Weisung bestanden, dass vermeintlich leere Container sowohl am Boden zu öffnen waren, bevor sie mittels des Cargolifters zur Ladeluke des Flugzeuges transportiert wurden, als auch danach in dem Zeitpunkt, als sie ins Flugzeug eingeladen werden. Eine derartige Weisung lässt sich auch nicht dem Auszug aus dem Manual entnehmen, auf welches sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung bezieht, und welches den zwingenden Ablauf des Beladungsprozesses beschreiben soll. Daraus geht nur hervor, dass ein Container, der eine Antirutschmatte enthält, nicht als leerer Container gilt. Das Manual sagt nur aus, dass eine solche Antirutschmatte, wenn sie denn vorhanden ist, entweder gewogen werden oder entfernt werden muss. In welcher Weise und an welcher Stelle des Beladungsvorganges aber zu überprüfen ist, ob sich eine Antirutschmatte im Container befindet, wird nicht näher erläutert. 43 hhh. Nach den Umständen des vorliegenden Falles erscheint der Vorwurf, der Kläger habe den Container nicht geöffnet, aber auch geradezu widersprüchlich; denn nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien sind beladene Container verplombt, schon um den Inhalt der Container vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Vorwurf könnte somit nur lauten, dass der Kläger nicht bemerkt hätte, dass der Container verplombt war. 44 cc. Da Kontrolltätigkeiten wie die hier streitige zu den üblichen Arbeitsaufgaben des Klägers gehörten, unterliegen sie auch der Gefahr, dass sich im Arbeitsalltag im Einzelfall Unachtsamkeiten einschleichen können. Dies ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Aufgaben in jeder Phase mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit zu verrichten, ist aber geeignet, den Schweregrad des Vorwurfs zu relativieren. Allein aus der Art des möglichen Fehlverhaltens des Klägers kann also nicht darauf geschlossen werden, dass vorliegend ein Ausnahmefall eines derart exorbitant unverständlichen Verhaltens vorliegt, bei dem der Ausspruch einer Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung in Frage käme. 45 c. Ein solcher Ausnahmefall könnte dementsprechend nur noch damit begründet werden, dass das Fehlverhalten des Klägers geeignet gewesen wäre, die Gefahr eines exorbitant hohen Schadens hervorzurufen wie etwa den eines Flugzeugabsturzes. In einer solchen Konstellation kann der Arbeitgeber ein einmaliges Fehlverhalten des Arbeitnehmers ohne vorangegangene Abmahnung aber auch nur unter der Voraussetzung zum Anlass einer Kündigung nehmen, dass er seinerseits organisatorisch alles getan hat, um die Möglichkeit für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zutreffend ausgeführt. Das Arbeitsgericht hat sodann Zweifel aufgezeigt, ob dies auf Seiten der Beklagten in dem hier interessierenden Bereich der Frachtverladung tatsächlich der Fall war. Nach dem zweitinstanzlich erreichten Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts indessen fest, dass die Beklagte gleich in mehrfacher Hinsicht naheliegende organisatorische Vorkehrungen gerade nicht getroffen hat, die geeignet gewesen wären, die Gefahrgeneigtheit einer Kontrolltätigkeit, wie sie hier vom Kläger ausgeübt wurde, zu vermindern. 46 aa. So trifft es offenkundig nicht zu, dass die Beklagte zur Minimierung des Sicherheitsrisikos ein Vier-Augen-Prinzip praktiziert. Zunächst hat der Kläger, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre, vorgetragen, das Frachtflugzeuge vom Typ Boeing 757/200 üblicherweise nur unter der Aufsicht eines einzelnen Load Team Leaders beladen würden. Im vorliegenden Fall, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, habe der Supervisor ihn, den Kläger, der bereits Schichtende gehabt habe, sowie seinen Kollegen K mit den Worten angesprochen, dass einer von beiden noch die fragliche Maschine nach L /U abfertigen müsse. Der Kläger und sein Kollege hätten sich dann darauf geeinigt, diese Aufgabe gemeinsam zu erledigen. 47 bb. Wenn ein erhebliche Sicherheitsrisiken ausschließendes Vier-Augen-Prinzip praktiziert werden soll, muss die beiderseitige Verantwortlichkeit mit Erledigung des Auftrages auch durch beiderseitige Unterschriften dokumentiert werden. Derartiges sieht die Verfahrensweise der Beklagten aber gar nicht vor. An dem für den hier streitigen Flug aufgenommenen Load Confirmation Worksheet kritisiert die Beklagte nur, dass der Kläger für den Container Nr. 41286 ein falsches Gewicht eingetragen habe. Aus objektiver Sicht enthält das Load Confirmation Worksheet jedoch weitergehende gravierende Mängel und erscheint in der vorliegenden Form gänzlich ungeeignet, gerade die Verantwortlichkeiten für die Beladung der fraglichen Frachtmaschine zu dokumentieren: 48 aaa. So geht aus dem Worksheet in keiner Weise hervor, dass der Ladevorgang der Maschine unterbrochen wurde und die Container auf den Plätzen 2 sowie 4 – 8 letztlich von einer gänzlich anders zusammengesetzten Crew beladen wurden als die übrigen Container. 49 bbb. Unterschrieben wurde das Worksheet ausschließlich vom Kläger, während der Supervisor S lediglich durch sein Namenskürzel in der Zeile des Ladeplatzes 3 vermerkt hat, dass dieser Platz leer geblieben ist. Es entsteht somit der Eindruck, dass allein der Kläger für die Gesamtbeladung einschließlich der Umladung der an den Plätzen 7 und 8 befindlichen Container verantwortlich gewesen wäre. Würde die Beklagte tatsächlich ein Vier-Augen-Prinzip praktizieren, so hätte das Worksheet für die ursprüngliche Beladung an den Plätzen 1 sowie 7 – 15 vom Kläger und seinem Kollegen K unterschrieben werden müssen, für die Beladung der Plätze 2 sowie 4 – 6 und für die Umladung der an den Plätzen 7 und 8 befindlichen Container durch zwei verantwortliche Personen, die bei der Restbeladung des Flugzeuges im Einsatz waren. 50 cc. Ein weiterer Organisationsmangel bei der Beklagten ist darin zu sehen, dass, wie sich ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herausgestellt hat, leere und beladene Container nicht an getrennten Stellplätzen, sondern bunt gemischt zwischengelagert werden. Da für die Beladung von Frachtflugzeugen mit Leercontainern offenbar in wichtigen Punkten andere Regeln gelten wie für die Beladung von Frachtflugzeugen mit vollen Containern, bestünde eine naheliegende organisatorische Maßnahme, Verwechselungen, wie im vorliegenden Fall geschehen, von vornherein zu vermeiden, darin, leere Container an speziell nur hierfür vorgesehenen Stellplätzen räumlich getrennt von beladenen Containern abzustellen. Durch eine solche einfache, aber auch naheliegende Maßnahme könnten schon bei der Zusammenstellung der Fracht für einen Leercontainerflug Verwechslungen, wie sie hier offenbar vorgekommen sind, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit von vorneherein vermieden werden. 51 dd. Ein weiterer nicht nachvollziehbarer Organisationsmangel ist ferner in der von der Beklagten selbst geschilderten Handhabung der EDV-mäßigen Erfassung sog. Cargo-Volumen-Fracht zu sehen. 52 aaa. Folgt man der Darstellung der Beklagten, so hätte es zum Abflug des Flugzeugs nach L /U mit der fehlerhaften Beladung hinsichtlich des Containers Nr. 41286 nicht kommen können, wenn sich in diesem Container nicht sog. Cargo-Volumen-Fracht befunden hätte, sondern sog. Small-Package-Fracht. In einem solchen Fall wäre nämlich – dem Sachvortrag der Beklagten zufolge – dem Loadhandler bei der Erstellung des Weight and Balance Manifest die Unstimmigkeit in der Gewichtseintragung auf dem Load Confirmation Worksheet aufgefallen, weil das EDV-System eine entsprechende Warnmeldung generiert hätte. 53 bbb. Wenn auf diese – einfache – Weise das Risiko einer Fehlbeladung des Frachtflugzeuges weiter erheblich verringert werden kann, erscheint es unverständlich, warum nicht auch Container, die mit Cargo-Volumen beladen sind, unmittelbar mit ihrer Beladung EDV-mäßig erfasst werden und nicht erst, wenn sie für einen konkreten Abflug disponiert sind. 54 ccc. Es fragt sich auch, wie die Beklagte überhaupt nachvollziehen kann, wo sich ein konkretes Frachtstück der Kategorie Cargo-Volumen gerade befindet, wenn sie dessen Beladung in einen bestimmten Container nicht sofort EDV-mäßig erfasst. 55 ddd. Dass die konkrete Beladung des Containers Nr. 41286 in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2011 bei der Beklagten noch nicht EDV-mäßig erfasst war, erschließt sich umso weniger, weil dieser Container mit eben derselben Beladung bereits zuvor aus L /U in K /B angekommen war und gerade die Beklagte darauf hinweist, dass ein entsprechendes Lademanifest mit Ausstellungsdatum 30.08.2011 bereits existierte. 56 d. Die Begründung der Kündigung des Klägers durch die Beklagte erweist sich somit teilweise als widersprüchlich: Einerseits wirft sie dem Kläger vor, dass die besondere Brisanz seiner Arbeitspflichtverletzung darin bestehe, dass sie bis hin zu der dramatischen Folge eines Flugzeugabsturzes führen könne, andererseits unterlässt sie selbst naheliegende organisatorische Vorkehrungen, um die Gefahr einer Verwechslung voller mit leeren Containern bzw. die Gefahr einer Fehldokumentation in dem Weight and Balance Manifest so gering wie möglich zu halten. 57 Es bleibt somit dabei, dass die zwischen den Parteien streitige außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.09.2011 in Ermangelung einer vorangegangenen Abmahnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. 58 3. Derselbe Mangel erfasst aus denselben Gründen hier auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. 59 Im Übrigen hätte ein der Beklagten zumutbares milderes Mittel zur Vermeidung der Beendigungskündigung auch darin bestehen können, den Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, auf dem die alltäglichen Arbeitsverrichtungen nicht in gleicher Weise flugsicherheitsrelevant sind wie bei der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dass ein solcher Arbeitsplatz nicht existiert, hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass in Anbetracht der Pflichtvergessenheit des Klägers jedwede Weiterbeschäftigung, welcher Art auch immer, unzumutbar sei. Dem kann nach dem oben Gesagten jedoch nicht gefolgt werden. 60 4. Sind die Kündigungen der Beklagten rechtsunwirksam, so bleibt die Beklagte auch verpflichtet, an den Kläger den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Annahmeverzugslohn zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, wohlwollendes Zwischenzeugnis zu erteilen. 61 Die Höhe des Annahmeverzugsanspruchs ist in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz gegen die von der Wirksamkeit der streitigen Kündigungen abhängigen Zahlungsansprüche und den Zwischenzeugnisanspruch keinerlei selbstständige Einwendungen erhoben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Annahmeverzugslohns und zur Erteilung des Zwischenzeugnisses für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen unstreitig ist. 62 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 63 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. 64 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 65 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 66 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.