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Urteil

7 Sa 643/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1018.7SA643.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 in Sachen8 Ca 6312/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung der mit einer besseren Eingruppierung verbundenen Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit wirksam war bzw. ob der Befristungszweck entfallen ist. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.05.2012 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 13.06.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2012 begründet. 5 Der Kläger ist der Auffassung, die Zweckbefristung des Änderungsvertrages vom 05.04.2011 halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie benachteilige ihn unangemessen. Es habe bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages festgestanden, dass die Mitarbeiterin D S , deren Arbeitsplatz er aufgrund der Vertragsänderung einnehmen sollte, ihr aktives Arbeitsverhältnis nicht wiederaufnehmen werde. Sie sei auch tatsächlich bis heute nicht an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Unter diesen Umständen sei kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Befristung des Änderungsvertrages anzuerkennen. Die Beklagte nehme für sich ein Recht in Anspruch, dass dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB widerspreche. 6 Der Kläger ist weiter der Ansicht, es komme nicht darauf an, dass der Arbeitsplatz der Mitarbeiterin S nicht bei der Beklagten selbst, sondern bei deren Muttergesellschaft angesiedelt sei. Er, der Kläger, wisse, dass er keinen Beschäftigungsanspruch gegen die Muttergesellschaft habe und mache einen solchen auch bewusst nicht geltend. Es sei die Beklagte gewesen, die ihm die höherwertige Beschäftigung und Höhergruppierung zugesagt habe. Die Beklagte trage daher auch das Risiko, dass die Muttergesellschaft ihn nicht mehr auf dem Arbeitsplatz der Mitarbeiterin S beschäftigen wolle, obwohl diese nicht an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. 7 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012,Az. 8 Ca 6312/11, wie folgt abzuändern: 9 1) Es wird festgestellt, dass die Befristung im Änderungsvertrag vom 05.04.2011 über eine vorübergehende Beschäftigung des Klägers als Sachbearbeiter Auftrags- und Managementservice unwirksam ist. 10 2) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 05.04.2011 geschlossene Änderungsvertrag über eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Sachbearbeiter Auftrags- und Managementservice nicht durch die im selben Vertrag enthaltene Zweckbefristung zum 31.08.2011 sein Ende gefunden hat. 11 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils mit Rechtserwägungen. Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers zu angeblichen Versprechungen, die ihm anlässlich des Abschlusses des Änderungsvertrages gemacht worden seien. Sie ist der Ansicht, soweit der Änderungsvertrag einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterworfen werden müsse, halte er dieser ohne weiteres stand. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Klägers auf dem Arbeitsplatz der Mitarbeiterin S habe es sich um einen Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung im Konzern gehandelt. Die krankheitsbedingte Abwesenheit der Mitarbeiterin S sei zwar Anlass der getroffenen Regelung gewesen. In der Vereinbarung sei aber nicht auf eine Rückkehr der Mitarbeiterin S abgestellt worden, sondern auf das Bestehen eines abwesenheitsbedingten Vertretungsbedarfs. Dieser sei aber durch die Entscheidung der Muttergesellschaft, den fraglichen Arbeitsplatz dauerhaft anderweitig zu besetzen, entfallen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift und des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 12.12.2012 Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 17 I Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formell ordnungsgemäß und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 18 19 II Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Zweckbefristung des Änderungsvertrages vom 05.04.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Befristungszweck ist mit der Entscheidung der Muttergesellschaft der Beklagten, den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin S durch eine externe Neueinstellung dauerhaft neu zu besetzen, zum 31.08.2011 eingetreten. Danach gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.09.2011 nunmehr wieder diejenigen Arbeitsvertragsbedingungen, die vor Abschluss des Änderungsvertrages maßgeblich waren. 20 1. Der Änderungsvertrag vom 05.04.2011 beinhaltet die Zuweisung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit als der ursprünglich vereinbarten, verbunden mit einer dieser höherwertigen Tätigkeit adäquaten Eingruppierung. Alle anderen Bestimmungen des früheren Arbeitsvertrages sollten ausdrücklich unverändert bleiben. Die Zuweisung der höherwertigen Sachbearbeitertätigkeit und die zugehörige Höhergruppierung sollten einer Zweckbefristung unterliegen. 21 2. Der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien insgesamt wurde durch den Änderungsvertrag vom 05.04.2011 somit nicht berührt. Es handelt sich vielmehr um eine Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. Auf eine solche sind die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar (BAG vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40; HWK/Schmalenberg, 5. Auflage, § 14 TzBfG Rdnr. 94 ff.). 22 3. Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Änderungsvertrag vom 05.04.2011 um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB handelt und der Inhalt des Änderungsvertrages von Arbeitgeberseite vorformuliert wurde, ohne dass der Kläger hierauf hätte Einfluss nehmen können, unterliegt der Vertrag jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Danach wäre die Befristung der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit, verbunden mit einer entsprechenden Höhergruppierung, dann rechtsunwirksam, wenn sie den Kläger unangemessen benachteiligte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 23 a. Auch wenn dies nicht ausdrücklich aus dem Text des Änderungsvertrages hervorgeht, so war zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss dennoch klar, dass der Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters AMS, auf dem der Kläger künftig beschäftigt werden sollte, nicht bei der Beklagten selbst, sondern bei deren Muttergesellschaft angesiedelt war. Auch war den Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrages klar, dass dieser Arbeitsplatz an sich durch eine Arbeitnehmerin der Muttergesellschaft, nämlich die Mitarbeiterin D S besetzt war, diese jedoch bis auf weiteres aufgrund Krankheit, Schwangerschaft u. a. an ihrem Arbeitsplatz fehlte. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht somit darin, dass der Kläger im Rahmen des Änderungsvertrages vom 05.04.2011 einen vorübergehenden Vertretungsbedarf abdecken sollte, der nicht die Beklagte als seine Vertragsarbeitgeberin betraf, sondern mit deren Muttergesellschaft ein drittes Unternehmen. Die zunächst vorübergehende Vakanz eines Arbeitsplatzes als Sachbearbeiter AMS bei der Muttergesellschaft, nämlich desjenigen der Arbeitnehmer D S , bot der Beklagten somit nur die – letztlich dem Kläger zugutekommende – Chance, diesen für die Dauer des Vertretungsbedarfs der Muttergesellschaft auf einen höherwertigen Arbeitsplatz abzuordnen. Dagegen diente die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Änderungsvertrag vom 05.04.2011 gerade nicht dazu, einen eigenen Arbeitsbedarf der Beklagten abzudecken. Dies musste dem Kläger in Anbetracht seiner Kenntnis der äußeren Umstände auch bewusst sein. Insbesondere war dem Kläger klar, dass es nicht in der Macht der Beklagten lag, über den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters AMS bei der Muttergesellschaft zu disponieren und zu bestimmen, wie lange und durch wen auf diesem Arbeitsplatz eine Vertretung der D S durchgeführt werden sollte. Die Zweckbefristung im Änderungsvertrag vom 05.04.2011 ist somit so zu verstehen, dass die höherwertige Beschäftigung des Klägers so lange andauern sollte, wie der fragliche Arbeitsplatz als Sachbearbeiter AMS durch die Muttergesellschaft zu Vertretungszwecken zur Verfügung gestellt würde. 24 b. Dies kommt in der im Änderungsvertrag vom 05.04.2011 gewählten Formulierung, die Dauer der Zweckbefristung und Höhergruppierung sei gekoppelt „ an die abwesenheitsbedingte Fehlzeit “ eines anderen Arbeitnehmers (D S ) auch hinreichend klar zum Ausdruck. Die Begriffe „abwesenheitsbedingt“ und „Fehlzeit“ lassen eindeutig erkennen, dass die Abordnung des Klägers auf den Arbeitsplatz „Sachbearbeiter AMS“ nur solange andauern sollte, wie auf dem Arbeitsplatz ein vorübergehender Vertretungsbedarf festgestellt würde. 25 c. Dagegen wurde in dem Änderungsvertrag gerade nicht vereinbart, dass die Abordnung des Klägers solange andauern sollte, bis die Mitarbeiterin D S an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. 26 d. Durch die Entscheidung der Muttergesellschaft, den vom Kläger vorübergehend innegehabten Arbeitsplatz Sachbearbeiter AMS zum 01.09.2011 durch eine externe Neueinstellung dauerhaft neu zu besetzen, ist der Vertretungszweck für den Kläger auf diesem Arbeitsplatz weggefallen. Nicht nur der Kläger hat, wie er selbst ausdrücklich einräumt, nunmehr keinen Beschäftigungsanspruch gegen die Muttergesellschaft mehr, sondern auch die Beklagte hat keine rechtliche Möglichkeit, die Muttergesellschaft zu zwingen, ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem entsprechenden Arbeitsplatz zu ermöglichen. 27 e. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Änderungsvertrag keine Verpflichtung der Beklagten entnommen werden, den Kläger auch dann mit einer dem Änderungsvertrag entsprechenden höherwertigen Tätigkeit zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten, wenn ihr eine solche Beschäftigungsstelle durch die Muttergesellschaft nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Da dem Kläger klar war, dass der Arbeitsplatz, auf den sich der Änderungsvertrag vom 05.04.2011 bezog, nicht bei der Beklagten angesiedelt war und nicht deren Arbeitskräftebedarf abdecken sollte, sondern im Einflussbereich der Muttergesellschaft lag, konnte er nicht davon ausgehen, dass die Beklagte eine solche Verpflichtung eingehen wollte. 28 f. Die Sachlage ist auch nicht vergleichbar mit dem Fall einer Verleihfirma, die einen Arbeitnehmer mit einer bestimmten Qualifikation einstellt, um diesen an entsprechende Auftraggeber zu verleihen, dann aber keine Einsatzmöglichkeiten für ihn findet. Die Beklagte hat nicht zunächst den Entschluss gefasst, dem Kläger vertraglich eine höherwertige Tätigkeit als bisher zuzusagen und ihn entsprechend zu vergüten und dann eine entsprechende Einsatzstelle gesucht und diese zunächst nur bei der Muttergesellschaft gefunden. Vielmehr lagen die Verhältnisse umgekehrt: Weil die Muttergesellschaft die Möglichkeit bot, den Kläger auf einen höherwertigen Arbeitsplatz abzuordnen, wurde erst der Änderungsvertrag geschlossen. 29 g. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich die Beklagte widersprüchlich verhielte. Hierüber könnte gegebenenfalls dann nachgedacht werden, wenn die Beklagte mit Hilfe des Änderungsvertrags einen eigenen Arbeitsbedarf eines Sachbearbeiters AMS hätte abdecken wollen und sie in eigener Regie darüber hätte entscheiden können, ob, wie lange und durch wen dieser Bedarf befriedigt werden sollte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. 30 h. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit seinen Behauptungen gehört werden, ihm sei im Vorfeld des Abschlusses des Änderungsvertrages von verschiedener Seite versprochen worden, er werde dauerhaft auf dem höherwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden, Frau S werde endgültig ausscheiden und er müsse nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz als Callcenteragent bei der Beklagten zurückkehren. 31 aa. Zum einen sind diese – von der Beklagten im Übrigen bestrittenen – Äußerungen schon deshalb unerheblich, weil sie keinen Eingang in den schriftlichen Änderungsvertrag gefunden haben. 32 bb. Zum anderen würden die Äußerungen ein endgültiges Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bedeuten, obwohl in dem Änderungsvertrag ausdrücklich die Weitergeltung des alten Arbeitsvertrages festgeschrieben wird, und es hätte überdies ein neuer Arbeitsvertrag mit der Muttergesellschaft abgeschlossen werden müssen, was indessen nicht der Fall war. Wenn der Kläger im Übrigen die Zeugin P mit den Worten zitiert, D S werde nicht wiederkommen, „ es sei denn, mit der Schwangerschaft laufe etwas schief “ oder, die Zeugen P und H hätten übereinstimmend „ von einem Mindestzeitraum von zwei Jahren “ gesprochen, in dem der Kläger die Tätigkeit ausüben würde, so kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass die benannten Zeugen allenfalls Prognosen, aber keine verbindlichen Zusagen zum Ausdruck bringen wollten. 33 4. Bei alledem erweist sich die Klage als unbegründet und das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend. 34 35 III Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 36 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. 37 Rechtsmittelbelehrung 38 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 39 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.