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Urteil

10 Sa 539/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Break-Stunden sind nach § 615 BGB nur dann zu vergüten, wenn Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt. • Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig; erforderlich ist, dass Lage und Dauer der Pause im Voraus feststehen oder zumindest bei Schichtbeginn mitgeteilt werden. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass angeordnete Unterbrechungen den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Ruhepause entsprechen. • Tarifliche Ausschlussfristen sind zu beachten; nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche verfallen.
Entscheidungsgründe
Vergütung von ‚Break‑Stunden‘ nur bei Annahmeverzug; Mitteilung der Pausenlage erforderlich • Break-Stunden sind nach § 615 BGB nur dann zu vergüten, wenn Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt. • Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig; erforderlich ist, dass Lage und Dauer der Pause im Voraus feststehen oder zumindest bei Schichtbeginn mitgeteilt werden. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass angeordnete Unterbrechungen den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Ruhepause entsprechen. • Tarifliche Ausschlussfristen sind zu beachten; nicht fristgerecht geltend gemachte Ansprüche verfallen. Die Klägerin ist seit 2001 als Flugsicherheitskraft tätig; das Arbeitsverhältnis ging 2009 auf die Beklagte über. Streitgegenstand sind Vergütungsansprüche für so bezeichnete "Break‑Stunden" und dazugehörige Sonn‑ und Feiertagszuschläge für den Zeitraum Januar 2010 bis Oktober 2011. Die Beklagte ordnete während Schichten kurzfristige Unterbrechungen (Breaks) an; strittig ist, ob diese als bezahlte Arbeitszeit (Annahmeverzug des Arbeitgebers) oder als unbezahlte Ruhepausen nach § 4 ArbZG einzuordnen sind. Zwischen den Betriebsparteien bestand ein Einigungsstellenverfahren und später eine Betriebsvereinbarung zur Pausenplanung; ein Vergleich regelte eine Übergangsregelung. Die Klägerin beantragte Zahlung offener Break‑Stunden und Zuschläge, die Beklagte wies dies zurück mit dem Vorbringen, die Pausenlage sei zumindest rahmenmäßig vor Schichtbeginn mitgeteilt worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG prüfte insbesondere, ob Pausen im Sinne des § 4 ArbZG vorlagen und welche Darlegungs‑ und Beweislast gilt. • Rechtsgrundlage für Vergütung ist § 615 BGB; Voraussetzung ist Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB. • Nach § 4 ArbZG sind Ruhepausen nicht vergütungspflichtig, wenn sie im Voraus feststehen und der Arbeitnehmer von Arbeit und Bereitschaftspflicht freigestellt ist. • Rechtsprechung des BAG zeigt, dass § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht anwendbar ist; hier lag jedoch ein tatsächliches Angebot der Arbeit vor, weil die Klägerin jeweils vor Schichtbeginn angetreten war. • Die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens kann ausreichend sein, unverzichtbar ist aber, dass wenigstens bei Beginn der Pause deren Dauer bekannt ist; die Kammer betont, dass die Mitteilung der Lage der Pause idealerweise bereits bei Schichtbeginn erfolgen muss. • Bei Dienstplänen kann die Pausenregelung im Voraus feststehen; Verschiebungen sind möglich, stellen aber Ausnahmefälle dar, die begründet sein müssen. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Unterbrechungen tatsächlich Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind; die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, wer wann welche Mitteilung vor Beginn der Schicht gemacht hat. • Für einzelne Monate sind tarifliche Ausschlussfristen zu berücksichtigen; Ansprüche für Oktober 2010 sind verfallen, andere einzelne Stunden wurden mangels substantiiertem Vortrag zurückgewiesen. • In der Gesamtwürdigung stehen der Klägerin für bestimmte Monate schuldig erkannte Break‑Stunden und Zuschläge zu; übrige Ansprüche wurden abgewiesen. • Die Revision wurde hinsichtlich der Frage der Vorausfestlegung der Pausenlage für Januar bis April 2010 zugelassen, sonst nicht. Die Berufung der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; die Beklagte wurde zur Zahlung konkreter Teilbeträge an die Klägerin verurteilt (insgesamt 667,27 € seit 01.04.2011 sowie 764,84 € und 72,00 € jeweils mit Verzugszinsen). Die Kammer stellte klar, dass Break‑Stunden nur dann vergütungspflichtig sind, wenn Annahmeverzug vorliegt; liegen die Unterbrechungen hingegen als Ruhepausen nach § 4 ArbZG vor, besteht keine Vergütungspflicht. Entscheidend war, dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass Lage und Dauer der jeweiligen Pausen den gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben bereits vor Schichtbeginn ausreichend mitgeteilt worden sind. Einige Ansprüche waren wegen tariflicher Ausschlussfristen oder mangelnder Substantiierung zurückzuweisen. Die Revision wurde in einem Teilpunkt zugelassen, sodass die grundsätzliche Frage der Vorausfestlegung der Pausenlage für die Monate Januar bis April 2010 noch höchstrichterlich zu klären ist.