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Urteil

6 Sa 578/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1108.6SA578.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 12 Ca 9461/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Zahlung von (Annahmeverzugs-)Lohn sowie die Erstattung von Tankrechnungen. 3 Der Kläger war seit dem 01.04.2011 bei der Beklagten als Divisionsmanager eingestellt. Einzelheiten ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 14.03.2011 (Bl. 3 ff. d. A.). In § 11 S. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug 3.500,00 €. Eine der Aufgaben des Klägers bestand darin, Händler zu akquirieren und einen Kundenstamm aufzubauen. Der Kläger betrieb nebenbei außerhalb seiner Arbeitszeit – von der Beklagten genehmigt – ein eigenes Geschäft namens „M “ von zuhause aus. 4 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob dem Kläger erlaubt war, an private Endkunden zu verkaufen und auszuliefern. Mitte Juni 2011 fand der Geschäftsführer der Beklagten in Räumen des Produktionsstandorts in H mehrere vom Kläger unterschriebene Quittungen bezüglich verkaufter Matratzen sowie eines Schaumstoffzuschnitts, mit denen der Kläger den Erhalt von 26,00 €, 250,00 € und 560,00 € bestätigt hatte. Eine der Quittungen befand sich in einer vom Kläger verwalteten Geldkassette, die beiden anderen fand die Beklagte im Schreibtisch des Klägers. Schriftliche Kaufverträge existieren nicht. Auch ein Kassenbuch wurde zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht geführt, da sich das Unternehmen der Beklagten noch in der Gründungsphase befand. Ob der Kläger die Gesamtsumme von 836,00 € in die Kasse gesteckt oder für sich vereinnahmt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner bot der Kläger ein hochwertiges Boxspringbett einem privaten Interessenten an, was die Beklagte für vertragswidrig hält. Die Beklagte erfüllte den Kaufvertrag und erhielt für das Bett 1.620,00 € einschließlich Transport. 5 Am 24.06.2011 bestellte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger in sein Büro und konfrontierte ihn mit dem Verdacht, Matratzen und ähnliches Material aus dem Warenbestand der Beklagten entfernt zu haben. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 26.04.2012 stellte der Geschäftsführer unstreitig, dass er den Kläger weder auf die vorgenannten Quittungen, noch auf das von ihm behauptete Fehlen des damit quittierten Geldes angesprochen habe. Weiter stellten die Parteien unstreitig, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten im Warenlager einige Matratzen gezeigt hatte, wodurch er nachweisen wollte, dass keine Ware fehle. Im Übrigen teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten – unstreitig – mit, er wolle sich nicht weiter äußern. 6 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2011 (Kop. Bl. 7 d.A.) wegen des Verdachts der Unterschlagung von Materialien bzw. von Endprodukten. Die Beklagte warf dem Kläger u. a. vor, dieser habe in erheblichem Umfang Waren vom Produktionsstandort in H aus an Freunde und Bekannte verkauft und das vereinnahmte Geld selbst eingesteckt. 7 Der Kläger hat am 06.07.2011 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen erhoben, welches den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29.11.2011 an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat (Bl. 80 d. A.). 8 Der Kläger hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, Geld oder Waren unterschlagen zu haben, bestritten. Er hat behauptet, die Beklagte habe zwar überwiegend an gewerbliche Großabnehmer verkauft, aber nicht ausschließlich. Ebenfalls sei ihm zu keinem Zeitpunkt verboten worden, Produkte auch an Privatkunden zu verkaufen. Er hat auch die Behauptung der Beklagten bestritten, sie habe die Verkaufspreise ausschließlich auf Basis von Großkundenabnahmen kalkuliert. Vielmehr habe er selbst die Kalkulation gemacht und eine Verkaufsliste mit Preisen für Geschäftskunden erstellt, die anschließend mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmt worden seien. Die quittierten Geldbeträge in Höhe von 26,00 € und 250,00 € habe er gegen Übergabe der Ware in die Kasse gelegt. Die Quittung vom 24.05.2011 über 560,00 € sei durch seine Firma „M “ ausgestellt gewesen. Er habe für diese – seine – Firma bei der Beklagten Matratzen gekauft und diese an seine Kunden weiter vertrieben. Insbesondere habe er am 24.05.2011 eine Matratze an die Kundin S verkauft und von ihr für seine Firma 560,00 € erhalten. Da er einen eigenen Quittungsblock der Firma „M “ nicht zur Hand gehabt habe, habe er den neutralen Quittungsblock der Beklagten benutzt. Weitere, nicht quittierte Barverkäufe in H habe er nicht abgewickelt. Das Gespräch vom 24.06.2011 habe der Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten eröffnet: „Wir haben den Verdacht, dass Sie Material unterschlagen haben. Wollen Sie sich hierzu äußern?“ Daraufhin habe er sinngemäß geäußert: „Ich weiß nicht, was das soll; ich will mich nicht äußern.“ 9 Am 21.11.2011 hat der Kläger seine Klage erweitert und Gehaltszahlung für die Monate Juni, Juli, August und September 2011 begehrt, und zwar in Höhe von jeweils 3.500,00 € brutto = 14.000,00 €, sowie den Ersatz der Tankrechnungen in Höhe von 350,89 € netto, die er für die Betankung des Firmenwagens verwendet habe und die ihm nicht ausgeglichen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 67 f. d. A. verwiesen. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2011 nicht beendet wurde, sondern bis zum 30.09.2011 fortbestanden hat, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 € brutto sowie weitere 350,89 € netto zu zahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat behauptet, der Kläger habe entgegen einer ausdrücklichen Anweisung Direktverkäufe getätigt. Sie beliefere ausschließlich gewerbliche Großabnehmer; dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Ein Verkauf ihrer Produkte an private Kunden sei ihm untersagt gewesen. Das gemäß den aufgefundenen Quittungen eingenommene Geld habe der Kläger nicht in die Kasse gelegt. Ferner habe der Kläger selbst eingeräumt, während seiner Arbeitszeit für seine eigene Firma gearbeitet zu haben, als er behauptet habe, er habe am 24.05.2011 für seine Firma eine Matratze für 560,00 € verkauft. Zudem seien weder Bestellung noch Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lieferung über die Zentrale in Köln erfolgt, wie es hätte geschehen müssen. Das verkaufte Boxspringbett hätte zu einem deutlich höheren Preis verkauft werden können, so dass der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden sei. Zudem habe sie mittlerweile festgestellt, dass der Kläger auf dem im zur Verfügung gestellten Dienstnotebook verbotenerweise einen eigenen Account für seine Firma „M “ eingerichtet habe. Mittlerweile lägen ihr auch Dokumente vor, aus denen sich ergebe, dass der Kläger über das ihm zur Verfügung gestellte Notebook Kontakte zu Mitbewerbern der Beklagten geknüpft hatte und Recherchen zur Finanzierung seiner offensichtlich von Anfang an geplanten Selbstständigkeit unternommen habe. Der Kläger habe zwischenzeitlich in H sein eigenes Geschäft für Matratzen mit eigener Fertigung eröffnet. 16 Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.04.2012 entsprechend dem Klägerbegehren festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2011 nicht beendet worden sei, sondern bis zum 30.09.2011 fortbestanden habe. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.000,00 € brutto sowie 350,89 € netto zu zahlen. Die Kündigung sei weder als Tat- noch als Verdachtskündigung wirksam gewesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Er sei lediglich mit dem pauschalen Vorwurf eines Warenfehlbestands konfrontiert worden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem angeblichen Kassenfehlbestand Stellung beziehen zu können. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. d. A.) Bezug genommen. 17 Gegen dieses ihr am 12.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2012 am 12.09.2012 begründet. 18 Sie stützt ihre Verdachtskündigung nunmehr auch auf die gegen den Kläger erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.09.2012 (Az: 64 Js 594/11; Bl. 204 d. A.), mit der dem Kläger Unterschlagung in vier Fällen zur Last gelegt wird. Sie ist der Ansicht, der erhobenen Anklage komme ein erheblicher Beweiswert zu. Der Vorwurf des fehlenden Warenbestandes sei nicht lediglich pauschal gewesen, da der Kläger sofort gewusst habe, um welchen Vorwurf es konkret gegangen sei. Dass der Kassenfehlbestand nicht zur Sprache gekommen sei, spiele nur eine untergeordnete Rolle, da die Kündigung darauf nicht gestützt worden sei, sondern nur auf den Verdacht, der Kläger habe Materialien und Endprodukte unterschlagen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Kläger ausreichend angehört habe. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2012 - 12 Ca 9461/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung und Wiederholung seines Vorbringens. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 27 I. Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). 28 II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. 29 1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB vom 24.06.2011 beendet worden, sondern hat unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bis zum 30.09.2011 fortbestanden. Die ausgesprochene Verdachtskündigung ist unwirksam. Die Beklagte hat es weder vermocht, dringende Verdachtsmomente darzulegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, noch hat sie den Kläger ordnungsgemäß angehört. 30 a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung kann dabei einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., vgl. BAG, Urt. v. 13.03.2008 – 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809 [810], m. w. Nachw.). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger” betroffen ist (vgl. zuletzt etwa BAG, Urt. v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40, m. w. Nachw.). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, d. h., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen; auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. BAG, a. a. O., m. w. Nachw.). 31 b) Die Beklagte hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen, die den dringenden Verdacht einer Unterschlagung hätten rechtfertigen können. 32 Welche Warenbestandteile der Kläger genau unterschlagen haben soll, ist unklar geblieben. Unbekannt sind etwa die Anzahl der fehlenden Matratzen sowie ihre Typenbezeichnung. Auch für den Vorwurf, der Kläger habe eingenommene Beträge nicht der Betriebskasse zugeführt, fehlt ein tragfähiger Anhaltspunkt. Weder ein Kassenbuch noch ein Inventarverzeichnis wurde zur näheren Substantiierung des Verdachts vorgelegt. Insofern sind die vom Arbeitsgericht bei den Ausführungen zur (nicht ausgesprochenen) Tatkündigung herangezogenen Umstände (S. 9 f. d. Urteils, Bl. 129 f. d. A.) auch für die vom Arbeitgeber darzulegende große Wahrscheinlichkeit der erheblichen Pflichtverletzung relevant. Ein nur pauschaler Verdacht von Waren- und Kassenfehlbestand vermag auch eine Verdachtskündigung nicht zu rechtfertigen. 33 Der Umstand, dass der Kläger einige der ausgestellten Quittungen in seinem Schreibtisch und nicht in der Geldkassette aufbewahrte, deutet nicht zwangsläufig darauf hin, dass er die quittierten Beträge für sich vereinnahmt hat. Dass der Kläger die Quittungen in den Räumen der Beklagten beließ und nicht etwa mitnahm oder zerstörte, spricht sogar eher gegen diese Vermutung. 34 Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage gegen den Kläger vermag den für eine Verdachtskündigung erforderlichen Verdachtsgrad ebenfalls nicht zu begründen. 35 Die Anklageerhebung setzt, ebenso wie die Eröffnung des Hauptverfahrens, nur einen hinreichenden, jedoch keinen dringenden Tatverdacht voraus, vgl. §§ 170, 203 StPO. Die genannten Regelungen zeigen deutlich, dass weder aus dem Umstand eines gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch aus der Anklageerhebung allein auf den „dringenden” Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung geschlossen werden muss, da die strafprozessualen Maßnahmen schon bei Vorliegen eines geringeren Verdachts eingeleitet und durchgeführt werden können (vgl. BAG, Urt. v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40). 36 Dies steht nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BAG vom 27.01.2011 (2 AZR 825/09, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 49), in der das Gericht ausgeführt hat, die Anklageerhebung bedeute einen Einschnitt, der in der Lage sei, eine anderweitig schon genährte Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken; der Verdacht erhalte damit eine andere Qualität. Dies rechtfertige es nach Ansicht des BAG, die Erhebung der öffentlichen Klage als einen Umstand anzusehen, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, das Kündigungsverfahren einzuleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die – vom BAG letztlich bejahte – Frage, ob die Erhebung der öffentlichen Anklage einen Aspekt darstellt, der die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 S. 2 BGB erneut beginnen lässt, nicht jedoch – wie hier – um die Frage, ob ein einfacher Tatverdacht durch die Anklageerhebung zu einem dringenden Tatverdacht wird. Diese Frage ist mit dem BAG aus den dargelegten Gründen zu verneinen. 37 Im Übrigen verhält sich der in der Anklageschrift mitgeteilte Sachverhalt auch nicht weiter zu den näheren Umständen, auf die der Verdacht gestützt werden könnte: Die Gegenstände, die der Kläger unterschlagen haben soll, werden auch hier nicht weiter konkretisiert. 38 c) Die Beklagte hat den Kläger auch nicht ordnungsgemäß angehört. Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Ihr Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Anhörung zu einer Verdachtskündigung lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Allein um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt. Dagegen ist sie nicht dazu bestimmt, als verfahrensrechtliche Erschwernis die Aufklärung zu verzögern und die Wahrheit zu verdunkeln (BAG, Urt. v. 13.03.2008 – 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809 [810], m. w. Nachw.). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 39 Die Anhörung durch den Geschäftsführer der Beklagten bezog sich nicht hinreichend konkret auf die die Kündigung insgesamt auslösende Sachlage. Der Geschäftsführer der Beklagten verdächtigte den Kläger, Waren unberechtigterweise weiterverkauft sowie das damit erzielte Geld unterschlagen zu haben. Den Kläger konfrontierte er hingegen nur mit dem Vorwurf, es fehlten Matratzen und Büromaterial, ohne jedoch konkrete Fehlbestände darzulegen. Über die aufgefundenen Quittungen ist indes überhaupt nicht gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat den Kläger auch nicht mit einem in irgendeiner Form bezifferten Fehlbetrag in der Kasse konfrontiert, wozu der Kläger dann hätte Stellung nehmen können. Der Kläger erhielt so keine Möglichkeit, den Verdacht zu zerstreuen, sich zu Lasten der Beklagten bereichert zu haben. 40 d) Die Anhörung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger von vornherein nicht bereit gewesen wäre, sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen und nach seinen Kräften an der Aufklärung mitzuwirken. Eine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht läge in einem solchen Fall nicht vor. Erklärt der Arbeitnehmer sogleich, er werde sich zum Vorwurf nicht äußern und nennt auch für seine Verweigerung keine relevanten Gründe, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anhörung nicht über die Verdachtsmomente näher informieren. Eine solche Anhörung des Arbeitnehmers wäre überflüssig, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nicht beitragen kann (vgl. BAG, Urt. v. 28.11.2007 – 5 AZR 952/06, NZA-RR 2008, 344 [346], m. w. Nachw.). 41 Diese Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich nicht von vornherein jeder Sachverhaltsaufklärung verweigert. Nach anfänglichem Zögern hat er sich vielmehr aufgrund des arbeitgeberseitigen Vorwurfs, es fehlten Matratzen, mit dem Geschäftsführer der Beklagten ins Lager begeben, um ihm diese dort zu zeigen. Damit hat der Kläger einen konstruktiven Beitrag zur Sachverhaltserhellung geliefert. Weitere konkrete Vorwürfe, zu denen der Kläger sich hätte äußern können, sind ihm danach nicht gemacht worden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Angaben zu machen, die über dasjenige hinausgehen, was ihm konkret vorgeworfen wird. 42 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 14.000,00 € bejaht. Da das Arbeitsverhältnis bis Ende September 2011 Bestand hatte, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate Juni, Juli, August und September 2011 in Höhe von jeweils 3.500,00€ gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag bis zum 24.06.2011 bzw. ab dem 25.06.2011 gemäß § 615 BGB, da die Beklagte durch die Ablehnung der Arbeitsleistung des Klägers mit der Annahme seiner Arbeitsleistung in Verzug geraten ist. 43 3. Der Anspruch auf Ausgleich der Tankaufwendungen in Höhe von 350,89 € folgt aus §§ 675, 670 BGB analog (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl., 2012, § 611 Rn. 553, m. w. Nachw.). 44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 45 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 46 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 47 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. 48 Dr. Kalb Piechowski Pal 49