5 Ta 320/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Die Aufnahme der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen den Kündigungsschutzprozess beendenden Vergleich begründet einen sog. Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, wenn zugleich inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung festgelegt werden oder wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit der Erteilung des Zeugnisses bereits in Verzug war. Letzteres setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihn bereits vergeblich zur Zeugniserteilung aufgefordert hatte.
2. Enthält ein Vergleich zu dem Inhalt des Zeugnisses zwar keine inhaltliche Vorgaben, ist dem Arbeitnehmer aber ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat der Vergleich ebenfalls einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.08.2012 – 4 Ca 1591/12 – in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.