Urteil
7 Sa 75/12
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; ein Widersprechen des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang nach § 613a Abs.6 BGB verhindert nicht ohne ordnungsgemäße Unterrichtung die Ausübung dieses Widerspruchs als treuwidrig.
• Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung über einen Betriebsübergang (§ 613a Abs.5 BGB), ist der Arbeitnehmer berechtigt, dem Übergang zu widersprechen, ohne treuwidrig zu handeln.
• Eine fristlose Kündigung kann nicht in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung umgedeutet werden, wenn dies durch Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach § 15 Abs.3 TzBfG und fehlenden Vortrag des Arbeitgebers zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist.
• Urlaubsansprüche nach dem BUrlG sind gesetzlich geschützt; eine behauptete mündliche Vereinbarung über unbezahlten Urlaub ist vom Arbeitgeber substantiiert darzulegen und zu beweisen.
• Eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber mit Lohnansprüchen scheitert, wenn der zu verrechnende Nettolohn unpfändbar ist (§ 350c ZPO) und die Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung bei widersprochener Betriebsübertragung und Zahlungspflichten des Arbeitgebers • Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig; ein Widersprechen des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang nach § 613a Abs.6 BGB verhindert nicht ohne ordnungsgemäße Unterrichtung die Ausübung dieses Widerspruchs als treuwidrig. • Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung über einen Betriebsübergang (§ 613a Abs.5 BGB), ist der Arbeitnehmer berechtigt, dem Übergang zu widersprechen, ohne treuwidrig zu handeln. • Eine fristlose Kündigung kann nicht in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung umgedeutet werden, wenn dies durch Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach § 15 Abs.3 TzBfG und fehlenden Vortrag des Arbeitgebers zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist. • Urlaubsansprüche nach dem BUrlG sind gesetzlich geschützt; eine behauptete mündliche Vereinbarung über unbezahlten Urlaub ist vom Arbeitgeber substantiiert darzulegen und zu beweisen. • Eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber mit Lohnansprüchen scheitert, wenn der zu verrechnende Nettolohn unpfändbar ist (§ 350c ZPO) und die Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung nicht erfüllt sind. Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 16.05.2011, Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Urlaubslohn 2010, Vergütung für April 2011 und Lohnabrechnungen. Betrieb wurde zum 01.05.2011 nach § 613a BGB an eine Frau B übergeben; der Kläger widersprach dem Übergang. Der Beklagte behauptete, der Kläger habe ab 01.05.2011 die Arbeit verweigert und habe teils anderweitig gearbeitet; ferner berief sich der Beklagte auf eine Vereinbarung über unbezahlten Urlaub 2010 und auf Verrechnung der Flugkosten in Höhe von 820,00 €. Das ArbG Köln gab der Klage in einem Teilurteil statt; der Beklagte legte Berufung ein mit Behauptungen zur Wirksamkeit der Kündigung und zur Verrechnung. Das LAG prüfte Zulässigkeit der Berufungsteile, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, Möglichkeit der Umdeutung in eine ordentliche Kündigung, Urlaubsvergütung und Aufrechnung. • Berufung war teilweise unzulässig, soweit keine Begründung zu einzelnen Forderungen vorgelegt wurde. • Zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung: Nach § 626 Abs.1 BGB scheidet eine fristlose Kündigung aus, weil keine Tatsachen vorlagen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten. • Der Kläger hatte dem Betriebsübergang gem. § 613a Abs.6 BGB widersprochen; eine schriftliche Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB hat nicht stattgefunden, sodass die Widerspruchsfrist nicht begann und der Widerspruch nicht treuwidrig war. • Die Person des Erwerbers war wechselhaft und für den Arbeitnehmer besonders bedeutsam; daher bestand keine Verpflichtung des Klägers, ab 01.05.2011 weiter für die Übernehmerin zu arbeiten; somit lag keine Arbeitsverweigerung vor. • Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung scheitert an § 15 Abs.3 TzBfG (vertraglicher Ausschluss ordentlicher Kündigung) und am fehlenden Vortrag des Beklagten zu möglichen Beschäftigungsmöglichkeiten; die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung liegen nicht vor. • Der Anspruch auf Urlaubsvergütung für 2010 besteht nach BUrlG; der Beklagte hat eine behauptete Vereinbarung über unbezahlten Urlaub nicht substantiiert nachgewiesen und gesetzlicher Mindesturlaub ist nicht abdingbar. • Die Zahlung für April 2011 ist geschuldet; eine behauptete Verrechnung mit Flugkosten scheitert, weil Nettolohnansprüche nach § 350c ZPO unpfändbar sind und damit eine Aufrechnung nicht greift. • Der Beklagte ist verpflichtet, entsprechende Lohnabrechnungen zu erteilen gemäß § 108 Abs.1 Satz1 GewO. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision sind rechtlich geboten. Das LAG Köln weist die Berufung insoweit zurück und bestätigt das Teilurteil des ArbG Köln: Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16.05.2011 ist rechtsunwirksam, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorlag. Eine Umdeutung in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung kommt nicht in Betracht, insbesondere wegen § 15 Abs.3 TzBfG und fehlender Darlegung von Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsvergütung für 2010 sowie auf Vergütung für April 2011; eine Aufrechnung mit den vom Beklagten behaupteten Flugkosten ist nicht möglich. Der Beklagte ist zur Erteilung der entsprechenden Lohnabrechnungen verpflichtet. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.