OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 802/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:1206.13SA802.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2012 – 20 Ca 168/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für eine Hinterbliebenenversorgung des Klägers aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft. 3 Der am 1935 geborene Lebenspartner des Klägers, Herr K K , war bei der S G vom 16.01.1967 bis zum 10.02.1980 beschäftigt. Diese sagte ihm auf der Grundlage einer mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Versorgungsordnung eine betriebliche Altersversorgung zu. Darin heißt es unter Ziffer 9: 4 Witwenrente 5 a) Witwenrente erhält die Ehefrau, mit der der Mitarbeiter oder der Pensionär zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. 6 Die Witwenrente wird nicht gezahlt, wenn die Ehe nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Mitarbeiters oder erst nach Eintritt eines Leistungsfalles geschlossen worden ist. 7 Am 01.11.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S G eröffnet. Der Beklagte zahlte Herrn K ab dem 01.06.1999 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 156,80 DM, später 80,16 €. Seit dem 22.12.2005 lebten der Kläger und Herr K in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Herr K verstarb am 26.10.2007. 8 Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ab 01.11.2007 gerichtete Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 55 – 58 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, die Hinterbliebenenversorgung stünde ihm auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (im Folgenden EGR 2000/78) und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 01.08.2001(im Folgenden LPartG 2001) iVm dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (im Folgenden LPartG 2005), zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er und Herr K bereits seit 1971 als Paar zusammengelebt hätten. So sei er – der Kläger – am 04.07.1976 durch Testament als Alleinerbe eingesetzt worden, was am 14.08.1998 bestätigt worden sei. Beide hätten sich wechselseitig Bank- und Generalvollmachten für alle Konten erteilt. Erst, nachdem aufgrund des LPartG 2005 eine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe erfolgt sei, hätten sie ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach § 7 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 9 der Versorgungsordnung der S G . 17 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht aus Ziffer 9 der Versorgungsordnung ergibt. Danach erhält die „Ehefrau“, mit der der Mitarbeiter oder der Pensionär zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war eine „Witwenrente“. Die Versorgungsordnung knüpft deshalb an die Ehe und nicht an die eingetragene Lebenspartnerschaft an. Diese Regelung ist auf die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenrente auch anwendbar, weil sie gegolten hat, als der Lebenspartner des Klägers am 10.02.1980 bei der S G ausschied (§ 30 f., § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG). 18 2. Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Identität. 19 a. Aus der EGR 2000/78 folgt die Verpflichtung, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit Hinterbliebeneneheleuten gleich zu behandeln, soweit nach nationalem Recht eine vergleichbare Situation besteht. Eine derartige vergleichbare Situation wurde in D zwar noch nicht durch das LPartG 2001 geschaffen, weil darin eine Gleichstellung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. enthalten waren. Diese Gleichstellung erfolgte erst durch das LPartG 2005. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 steht die Pflicht zur Gleichbehandlung zwischen einem – auch ehemaligen – Arbeitgeber und seinem – auch ehemaligen - Arbeitnehmer gegenüber hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner mit dem hinterbliebenen Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung (vgl. dazu BAG 15.09.2009 – 3 AZR 797/08). 20 b. Dem Kläger steht jedoch aus der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartners mit einem hinterbliebenen Ehegatten keine Hinterbliebenenversorgung zu, da die Voraussetzungen der Versorgungsordnung nicht erfüllt sind. Nach Ziffer 9 der Versorgungsordnung erhält die Ehefrau keine Witwenrente, wenn die Ehe nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Mitarbeiters oder erst nach Eintritt eines Leistungsfalles geschlossen worden ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist im Streitfall gegeben. Denn die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und Herrn K erst am 21.12.2005, also weit nach dem 60. Geburtstag des am 03.06.1935 geborenen Herrn K und dem Eintritt des Leistungsfalls durch Bezug der Altersrente ab 01.06.1999 begründet. Demnach hätte ein hinterbliebener Ehegatte bei einer zum selben Zeitpunkt begründeten Ehe gleichfalls keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. 21 c. Eine Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Identität ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht deshalb anzunehmen, weil es dem Kläger und seinem verstorbenen Lebenspartner vor Erlass des LPartG 2001 nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen und vor Erlass des LPartG 2005 keine hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung vergleichbare Situation zwischen der eingetretenen Lebenspartnerschaft und der Ehe bestanden hat. 22 aa. Sowohl das EG-Recht als auch das nationale Recht verlangen für Gleichbehandlung der Beziehungen von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität mit Ehepartnern nur, soweit im Hinblick auf den konkret geltend gemachten Anspruch eine vergleichbare Situation besteht. Das verlangt eine rechtliche Ausgestaltung des Zusammenlebens, die in maßgeblicher Hinsicht der in der Ehe geltenden entspricht. Wenn und soweit die rechtliche Situation sich von der der Ehe unterscheidet, ist genau diese unterschiedliche rechtliche Situation eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Daran ändert sich auch durch das spätere Inkrafttreten des LPartG 2001 und des LPartG 2005 nichts. Mit beiden Gesetzen hat der Gesetzgeber keine rückwirkende Vergleichbarkeit zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe hergestellt. Das verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen EG-Recht. Es obliegt allein dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und inwieweit er die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schafft und inwieweit er sie der Ehe gleichstellt. (BAG, 15.09.2009 – 3 AZR 797/08 – m.w.N.). 23 bb. Da es also auf die rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe ankommt, ist es unbeachtlich, wie lange der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner bereits als Paar zusammengelebt und welche Regelungen sie dafür getroffen haben. 24 cc. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man eine Ungleichbehandlung vor Inkrafttreten des LPartG 2005 auf der Grundlage der EGR 2000/78 annimmt. Denn aus der Richtlinie kann der Kläger unmittelbare Rechte, also auch den Anspruch auf Gleichbehandlung, erst dann herleiten, wenn die den Mitgliedsstaaten für die Umsetzung der Richtlinie gesetzte Frist abgelaufen ist. Die Frist für die Umsetzung der EGR 2000/78 war für die B D wie für die übrigen Mitgliedsstaaten am 2. Dezember 2003 abgelaufen. Vor Ablauf dieser Umsetzungsfrist kann sich ein einzelner Kläger nicht auf diese Richtlinie berufen (EuGH 10.05.2011 – C-147/08 – (Römer)). 25 dd. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist am 3. Dezember 2003 war - im Streitfall - auch bei Gleichbehandlung des Klägers mit einer Witwe der Ausschlusstatbestand nach Ziffer 9 der Versorgungsordnung erfüllt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der verstorbene Lebenspartner zum einen das 60. Lebensjahr schon vollendet, zum anderen war der Versorgungsfall (Bezug der Altersrente) bereits eingetreten. 26 II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen § 97 Abs.1 ZPO). 27 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. 28 R e c h t s m i t t el b e l e h r u n g 29 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. 30 Dr. von Ascheraden Risse Schäfer