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Beschluss

5 TaBV 63/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1210.5TABV63.12.00
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Leitsätze

Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005 ermöglicht es den Betriebsparteien nicht, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vorsieht.

Tenor
  • 1 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 – 6 BV 226/11 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

  • 2 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005 ermöglicht es den Betriebsparteien nicht, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, welche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vorsieht. 1 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 – 6 BV 226/11 – abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. 2 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Die Beteiligte zu 1) führt am K /B Flughafen die Fluggastkontrolle durch. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (MTV Bund) sieht in § 6 Abs. 5 vor: „In Ländertarifverträgen mit ver.di können Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden.“ Der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in W vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW) enthält in § 2 folgende Regelungen: „Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 1. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden. 2. Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden. 3. Abweichend von Ziffer 2. beträgt die monatliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransportdienst und für Angestellte 173 Stunden.“ Die Beteiligten verhandelten in der Einigungsstelle über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Die Arbeitgeberin legte den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor, der die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vorsah. Wegen des konkreten Inhalts des Entwurfs wird auf die Kopie Bl. 33 ff. d.A. verwiesen. Nach Einholung einer Stellungnahme bei den Tarifvertragsparteien wies der Vorsitzende der Einigungsstelle mit Schreiben vom 12. Juli 2011 darauf hin, dass § 2 Abs. 1 MTV NRW nur Arbeitszeitkonten erlaube, die eine tatsächliche Beschäftigung von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit 160 Stunden im Monat vorsehe. Für Teilzeitbeschäftigte gelte das Gleiche aufgrund § 4 Abs. 1 TzBfG. Am 4. Oktober 2011 entschied die Einigungsstelle, dass sie ohne inhaltlichen Beschluss eingestellt werde. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. § 2 Abs. 1 MTV NRW regele nicht den Umfang der Beschäftigung von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Die Vorschrift verschaffe den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Entlohnung von 160 Stunden im Monat. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 04.10.2011 betreffend Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitkonto unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, nach dem MTV NRW sei die Einführung von Arbeitszeitkonten, die der Vorstellung der Arbeitgeberin entsprächen, unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die Einigungsstelle sei nicht zuständig. Der Betriebsrat beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 – 6 BV 226/11 – den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Einigungsstelle ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitkonten, die den Vorstellungen der Arbeitgeberin entspricht, nicht zuständig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen. Hierauf hat der Vorsitzende der Einigungsstelle bereits in seinem Schreiben vom 12. Juli 2011 mit zutreffenden Erwägungen hingewiesen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine ausschließlich für Teilzeitbeschäftigte geltende Betriebsvereinbarung zulässig wäre. Eine solche Vereinbarung ist von keinem der Beteiligten angestrebt worden. a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das nach dieser Bestimmung dem Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der Einführung und Ausgestaltung variabler Arbeitszeitmodelle. Wird durch eine solche Regelung die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder verlängert, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen (BAG 9. November 2010 – 1 ABR 75/09 – NZA-RR 2011, 354) . Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG hat der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit die betreffende Angelegenheit tariflich geregelt ist. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In einer solchen Regelung können sie den Betriebsparteien auch die Möglichkeit eröffnen, von der tariflichen Regelung durch eine freiwillige, nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbare Regelung abzuweichen (BAG 9. November 2010 – 1 ABR 75/09 – NZA-RR 2011, 354; 3. Mai 2006 – 1 ABR 14/05 – AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 119) . Haben die Tarifvertragsparteien Arbeitszeitfragen geregelt, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unterliegen, und dabei den Betriebsparteien einen Gestaltungsraum vorgegeben, ist daran auch die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG gebunden (BAG 9. November 2010 – 1 ABR 75/09 – NZA-RR 2011, 354) . Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 11. Juli 2012 – 10 AZR 236/11 – juris) . Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen noch etwaige „Vorgängertarifverträge“ ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine von der Änderung des Wortlauts der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht der Kontinuität des Inhalts der Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 – juris) . Vor diesem Hintergrund kommt die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein unterstellter Wille der Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar einen Niederschlag in der auszulegenden Tarifnorm gefunden hat. Zudem darf die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Eine solche Auskunft muss von allen beteiligten Tarifvertragsparteien eingeholt werden ( BAG 18. August 1999 – 4 AZR 247/98 – BAGE 92, 229). b) Danach ist die Einigungsstelle für eine Betriebsvereinbarung, die für die Arbeitgeberin die Möglichkeit vorsieht, vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in einzelnen Monaten weniger als 160 Stunden tatsächlich zu beschäftigen, nicht zuständig. Dies ergibt die Auslegung des MTV NRW unter Berücksichtigung des MTV Bund. Auf die durch die Einigungsstelle bei den Tarifvertragsparteien eingeholte Tarifauskunft kommt es nicht an. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des § 2 MTV NRW. Diesem ist zu entnehmen, dass die Vorschrift eine Regelung zur tatsächlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und nicht zu deren Entlohnung enthält. In § 2 Abs. 1 MTV NRW ist von „tariflicher Mindestarbeitszeit“ und nicht von „tariflicher Mindestentlohnung“ die Rede. Auch § 2 Abs. 2 und 3 MTV beschäftigen sich mit der Arbeitszeit der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, nämlich der Regelarbeitszeit. In diesem Sinne versteht auch das BAG den Tarifwortlaut. In der Entscheidung vom 22. April 2009 hat der 5. Senat (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 629/08 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 21) wörtlich ausgeführt: „§ 2 MTV NRW regelt die „Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“. Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeit-nehmers wird in Ziff. 1 bestimmt. Danach sind die Arbeitnehmer verpflichtet, monatlich 160 Stunden zu arbeiten, die Arbeitgeber schulden in diesem Umfang die Beschäftigung der Arbeitnehmer. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer jedenfalls im Umfang dieser Mindestarbeitszeit zu Arbeitsleistungen heranziehen. Die Ziff. 2 soll den Gegebenheiten im Sicherheitsgewerbe Rechnung tragen. Den Arbeitgebern wird tarifvertraglich die Möglichkeit eröffnet, Arbeitsschichten an den Bedürfnissen der Kunden auszurichten und dabei die tarifliche Mindestarbeitszeit nicht nur vorübergehend zu überschreiten.“ Aus dem letzten Satz wird deutlich, dass auch das BAG von der Annahme ausgeht, die tarifliche monatliche Mindestarbeitszeit dürfe überschritten nicht aber unterschritten werden. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut systematische Erwägungen. In § 2 Abs. 2 und 3 MTV NRW haben die Tarifvertragsparteien die Worte „im Durchschnitt“ aufgenommen. Die Durchschnittsbetrachtung soll sich für die Regelarbeitszeit auf das Kalenderjahr beziehen. Dagegen enthält § 2 Abs. 1 MTV NRW die Worte „im Durchschnitt“ nicht und sieht zudem eine monatliche Betrachtung vor. Dies verdeutlicht, dass die Regelarbeitszeit monatlich nach unten und nach oben variieren kann, nicht aber die Mindestarbeitszeit. Von dieser kann nur nach oben abgewichen werden. Systematisch ist weiterhin zu beachten, dass die Löhne und Gehälter nicht im MTV NRW, sondern in separaten Tarifverträgen geregelt sind. Der MTV NRW enthält in § 3 lediglich eine Regelung zu Zuschlägen. Schließlich ist im Rahmen der systematischen Betrachtung auf § 6 Abs. 5 MTV Bund zu verweisen. Dieser sieht die Möglichkeit vor, in Ländertarifverträgen Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten aufzunehmen. Die Tarifvertragsparteien sind somit davon ausgegangen, dass Arbeitszeitkonten nur eingeführt werden können, wenn der jeweilige Ländertarifvertrag eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung enthält. Dies ist in NRW nicht der Fall. Auf die Tarifauskunft kommt es nicht an, weil ein von der Arbeitgeberin unterstellter Wille der Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar einen Niederschlag in den auszulegenden Tarifnormen gefunden hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Betriebsparteien nur für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter Arbeitszeitkonten einführen könnten. Dies haben sie nicht beabsichtigt. Der von der Arbeitgeberin vorgelegte Entwurf einer Betriebsvereinbarung bezieht sich auf voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. 3. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. Dr. Sievers Mehren Stulgies