Urteil
6 Sa 640/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:1213.6SA640.12.00
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Leitsätze
Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht und der Ausschluss nach § 67 Abs. 1 ArbGG setzen u. a. voraus, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Liegen hierfür äußere Umstände vor, dann ist es Sache der Partei, die entkräftenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.
Tenor
1 Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 6284/11 – wird zurückgewiesen.
2 Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3 Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht und der Ausschluss nach § 67 Abs. 1 ArbGG setzen u. a. voraus, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Liegen hierfür äußere Umstände vor, dann ist es Sache der Partei, die entkräftenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. 1 Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 6284/11 – wird zurückgewiesen. 2 Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3 Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 25.07.2011 und die Zahlung der Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2011. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.03.2012 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht vor dem 31.08.2011 aufgelöst wurde, und die Beklagte zur Zahlung von 2.944,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.104,00 € brutto seit dem 01.08.2011 und aus 1.840,00 € brutto seit dem 01.09.2011 verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der entgegen der gesetzten Frist zum 15.11.2011 erst kurz vor dem Kammertermin schriftsätzlich unterbreitete Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurückzuweisen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit der Beklagten beruht habe. Mangels wichtigen Grundes sei die fristlose Kündigung daher unwirksam. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 615 Satz 1 BGB und 3 EFZG. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Zurückweisung ihres Vortrags in der ersten Instanz sei unzulässig gewesen, weil es bereits an einer entsprechenden Belehrung gefehlt habe. Zudem sei eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten, weil die von ihr benannte Zeugin zum Kammertermin gestellt worden wäre. Auch liege keine grobe Nachlässigkeit vor. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2012 – 6 Ca 6284/11 – insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es hat den – streitigen – Sachvortrag der Beklagten zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Gestalt einer Arbeitsverweigerung des Klägers und zur mündlichen Vereinbarung einer Probezeit mit zutreffenden Gründen als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte ist mit diesem Sachvortrag nach § 67 Abs. 1 ArbGG auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Im Einzelnen gilt folgendes: Eine materielle Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Verteidigungsmittel ist dem Berufungsgericht verwehrt, weil streitiger Sachvortrag, den das Arbeitsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, nach § 67 Abs. 1 ArbGG auch in der zweiten Instanz ausgeschlossen bleibt. Der Ausschluss ist endgültig, ohne dass es auf eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht ankommt. Das Arbeitsgericht hat hier in zulässiger Weise von der Zurückweisungsmöglichkeit nach den §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO wegen Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht Gebrauch gemacht. Diese Vorschriften kommen auch im Verfahren vor den Arbeitsgerichten zur Anwendung (vgl. LAG Köln, 10.07.1984 – 1 Sa 415/84 -, juris). Das Arbeitsgericht hatte den Parteien im Gütetermin vom 11.10.2011 gemäß § 129 Abs. 2 ZPO aufgegeben, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze weiter vorzubereiten und der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 15.11.2011, dem Kläger eine Erwiderungsfrist bis zum 31.12.2011 gesetzt. Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gegners, mit der das rechtliche Gehör sichergestellt werden soll. Verspätet kann dabei auch ein in der Wochenfrist des § 132 ZPO erfolgender Sachvortrag sein, wenn die Replik des Gegners ergibt, dass dieser Vortrag nur noch verfahrensverzögernd, etwa wegen einer notwendigen Beweiserhebung, berücksichtigt werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 282 Rz. 4 m. w. N.). So liegt der Fall hier: Die Zulassung des verspäteten Vortrags der Beklagten hätte zwingend zu einer Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen führen müssen, die eine Verzögerung des Rechtsstreits schon deshalb bewirkt hätte, weil die Zeugin im Termin vom 22.03.2012 nicht vernommen werden konnte. Es mag dahinstehen, ob eine Verzögerung hätte verhindert werden können, wenn die Zeugin gemäß der Ankündigung der Beklagten zum Kammertermin gestellt worden wäre. Dies war unstreitig nicht der Fall. Die erhebliche Verspätung des schriftlichen Sachvortrags beruhte auch auf grober Nachlässigkeit. Wenn – wie hier – die äußeren Umstände für eine grobe Nachlässigkeit sprechen, dann ist es Sache der Partei, die entkräftenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, § 296 Rz. 30 m. w. N.). Die Beklagte hat aber weder erst- noch zweitinstanzlich näher dargelegt, warum es zu der verspäteten Einreichung des Schriftsatzes lange nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist gekommen ist. Schließlich war entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Belehrung über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens erforderlich. Anders als in den Fällen der konkreten Prozessförderungspflicht nach den §§ 56 Abs. 2, 61 a Abs. 6 ArbGG ist eine Belehrung im Hinblick auf die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 Abs. 2 ZPO weder gesetzlich vorgesehen, noch geboten. Es handelt sich um eine grundlegende Verfahrensmaxime, die jeder Partei – zumal der anwaltlich Vertretenen – auch ohne Belehrung bekannt sein muss. War nach alledem der verspätete Sachvortrag der Beklagten nicht zu berücksichtigen, so erweist sich die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB als rechtsunwirksam mit der weiteren Rechtsfolge, dass die Beklagte die Arbeitsvergütung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2011 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen hat. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Kalb Piechowski Holzberger