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Urteil

5 Sa 188/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1217.5SA188.12.00
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Leitsätze

1 Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar.

2 Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger.

3 Der Prozessbevollmächtigte, der kurz vor dem Termin, in dem über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verhandelt werden soll, das Mandat niederlegt, ist verpflichtet, dem Mandanten sofort hierüber Mitteilung zu machen, damit dieser in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor
  • 1 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Januar 2012– 4 Ca 218/11 – wird zurückgewiesen.

  • 2 Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar. 2 Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger. 3 Der Prozessbevollmächtigte, der kurz vor dem Termin, in dem über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verhandelt werden soll, das Mandat niederlegt, ist verpflichtet, dem Mandanten sofort hierüber Mitteilung zu machen, damit dieser in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 1 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Januar 2012– 4 Ca 218/11 – wird zurückgewiesen. 2 Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer Kündigung und Überstundenvergütung. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1. Mai 2007 als Werbetechnikerin beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 zum 14. Januar 2011 und mit Schreiben vom 26. Januar 2011 fristlos. Die Klägerin macht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2011 und Überstunden aus den Jahren 2007 bis 2010 geltend. Ihr damaliger Prozessbevollmächtigter hat in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 6. Juli 2011 erklärt, er trete heute nicht auf. Daraufhin ist antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Arbeitsgericht Kammertermin bestimmt auf den 10. Januar 2012. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2012 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegenüber dem Arbeitsgericht erklärt, dass er das Mandat niederlege. In der Kammerverhandlung vom 10. Januar 2012 ist zweites Versäumnisurteil ergangen. Das zweite Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 13. Januar 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Beklagte macht geltend, er habe ohne sein Verschulden ein zweites Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen müssen. Er habe erst nach dem Termin vom 10. Januar 2012 davon erfahren, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe. Selbst wenn er früher von der Mandatsniederlegung Kenntnis erlangt hätte, wäre er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich rechtzeitig einen neuen Rechtsbeistand zu besorgen. Er leide an einer schweren Depression und sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich um die alltäglichen Geschäfte des Lebens zu kümmern. Diesbezüglich verweist er auf ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie S vom 30. Januar 2012, welches auf eine Untersuchung des Klägers am 29. Dezember 2011 zurückgeht. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Kopie Bl. 100 ff. d. A. Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des ersten Versäumnisurteils habe er sich in einer Klinik zu einem stationären Aufenthalt befunden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Januar 2012 – 4 Ca 218/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, es liege ein Fall der schuldhaften Säumnis vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 d ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Säumnis des Beklagten in dem Termin vom 10. Januar 2012 war nicht unverschuldet. 1. Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar (BGH 22. März 2007 – IX ZR 100/06 – NJW 2007, 2047; BAG 8. April 1974 – 2 AZR 542/73 – AP § 513 ZPO Nr. 5; OLG Koblenz 23. Mai 2011 – 2 U 871/10 – MDR 2011, 1498: LAG Köln 2. Juni 2006 – 4 (2) Sa 309/06 - juris) . Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger (BGH 22. März 2007 – IX ZR 100/06 – NJW 2007, 2047) . 2. Danach ist die Berufung unbegründet. a) Es kann zunächst dahin stehen, ob mit der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil überhaupt geltend gemacht kann, das erste Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen. Maßgeblich ist, dass das erste Versäumnisurteil ordnungsgemäß ergangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte nach seiner Angabe bei Erlass des Versäumnisurteils in einer Klinik befunden hat. Darauf kommt es nicht an, weil er anwaltlich vertreten war. Das Versäumnisurteil ist ergangen, weil sein Prozessbevollmächtigter erklärt hat, er trete nicht auf. Ein Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt des Beklagten ist nicht erkennbar. b) Bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils war der Beklagte schuldhaft säumig. Dies gilt selbst dann, wenn sein Vortrag insoweit als zutreffend unterstellt wird, als er behauptet hat, er sei von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig über die Mandatsniederlegung unterrichtet worden. In diesem Fall läge ein Anwaltsverschulden vor, welches er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Denn der Prozessbevollmächtigte, der kurz vor dem Termin, in dem über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verhandelt werden soll, das Mandat niederlegt, ist verpflichtet, dem Mandaten sofort hierüber Mitteilung zu machen, damit dieser in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er selbst bei einer sofortigen Unterrichtung durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage gewesen wäre, den Erlass des zweiten Versäumnisurteils zu verhindern. Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Dem Beklagten war es vielmehr möglich, entweder einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen oder beim Arbeitsgericht um eine Vertagung zu ersuchen. Dies ergibt sich aus zwei Erwägungen. Zunächst lässt sich bereits dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten nicht entnehmen, dass er außerstande war, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein zweites Versäumnisurteil zu verhindern. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte nach dem Gutachten unter einer „extrem ausgeprägten Depression“ leidet, die nach seinen Angaben dazu geführt hatte, dass er keinen geregelten Tagesablauf hatte. Auf der anderen Seite hat der Beklagte dem Gutachter aber mitgeteilt, dass es kurz nach Mittag eine leichte Stimmungsaufhellung verspüre, die Schmerzen zurückgingen und er wieder etwas an das Geschäft denken könne. Zudem kommt der Gutachter aufgrund der Untersuchung vom 29. Dezember 2011 zu dem Schluss, das Bewusstsein des Beklagten sei „wach und klar“ und eine Orientierung sei „umfassend gegeben“. Damit ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beklagte zumindest stundenweise in der Lage war, sich um die Belange seiner Firma zu kümmern. Damit war er auch in der Lage, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder beim Arbeitsgericht um eine Verlegung des Termins zu ersuchen. Diese Einschätzung wird durch eine zweite Erwägung bestätigt. Zu berücksichtigen ist, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten für den Beklagten am 10. Februar 2012 Berufung eingelegt haben. Zwar konnte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht angeben, wann sie beauftragt worden ist. Es kann jedoch festgestellt werden, dass dies spätestens am 10. Februar 2012 erfolgt sein muss. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte nicht nur in der Lage, eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen. Er hat ihr auch das Gutachten von Herrn S übermittelt. Vor diesem Hintergrund wäre nur dann von einer schuldlosen Säumnis auszugehen gewesen, wenn sich der Gesundheitszustand des Beklagten zwischen dem 6. Januar 2012 (= Zeitpunkt der Niederlegung des Mandats durch den damaligen Prozessbevollmächtigten) und dem 10. Februar 2012 erheblich verbessert hätte. Hierzu hat der Beklagte indes weder in der Berufungsbegründung noch auf Nachfrage des Vorsitzenden in der Kammerverhandlung Angaben gemacht. Dies geht zu seinen Lasten, weil er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trägt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Sievers Scharf Junk