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Urteil

13 Sa 673/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1219.13SA673.12.00
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Leitsätze

Überprüfung einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist nach § 307 Abs. 1 BGB.

Tenor
  • 1 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 – 3 Ca 7647/11 – abgeändert:

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

a)      Februar 2008                            2.304,00 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 1.920,00 Euro brutto (= 1.489,32 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384,00 Euro seit dem 07.07.2011;

b)      März 2008                            2.914,74 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.306,70 Euro brutto (= 1.865,11 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 608,04 Euro seit dem 07.07.2011;

c)      April 2008                            3.625,34 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.898,83 Euro brutto (= 2.219,42 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 726,51 Euro seit dem 07.07.2011;

d)     Mai 2008                            3.387,79 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.621,02 Euro brutto (= 2.036,20 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 766,77 Euro seit dem 07.07.2011;

e)      Juni 2008                            3.425,21 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.619,03 Euro brutto (= 2.253,24 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 806,18 Euro seit dem 07.07.2011;

f)       Juli 2008                                          3.897,78 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.985,01 Euro brutto (= 2.460,54 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 912,77 Euro seit dem 07.07.2011;

g)      August 2008                            2.969,08 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.181,48 Euro brutto (= 1.816,41 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 787,60 Euro seit dem 07.07.2011;

h)     September 2008              3.076,03 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.440,03 Euro brutto (= 2.076,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 636,00 Euro seit dem 07.07.2011;

i)        Oktober 2008                            2.629,03 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.096,03 Euro brutto (= 1.732,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 533,00 Euro seit dem 07.07.2011;

j)        November 2008              3.097,03 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.523,03 Euro brutto (= 2.159,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,00 Euro seit dem 07.07.2011;

k)      Dezember 2008              2.494,58 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 1.977,03 Euro brutto (= 1.613,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 517,55 Euro seit dem 07.07.2011;

l)        Januar 2009                            2.650,41 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 1.994,76Euro brutto (= 1.651,66 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 655,65 Euro seit dem 07.07.2011;

m)   März 2009                            3.827,96 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.609,96 Euro brutto (= 2.282,97 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 Euro seit dem 07.07.2011;

n)     April 2009                            3.400,46 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.182,46 Euro brutto (= 1.851,05 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 Euro seit dem 07.07.2011;

o)      Mai 2009                            2.644,79 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 1.923,61 Euro brutto (= 1.596,78 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 721,18 Euro seit dem 07.07.2011;

p)     Juli 2009                                          3.481,50 Euro brutto

abzüglich bereits abgerechneter 2.628,40 Euro brutto (= 2.245,54 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 853,10 Euro seit dem 07.07.2011;

  • 2                                                                                                            die Beklagte wird verurteilt, ihre dem Kläger erteilten Entgeltabrechnungen für die Abrechnungsmonate Februar 2008 bis Juli 2009 entsprechend den in Ziffer 1 genannten Beträgen zu berichtigen und die berichtigten Abrechnungen dem Kläger auszuhändigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3                                                            Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überprüfung einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist nach § 307 Abs. 1 BGB. 1 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 – 3 Ca 7647/11 – abgeändert: 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen: a) Februar 2008 2.304,00 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 1.920,00 Euro brutto (= 1.489,32 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384,00 Euro seit dem 07.07.2011; b) März 2008 2.914,74 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.306,70 Euro brutto (= 1.865,11 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 608,04 Euro seit dem 07.07.2011; c) April 2008 3.625,34 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.898,83 Euro brutto (= 2.219,42 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 726,51 Euro seit dem 07.07.2011; d) Mai 2008 3.387,79 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.621,02 Euro brutto (= 2.036,20 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 766,77 Euro seit dem 07.07.2011; e) Juni 2008 3.425,21 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.619,03 Euro brutto (= 2.253,24 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 806,18 Euro seit dem 07.07.2011; f) Juli 2008 3.897,78 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.985,01 Euro brutto (= 2.460,54 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 912,77 Euro seit dem 07.07.2011; g) August 2008 2.969,08 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.181,48 Euro brutto (= 1.816,41 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 787,60 Euro seit dem 07.07.2011; h) September 2008 3.076,03 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.440,03 Euro brutto (= 2.076,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 636,00 Euro seit dem 07.07.2011; i) Oktober 2008 2.629,03 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.096,03 Euro brutto (= 1.732,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 533,00 Euro seit dem 07.07.2011; j) November 2008 3.097,03 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.523,03 Euro brutto (= 2.159,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,00 Euro seit dem 07.07.2011; k) Dezember 2008 2.494,58 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 1.977,03 Euro brutto (= 1.613,35 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 517,55 Euro seit dem 07.07.2011; l) Januar 2009 2.650,41 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 1.994,76Euro brutto (= 1.651,66 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 655,65 Euro seit dem 07.07.2011; m) März 2009 3.827,96 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.609,96 Euro brutto (= 2.282,97 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 Euro seit dem 07.07.2011; n) April 2009 3.400,46 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.182,46 Euro brutto (= 1.851,05 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 Euro seit dem 07.07.2011; o) Mai 2009 2.644,79 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 1.923,61 Euro brutto (= 1.596,78 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 721,18 Euro seit dem 07.07.2011; p) Juli 2009 3.481,50 Euro brutto abzüglich bereits abgerechneter 2.628,40 Euro brutto (= 2.245,54 Euro netto) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 853,10 Euro seit dem 07.07.2011; 2 die Beklagte wird verurteilt, ihre dem Kläger erteilten Entgeltabrechnungen für die Abrechnungsmonate Februar 2008 bis Juli 2009 entsprechend den in Ziffer 1 genannten Beträgen zu berichtigen und die berichtigten Abrechnungen dem Kläger auszuhändigen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3 Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Equal-Pay-Ansprüche nach §§ 10 Abs.4, 9 Nr. 2 AÜG und dabei insbesondere, ob Ansprüche aufgrund einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist trotz Bezugnahme auf die Tarifverträge der CGZP erloschen sind. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Leiharbeitsunternehmen, vom 11.02.2008 bis zum 31.08.2009 als Monteur beschäftigt. Er war in den Einsatzbetrieben als Heizungsmonteur tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.01.2008 enthält soweit von Interesse folgende Regelungen: „ § 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung (…) 4 Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Dienstleistere. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungs-tarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder künftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt. (…) § 7 Vergütung 1 Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gemäß § 1 dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag). Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 3 des Entgeltrahmentarifvertrages (derzeit Ziff. 3) eingruppiert. Der Tariflohn (derzeit Ziff. 2 Entgelttarifvertrag) beträgt 8,20 € brutto. Eine Vergütung kann während der Probezeit gemäß Ziff. 4 des Entgeltrahmentarifvertrages vorgenommen werden. Für den ersten produktiven Einsatz im Entleiherbetrieb erhält der Arbeitnehmer eine freiwillige außertarifliche Zusage pro Stunde. Dann errechnet sich der Stundenlohn wie folgt: Tariflohn 8,20 € brutto Zulage 1,80 € brutto Gesamt: 10,00 € brutto § 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen 1 Beide Parteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 2 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden.“ Ziff. 19. (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis) des Manteltarifvertrages zwischen der CGZP und dem AMP vom 29.11.2004 (im Folgenden: MTV 2004) lautet: „ 19. Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (…) 19.2 Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 19.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. 19.4 Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ Der Änderungstarifvertrag zum MTV vom 09.07.2008 (im Folgenden MTV 2008) regelt unter Ziffer 2. „2. Ziffer 19.2 erhält folgende Fassung: Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.“ Mit Schreiben vom 01.07.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Nachzahlungsansprüche für insgesamt 2.334 Stunden in Höhe von 16.740,00 € brutto geltend. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 06.07.2011 wies die Beklagte die Ansprüche unter Hinweis auf die Ausschlussfrist nach § 12 des Arbeitsvertrages zurück. Mit seiner am 11.10.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 11.918,35 € brutto nebst Erteilung entsprechender Abrechnungen der Beklagten weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ansprüche seien verfallen. Auf das Urteil (Bl. 166 a) – 177 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Ansicht ist, es gelte weder eine arbeitsvertragliche noch eine tarifliche Ausschlussfrist. Die Verweisungsklausel in § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages sei außerdem mangels Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die für jeden Monat im streitigen Zeitraum ermittelte Differenzvergütung zu der bei den jeweiligen Entleihern an Heizungsmonteure gezahlte Vergütungen in der Klageschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Auffassung, die Ansprüche seien nach § 12 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger in den Entleihbetrieben, an die er als Arbeitnehmer überlassen worden ist, die von ihm in Ansatz gebrachten Stundenlöhne zwischen 13,00 € – 17,00 € erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Differenzlohnansprüche nebst Zinsen zu zahlen und entsprechende Entgeltabrechnungen zu erteilen. Dem Kläger stehen für den Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2009 Differenzlohnansprüche in der für jeden Monat jeweils geltend gemachten Höhe von insgesamt 11.918,35 € brutto als Equal-Pay-Ansprüche nach §§10 Abs. 4 S. 1, 9 Nr. 2 HS 1 AÜG zu. 1. Nach dieser Vorschrift ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Diesem Grundsatz entsprechend sind nach § 9 Nr. 2 HS 1 AÜG arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Von dem Equal-Pay-Grundsatz macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, §§ 10 Abs. 4 S. 2; 9 Nr. 2 HS 2 AÜG.§ 9 Nr. 2 HS 3 AÜG enthält ferner die Möglichkeit, dass im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können und somit aufgrund einer (wirksamen) arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen solchen Tarifvertrag nicht an das Equal-Pay-Gebot gebunden sind. 2. Für den hier streitigen Zeitraum vom Februar 2008 bis Juli 2009 fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen rechtswirksamen Tarifvertrag gemäß § 9 Nr. 2 HS 3 AÜG. a. Die Parteien haben in § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2008 vereinbart, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge der CGZP/AMP-Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. b. Nach § 7 des Arbeitsvertrages erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der CGZP/AMP- Entgeltrahmen- und Entgeltrahmentarifverträge nach der Entgeltgruppe E 3, wonach der Stundenlohn 8,20 € brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage in Höhe von 1,80 € brutto (für den ersten produktiven Einsatz im Entleiherbetrieb) im streitigen Zeitraum betragen hat. c. Die Beklagte kann sich jedoch nicht auf die Ausnahmevorschrift des§ 9 Nr. 2 HS 3 AÜG berufen. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel gemäߧ 9 Nr. 2 HS 2 und 3 AÜG setzt voraus, dass es sich um einen Tarifvertrag im Rechtssinne handelt. Nur ein rechtswirksamer Tarifvertrag und eine rechtswirksame Bezugnahmeklausel können von der Gleichstellungspflicht befreien (Thüsing, AÜG, 3. Aufl. Rn. 39 zu § 9). Vorliegend fehlt es an einem rechtswirksamen Tarifvertrag. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – und der nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 (1 ABN 27/12) rechtskräftigen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 (24 TaBV 1285/11) steht fest, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002, 05.12.2005 sowie 08.10.2009 weder als Gewerkschaft nach § 2 Abs. 1 TVG noch als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig war bzw. ist (BAG 23.05.2012 – 1 AZB 67/11; 23.05.2012 – 1 AZB 58/11; 24.07.2012– 1 AZB 47/11). d. Da der Arbeitsvertrag auf die einschlägigen CGZP/AMP-Tarifverträge verweist, liegt mithin keine Bezugnahme auf rechtswirksame Tarifverträge im Sinne von § 9 Nr. 2 HS 3 AÜG vor. Die CGZP war und ist tarifunfähig. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages (LAG Schleswig-Holstein 11.10.2012 – 5 Sa 499/11 m.w.N.). 3. Der Kläger erhielt durch die den unwirksamen Tarifvertrag in Bezug nehmende Vergütungsabrede nach § 7 des Arbeitsvertrages einen geringeren Stundenlohn als vergleichbare Stammarbeitnehmer der jeweiligen Einsatzfirmen im streitigen Zeitraum. Diese Lohnabrede verstößt gegen das Equal-Pay-Gebot. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG Anspruch auf den gleichen Arbeitslohn, den die mit ihm vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb im hier streitigen Zeitraum erhalten haben. a. Der Kläger hat die von ihm für den Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2009 insgesamt in Höhe von 11.918,35 € brutto errechneten Differenzlohnansprüche – auf der Grundlage der im von den Entleihern erteilten Auskünfte - schlüssig vorgetragen. b. Der Differenzlohn ergibt sich aus der Differenz der an den Kläger von der Beklagten für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung zu den von den jeweiligen Entleihern, bei denen der Kläger als Heizungsmonteur eingesetzt war, im streitigen Zeitraum an die mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen jeweils in Höhe der von den Einsatzfirmen mitgeteilten Vergleichsvergütungen für Heizungsmonteure. c. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dies ist unzureichend, so dass der Klägervortrag nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden gilt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO lediglich zulässig, soweit der gegnerische Vortrag nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. Dabei ist anerkannt, dass die Partei insoweit Erkundungs- und Informationsobliegenheiten treffen können. Kommt sie diesen nicht nach, ist das Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich. Derartige Erkundungs- und Informationsobliegenheiten der Beklagten ergeben sich hier aus den Regelungen des AÜG. Nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG hätten die fraglichen Informationen bereits in den Verträgen zwischen der Beklagten und den Entleihern enthalten sein müssen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der einzelvertraglichen Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge verzichten konnte, hätte sie sich jedenfalls nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) und in der Folgezeit darum bemühen können. (vgl. dazu LAG Düsseldorf 21.06.2012 – 13 Sa 319/12 m.w.N.). d. Zu Recht hat der Kläger bei seiner Berechnung die ihm von der Beklagten als Leiharbeitnehmer gezahlte Fahrtkostenerstattung nicht von dem geltend gemachten Differenzlohn in Abzug gebracht. Denn dabei handelt es sich nicht um Entgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten. Für diese ist davon auszugehen, dass sie keine derartigen Zahlungen erhalten. Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsmehraufwand dienen dem Ausgleich der vom Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis gemachten Aufwendungen und werden unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung gezahlt (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 27.08.2012 – 9 Sa 187/11;LAG Hamm 30.06.2011 – 8 Sa 387/11; LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011– 7 Sa 1318/11). 4. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verfallen, da für diese keine Ausschlussfrist gilt. a. Ein Verfall der klägerischen Ansprüche folgt nicht aus den in den jeweiligen Manteltarifverträgen zwischen CGZP und AMP (Ziff. 19.2 MTV 2004 und MTV 2008) weil der Tarifvertrag aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP nichtig ist. Insofern gilt nichts Anderes als für die Entgelttarifverträge. b. Die Ausschlussfristenregelungen der Manteltarifverträge 2004 und 2008 finden auch nicht kraft einzelvertraglicher Verweisung nach § 1 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 28.01.2008 Anwendung. aa. Nach Ziff. 19.2 gilt, dass beide Arbeitsvertragsparteien sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (MTV 2004) bzw. drei Monaten (MTV 2008) ab Fälligkeit geltend machen können. bb. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge ist jedoch wegen der Nichtigkeit dieser Tarifverträge unwirksam. Das Berufungsgericht folgt insoweit der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.06.2012 - 13 Sa 319/12; a.A. LAG Düsseldorf 08.12.2011 – 11 Sa 852/11; LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012 – 9 Sa 24/12). Danach ist die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (07.12.1977 – 4 AZR 474/76; 22.01.2002 – 9 AZR 601/00) so zu verstehen, dass für die Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisung der Grundsatz gilt, dass die Vertragsparteien regelmäßig einen Tarifvertrag nur so in Bezug nehmen wollen, wie er auch tarifrechtlich gilt. Für die danach mögliche abweichende Auslegung gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Arbeitsvertrag trotz der Verweisung auf die Tarifverträge umfassende eigene Regelungen – so z. B. auch eine eigenständige Verfallfrist – enthält, dagegen, dass die Parteien in jedem Fall die tariflichen Klauseln als einzelvertragliche Vereinbarung wollten. Verwiesen wird auf die „jeweils gültige Fassung“. Eine solche hat es aufgrund der Nichtigkeitsfolge nie gegeben. Bei einem wirksamen Tarifvertrag ist davon auszugehen, dass die widerstreitenden Interessen einen angemessenen Ausgleich gefunden haben. Diese „Richtigkeitsgewähr“ ist nicht gegeben, wenn einer der „Tarifparteien“ die Tariffähigkeit fehlt (vgl. LAG Düsseldorf 21.06.2012 – 13 Sa 319/12 zur Auslegung einer mit dem Streitfall vergleichbaren Bezugnahmeklausel). c. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund der in § 12 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2008 vereinbarten 3-monatigen Ausschlussfrist erloschen. Die Ausschlussklausel, bei der es sich um eine von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, hält der eingeschränkten Inhaltskontrolle anhand des Transparenzgebots im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und unbestimmt und benachteiligt dadurch den Kläger in unangemessener Weise. aa. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3S. 1 BGB dar. Gesetzlich bleiben Ansprüche – abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) – erhalten und unterliegen nur den Verjährungsvorschriften. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Normen im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung findet. bb. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09; 17.08.2011 – 5 AZR 406/10). cc. Diesen Anforderungen wird die Ausschlussklausel nicht gerecht. Die Klausel ist intransparent, da der Arbeitsvertrag vom 28.01.2008 mit der Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen in § 1 und der Ausschlussklausel in § 12 unterschiedliche Ausschlussfristen vorsieht. Widersprüchliche Ausschlussfristen benachteiligen den Kläger unangemessen, da er in der Vorstellung, die Ausschlussfrist sei bereits abgelaufen, die Geltendmachung von Ansprüchen unterlassen könnte (LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11; LAG Berlin-Brandenburg 13.06.2012 – 24 Sa 213/12). 1) Die Klausel nach § 12 des Arbeitsvertrages sieht eine nur einstufige Ausschlussfrist mit einer Frist von drei Monaten vor, enthält der in Bezug genommene MTV 2004 in der ersten Stufe eine Frist von zwei Monaten und in der zweiten Stufe von nur einem Monat. Anders als diese einzelvertragliche einstufige Ausschlussfrist enthält der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug genommene MTV 2004 in der ersten Stufe eine Frist von zwei Monaten und in der zweiten Stufe von nur einem Monat. Der Abänderungstarifvertrag vom MTV 2008 bezieht sich lediglich auf die erste Stufe und sieht dafür eine 3-monatige Ausschlussfrist vor. 2) Für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Klauselverwenders ist unklar und unverständlich, ob die einzelvertragliche Ausschlussfrist gilt oder die aufgrund der Verweisung in § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages tarifliche Ausschlussfrist. Die Bezugnahmeklausel ist insoweit unklar und widersprüchlich. Einerseits werden die jeweils gültigen Tarifverträge der CGZP/AMT als Ganzes, also auch einschließlich der Ausschlussfristen in Bezug genommen (S. 1, S. 2). Dies soll vorsorglich auch die einschlägigen Tarifverträge im Falle eines Verbandswechsels und im Falle des Abschlusses eines Firmentarifvertrags gelten (S. 3 und 4). Bekräftigt wird die vorrangige Geltung des Tarifvertrages durch Satz 5: „soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch.“ Zwar heißt es dann in Satz 6: „Ausgenommen hiervon ist§ 12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv.“ In Satz 7 heißt es jedoch: „Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen.“ Danach ist unklar, ob die tarifvertragliche oder die einzelvertragliche Ausschlussfrist gelten soll. 3) Es trifft auch nicht zu, dass Ausschlussklauseln grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung haben - wie das Arbeitsgericht im Anschluss an das Sächsische Landesarbeitsgericht 23.08.2011 (1 Sa 322/11) unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2003 (4 AZR 331/02) - annimmt. Das Bundesarbeitsgericht äußert sich in der herangezogenen Entscheidung nicht zu Ausschlussfristen, sondern zu einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifnormen und spricht dieser Bezugnahmeklausel rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung zu. 4) Die Unklarheit darüber, ob die tarifvertragliche oder die einzelvertragliche Ausschlussfrist gelten soll, lässt sich auch nicht durch das Günstigkeitsprinzip auflösen. Dazu heißt es in Satz 8: „Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.“ Die Verlängerung von Ausschlussfristen ist jedoch nicht günstiger, da sie für beide Seiten wirkt und eine Trennung für die Ansprüche der einen Seite und die Ansprüche der anderen Seite nicht vorgenommen werden kann (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11; a. A. Sächsisches LAG 23.08.2011 – 1 Sa 322/11). 5. Der Zinsanspruch folgt aus die Beklagte einfügen §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 6. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Entgeltabrechnungen für die Abrechnungsmonate Februar 2008 bis Juli 2009 entsprechend der in Ziffer 1 des Tenors ausgeurteilten Beträge zu erteilen (§ 108 Abs.1 GewO). II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten und die unterschiedlichen Entscheidungen in den maßgeblichen Rechtsfragen zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. von Ascheraden Schön Baur