Urteil
11 Sa 1040/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0108.11SA1040.11.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2011 – 17 Ca 10239/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2011 – 17 Ca 10239/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Berechnung einer Wegstreckenentschädigung auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmung bei Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs. Der Kläger ist seit dem Oktober 2008 bei dem Beklagten im Außendienst beschäftigt, zuletzt als Qualitätsprüfer von Pflegeeinrichtungen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDK-T) Anwendung. Im Rahmen seiner Tätigkeit setzte der Kläger seinen privaten PKW ein. Die Reisekostenabrechnungen wurden streitig, u.a. deshalb weil der Beklagte den Standpunkt vertritt, die Wegstreckenentschädigung sei ab seinem Betrieb B K zu berechnen, falls die Dienstreise an der Betriebsstätte vorbeiführe und der Kläger der Ansicht ist, dass stets sein Wohnort Grundlage der Berechnung nach der tariflichen Reisekostenregelung des § 3 Abs. 1 MDK - T - Anlage 3 sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2011 (Bl. 234 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenerstattung stehe nach den tariflichen Bestimmungen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihm am 22.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.09.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.11.2011 begründet. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2012 (Bl. 407 f. d. A.) den Kläger angewiesen, ab dem 17.04.2012 ein Dienstfahrzeug aus dem Pool der Dienstfahrzeuge zur Durchführung der Dienstreisen im Rahmen der Qualitätsprüfung zu nutzen. Der Kläger hat dieser Weisung mit Schreiben vom 11.04.2012 widersprochen, leistet ihr aber Folge. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe für ihn weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, wie Dienstreisen unter Einsatz eines privaten PKW zu berechnen seien, denn zum einen seien noch Kürzungsbeträge aus den Reisekostenabrechnungen für die Zeit ab dem 01.10.2011 offen. Zum anderen sei die Weisung zur Nutzung des Dienstwagens wegen des Überschreitens des Direktionsrechts rechtswidrig, ein gerichtliches Vorgehen gegen die Weisung sei angekündigt. Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs sei Einstellungsvoraussetzung und von Beginn an Grundlage des Arbeitsvertrages gewesen. Der Referatsleiter Rechts- und Vertragswesen sei nicht zur Erteilung der Anweisung zur Nutzung des Dienstwagens befugt gewesen. Der Kläger habe sich im Jahre 2011 speziell für den Dienstfahrteneinsatz einen privaten PKW angeschafft. Die Nutzung eines Dienstwagens sei für den Beklagten wirtschaftlich ungünstiger als der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs und führe zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Angesichts der Übergabemodalitäten bei Nutzung des Dienstfahrzeugs sei der Kläger dem Risiko ausgesetzt, dass er zu Unrecht für eine Beschädigung des Dienstwagens zur Verantwortung gezogen werde. Die Weisung vom 29.03.2012 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und erweise sich als ermessensfehlerhaft. Das Feststellungsinteresse ergebe sich auch daraus, dass die Berechtigung zur Kürzung mehrerer Reisekostenabrechnungen ungeklärt sei und der Beklagte die Anweisung zur Nutzung des Dienstwagens jederzeit zurücknehmen könne. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Wohnort des Klägers Arbeitsstelle im Sinne der tariflichen Reisekostenregelung des § 3 Abs. 1 MDK - T - Anlage 3 Reisekostenregelung ist und der Beklagte auch über den 01.10.2011 hinaus und zukünftig verpflichtet war und ist, dem Kläger bei Dienstreisen mit seinem privaten PKW, die an seiner Wohnung beginnen und/oder enden, die Wegstreckenentschädigung ungekürzt zu gewähren, ohne die Kosten für einen ersparten Arbeitsweg zwischen Wohnung und Dienststelle oder die Differenz für eine fiktive andere Strecke in Abzug zu bringen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, für die Klage sei das Rechtsschutzinteresse entfallen, da der Kläger der Weisung des bevollmächtigten Justiziars seit dem 17.04.2012 Folge leiste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.11.2011, 13.12.2011, 01.02.2012, 15.03.2012, 03.04.2012, 26.04.2012, 18.05.2012, 15.06.2012, 05.07.2012 und 11.12.2012 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. a) Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 371/10 – m. w. N.). Die Erstattung eines Rechtsgutachtens ist den Gerichten verwehrt (BAG, Beschluss vom 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 – m. w. N.). b) Die Feststellungsklage kann sich als sogenannte Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 22.01.2013- 6 AZR 480/11 – m. w. N.). c) Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 13.03.2001- VI ZR 290/00 – m. w. N.) Die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gewährt nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich noch kein Recht auf richterlichen Schutz (BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91 – m. w. N.). Nicht absehbare künftige Ansprüche können nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BAG, Urteil vom 31.08.2005– 5 AZR 136/05 -). d) Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können (BAG, Urteil vom 21.07.2009 – 9 AZR 279/08 – m. w. N.). e) Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zur abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09 – m. w. N.). 2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze lässt sich ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht bejahen. a) Der Kläger begehrt mit seiner Klage für einen vergangenen und einen zukünftigen Zeitraum die Klärung eines Elementes bei der Abrechnung seiner Fahrkosten, die anlässlich einer Dienstreise unter Einsatz seines privaten Kraftfahrzeugs entstehen. Die Fahrtkosten werden nach 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 MDK – T – Anlage 3 Reisekostenregelung für Dienstreisen unter genehmigter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer unter Ansatz einer pauschalisierten Wegstreckenentschädigung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 MDK – T – Anlage 3 Reisekostenregelung beginnt und endet die Dienstreise an der Arbeitsstelle. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MDK – T – Anlage 3 Reisekostenregelung muss sie von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet werden, wenn dies wirtschaftlicher ist. b) Seit Nutzung des Dienstfahrzeuges ab dem 17.04.2012 betrifft die Frage, ob ausschließlich der Wohnort des Klägers als Arbeitsstelle bei Einsatz des privaten PKW für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung nach der tariflichen Reisekostenregelung zugrunde zu legen ist, kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis mehr. Es besteht keine Rechtsbeziehung mehr wegen des Einsatzes des privaten Fahrzeuges zur Durchführung einer Dienstreise. Die streitige Berechnungsfrage stellt sich nicht mehr. Ob der Beklagte künftig wieder den Einsatz eines privaten PKW anordnet, ist vollkommen ungewiss. Es bestehen keine greifbaren Ansatzpunkte, dass er seine Weisung zur Nutzung des Dienstfahrzeugs abändert. Es mangelt insoweit an einem umstrittenen gegenwärtigen Rechtsverhältnis. Etwaige Rechtspositionen des Klägers sind nicht gegenwärtig durch die Gefahr der Unsicherheit bedroht. Auf die Rechtmäßigkeit der Anweisung vom 29.03.2012 kommt es nicht an, denn sie ist zum einen nicht Streitgegenstand, zum anderen ist sie solange maßgebend, bis der Kläger – ggfs. mit gerichtlicher Hilfe - eine Neuausübung des Direktionsrechts durchsetzt. c) Für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 17.04.2012, in dem der Kläger sein Privatfahrzeug noch dienstlich eingesetzt hat, handelt es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis aus dem sich keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr ergeben können. Darüber hinaus war es dem Kläger möglich, etwaige Zahlungsdifferenzen im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Die Berechnung – wie sich anhand der Klage vom 14.10.2010, der Klageerweiterung vom 10.06.2011 und der Berufungsbegründung vom 19.11.2011 zeigt – war für ihn ohne besondere Schwierigkeiten machbar. Rechtsfrieden würde mit der begehrten vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage nicht eintreten, denn der Beklagte hat auch die Berechnung des Klägers wiederholt als unschlüssig zurückgewiesen, so etwa im Hinblick auf Angaben zu Verkehrsstaus, Parkplatzsuche, verfahren oder zu spätem Abbiegen wegen einer fehlerhaften Ansage des Navigationsgerätes. Weiterhin besteht Streit, welche Strecke unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zugrunde zu legen ist, sei es – wie von der Reisekostenstelle des Beklagten angenommen - die kürzeste Strecke nach dem Routenplansystem Map & Guide oder die schnellste Strecke nach dem eingesetzten Navigationssystem. Diesen Streit haben die Parteien nur für Teilzeiträume der Vergangenheit durch gerichtlichen Teilvergleich vom 30.06.2011 und vom 13.03.2012 beigelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Die angesprochenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.