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Beschluss

7 Oa 1/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0206.7OA1.12.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 135/12 G(vormals 4 Ca 4148/05 G), ihm für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen das Land N auf Entschädigung/Schadensersatz wegen überlanger Dauer des vorgenannten Gerichtsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 135/12 G(vormals 4 Ca 4148/05 G), ihm für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen das Land N auf Entschädigung/Schadensersatz wegen überlanger Dauer des vorgenannten Gerichtsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller beantragte am 30.12.2004 beim Arbeitsgericht Siegburg einen Mahnbescheid, in welchem er die spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens auf Zahlung restlicher Reisekosten in Höhe von 50,64 € nebst Zinsen für ein Vorstellungsgespräch in Anspruch nahm, das im Januar 2002 stattgefunden hatte. Nachdem gegen den Mahnbescheid am 17.01.2005 Widerspruch eingelegt worden war, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.12.2005 die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Wegen der Eckdaten des weiteren Verfahrensablaufs des Verfahrens Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 4148/05 G (= zuletzt 4 Ca 135/12 G) wird auf die zusammenfassende Darstellung in Abschnitt I der Stellungnahme des Antragsgegners vom 21.11.2012 Bezug genommen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 war das Ausgangsverfahren beim Arbeitsgericht Siegburg noch anhängig. Mit Schriftsatz vom 31.12.2011 erhob der Antragsteller darin die sog. Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG. Mit Verfügung vom 02.01.2012 setzte das Arbeitsgericht Siegburg das Verfahren fort. Es endete mit der Feststellung eines vom Gericht vorgeschlagenen, von beiden Parteien angenommenen Vergleiches gemäß Beschluss im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO vom 12.03.2012. Darin verpflichtete sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens, an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung 37,21 € netto zu zahlen, wobei die Parteien sich darüber einig waren, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche finanziellen Ansprüche aus der Vertragsanbahnung vom 22.01.2002 erfüllt sein sollten und dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei oder bestehe. Mit am 12.09.2012 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Antrag vom selben Tage begehrt der Antragsteller nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG. II. Die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe war zu versagen. Gemäß §§ 11 a) Abs. 3 ArbGG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die von der bedürftigen Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzung gilt auch für Entschädigungsklagen, die auf §§ 198 ff. GVG gestützt werden (OLG Frankfurt vom 13.09.2012, 4 EntV 7/12; OLG Celle vom 15.02.2012,23 SchH 1/12). Mit anderen Worten: Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn bei objektiver Betrachtung eine Partei, die die Prozesskosten mit eigenen Mitteln finanzieren könnte und müsste, im Hinblick auf die geringe Erfolgschance vernünftigerweise von einer derartigen Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde. So liegt der Fall auch hier. Die vom Antragsteller beabsichtigte Entschädigungsklage hat keinerlei Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits aus Folgendem: Am 31.12.2011 hat der Antragsteller in dem Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg die sog. Verzögerungsrüge erhoben. Die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG stellt auch eine gesetzliche Vorbedingung für die spätere Erhebung einer Entschädigungsklage dar. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Hauptzweck der Verzögerungsrüge besteht aber in ihrer präventiven Funktion: Die Rüge soll dem Gericht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung vor Augen führen und es demgemäß motivieren, das Verfahren nunmehr zu beschleunigen, um sich nicht über den Entschädigungsanspruch dem Vorwurf unangemessener Verfahrensdauer aussetzen zu müssen (OLG Celle vom 15.02.2012, 23 SchH 1/12; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 2; Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 206; Beukelmann, NJW-Spezial 2010, 632). Die Verzögerungsrüge ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der sog. Primärrechtsschutz Vorrang haben soll: Es soll bewirkt werden, dass ein Gerichtsverfahren, dessen Dauer ins Unangemessene abzugleiten droht, doch noch „schleunigst“ zu Ende geführt werden kann (OLG Celle a. a. O.; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 3). So gesehen kommt der Verzögerungsrüge eine Art Abmahnungscharakter zu. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, dass die auf den ersten Blick ungewöhnlich lange Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Siegburg zu ganz wesentlichen Teilen durch das eigene prozessuale Verhalten des Antragstellers verursacht wurde. Jedenfalls hat das Arbeitsgericht Siegburg auf die Verzögerungsrüge des Antragstellers vom 31.12.2011 geradezu vorbildlich zügig reagiert und dafür gesorgt, dass das Verfahren nunmehr aufgrund eines für beide Parteien akzeptablen gerichtlichen Vergleichsvorschlages am 13.03.2012 sein Ende finden konnte. Den berechtigten Interessen des Antragstellers konnten auf diese Weise – auch in Anbetracht der Bedeutung des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens – in vollem Umfang genüge getan werden. Aus der Sicht des Antragstellers hat die Verzögerungsrüge somit den gewünschten Erfolg herbeigeführt, und zwar in weit kürzerer Zeit als den in§ 198 Abs. 5 GVG eingeräumten sechs Monaten. Erweist sich eine „Abmahnung“ als erfolgreich, kommt die in der Abmahnung angedrohte Sanktion nicht mehr in Betracht. Schon aus diesem Grunde kommt ein Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung in Geld wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens beim Arbeitsgericht Siegburg nicht mehr in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein darauf abzielendes neues Verfahren sind damit nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.