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Urteil

13 Sa 1023/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0307.13SA1023.12.00
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Leitsätze

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die eine Gesamtversorgungszusage unter Bezugnahme auf eine Unterstützungs-Richtlinie (V88) des DGB regelt. Dabei geht es darum, welcher Teilzeitgrad der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist.

Tenor

1)              Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2012 – 7 Ca 4337/11 – werden zurückgewiesen.

2)              Die Klägerin trägt 1/3 und die Beklagten tragen 2/3 der Kosten. (*1)

3)              Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die eine Gesamtversorgungszusage unter Bezugnahme auf eine Unterstützungs-Richtlinie (V88) des DGB regelt. Dabei geht es darum, welcher Teilzeitgrad der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist. 1) Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2012 – 7 Ca 4337/11 – werden zurückgewiesen. 2) Die Klägerin trägt 1/3 und die Beklagten tragen 2/3 der Kosten. (*1) 3) Die Revision wird für die Beklagten zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Berechnung der der Klägerin zustehenden Betriebsrente. Die Beklagte zu 1) ist Mitglied der Beklagten zu 2). Die am 1951 geborene Klägerin war vom 01.07.1971 bis 18.02.1982 hauptamtlich bei der Gewerkschaft Ö und vom 01.01.1992 bis zum 31.03.2011 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Nach § 6 des Anstellungsvertrages vom 10.02.1992 gilt das Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten zu 1) ab 02.03.1982. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag verwiesen. Die Parteien führten das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fort. Auf die Altersteilzeitvereinbarung vom 08.12.2003 wird verwiesen. Wegen der tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.07.1971 bis 31.03.2011 und den sich daraus ergebenden Teilzeitgraden wird auf die Aufstellung (K 7 Bl. 59 d. A.) der Beklagten zu 2) zur Anwartschaftsbescheinigung 2010 verwiesen. Die Klägerin ist seit dem 16.11.1971 bei der Beklagten zu 2) gemeldet. Die der Klägerin zustehende betriebliche Altersversorgung richtet sich nach der Unterstützungs-Richtlinie 1988 (im Folgenden UR 88). Die UR 88 regelt im Rentenfall eine Gesamtversorgung, wonach die Betriebsrente auf 70 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts der letzten 12 Beschäftigungsmonate begrenzt ist (§ 6 Abs. 2 UR 88 i. V. m. § 4 UR 88). Auf die Gesamtversorgung werden andere Einkünfte, insbesondere die gesetzliche Rente angerechnet. Zur Teilzeitbeschäftigung heißt es darin: § 4a Teilzeitbeschäftigung (1) Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. (2) Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit 4 Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist das für die Unterstützungsberechnung zu verwendende Bemessungsentgelt. (3) (…)“. Mit Wirkung zum 01.11.1996 hat die Beklagte zu 1) – wie andere Gewerkschaften des D – die Gesamtversorgungszusage nach UR 88 wegen zu hoher Kosten durch die „Versorgungsordnung 2000“ (im Folgenden VO 2000) abgelöst. Die VO 2000 sieht eine beitragsorientierte Versorgungsleistung und die Möglichkeit einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 2000 idFv 18.05.2006 verwiesen. Am 16.12.1998 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden GBV 98) zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält eine Übergangsregelung zur Besitzstandswahrung für Versorgungsempfänger und langjährig Beschäftigte. Darin heißt es, soweit hier von Interesse: „A Änderung der bestehenden Versorgungsaus-sichten I Personenkreis 1. Die Versorgungsaussichten nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 bzw. den Unterstützungsrichtlinien 1983 der D -Unterstützungskasse derjenigen Mitarbeiter, welche bis zum 31.10.1996 bei der I eingetreten sind, einschließlich der befristet Beschäftigten, werden wie im folgenden unter den Ziffern II und III beschrieben, geändert. … II Festschreibung der Bemessungsentgelte 1. Für die Versorgungsaussichten der unter I. 1. genannten Mitarbeiter wird das Bemessungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festgeschrieben. Nach dem 31.12.1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgeltes wirken sich damit zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr aus. (….) III Mindestbesitzstand Sämtliche in Ziffer I. 1. genannten Mitarbeiter erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles ab dem 01.01.2006 als Versorgungsleistung mindestens diejenige Besitzstandsleistung, die wie folgt berechnet wird: … B Beitragsorientierte Versorgungszusage 1. Die I richtet ein beitragsorientiertes Versorgungssystem ein, welches über eine rückgedeckte Unterstützungskasse finanziert wird. 2. Sie leistet Arbeitgeberbeiträge zu diesem System sowohl für die bis 31.10.1996 als auch für die danach eingetretenen bzw. eintretenden Mitarbeiter ab dem 01.01.2000. … 3. Zusätzlich eröffnet die I sowohl den bis 31.10.1996 als auch den danach eingetretenen bzw. eintretenden Mitarbeitern die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung im Rahmen derselben rückgedeckten Unterstützungskasse ab dem Kalenderjahr 1999 (erstmals zahlbar ab dem 01.11.1999). …“ Die GBV 98 vom 16.12.1998 enthält zur Teilzeitbeschäftigung keine Bestimmungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die GBV 98 nebst Protokollnotiz verwiesen. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte zu 2) dieser mit Schreiben vom 14.04.2004 eine „Prognoseberechnung“ zu der von der Klägerin zu erwartenden Versorgungsleistung mit. Die Berechnung erfolgte „gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998“ und beziffert die gesamte Unterstützung der Klägerin ab dem 01.04.2011 auf 1.139,09 EUR. Auf den Besitzstand nach UR 88 entfallen 964,59 EUR. Die weiteren Versicherungsleistungen werden mit 134,32 EUR (G ) und 40,18 EUR (Gehaltsumwandlung) angegeben. Die Beklagte zu 2) legte bei ihrer Berechnung einen durchschnittlichen Teilzeitgrad von 75,30 % zugrunde, der sich aus den tatsächlichen Teilzeitgraden von 1971 bis 2011 errechnete. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 45 – 49 d. A. verwiesen. Mit Unterstützungsbescheid vom 11.04.2011 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass ihre Unterstützungsleistungen monatlich nur 857,84 EUR betragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 725,81 EUR (UR 88), 94,16 EUR (VO 2000) und 37,87 EUR (Entgeltumwandlung). Die Beklagte zu 2) legte bei der Berechnung der aktuellen Versorgungsleistung einen durchschnittlichen Teilzeitgrad von 66,875 Prozent zugrunde, der aus dem durchschnittlichen Teilzeitgrad von 71,81 Prozent und dem Teilzeitgrad von 57,14 Prozent berechnet wurde. Der Durchschnitt der tatsächlichen Teilzeitgrade während der gesamten Anmeldezeit der Klägerin in der Zeit vom 01.07.1971 bis 01.04.2011 beträgt 75,49 Prozent. Für den Zeitraum 01.07.1971 bis 31.12.1997 ergab sich ein Durchschnittswert von 71,81 Prozent. Der Teilzeitgrad vom 01.01.1998 bis 31.03.2011 betrug 57,14 Prozent. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung ihrer betrieblichen Altersversorgung der tatsächliche durchschnittliche Teilzeitgrad für von 75,49 % zugrunde zu legen sei. Daraus ergebe sich folgende Berechnung: 3.908,32 EUR (Bemessungsentgelt Vollzeit) x 75,49 % = 2.950,39 EUR 2.950,39 EUR x 70 % (Versorgungsgrad) = 2.065,27 EUR 2.065,27 EUR – 1.095,48 EUR (gesetzliche Rente) = 969,79 EUR Die Beklagten seien daher verpflichtet, eine Gesamtunterstützung bestehend aus 969,79 € zzgl. 134,32 € und 40,18 €, also 1.144,29 € monatlich zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.291,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus286,45 EUR seit dem 01.04.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.05.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.06.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.07.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.08.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.09.2011, aus weiteren286,45 EUR seit dem 01.10.2011 und aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.11.2011 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente von 857,84 EUR hinaus weitere 286,45 EUR jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils am Monatsende zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise wie folgt stattgegeben: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.886,64 EUR (i.W. eintausendachthundertsechsundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.04.2011, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.05.2011, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünffunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.06.2012, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.07.2012, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.08.2012, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.09.2011, aus weiteren 235,83 EUR (i.W. zweihundertfünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.10.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von 857,84 EUR (i.W. achthundertdreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) hinaus weitere 235,83 EUR (i.W. zweihundert-fünfunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend), jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils am Monatsende zu zahlen. Auf das Urteil (Bl. 174 – 183 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe die Betriebsrente entsprechend der erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang zu. Sie beruft sich dabei weiter vor allem auf die Prognoseberechnung der Beklagten vom 14.04.2004. Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung weiterhin die Klageabweisung und vertreten dazu weiter die Auffassung, dass die Betriebsrente mit einem Teilzeitgrad von 66,87 % entsprechend dem Unterstützungsbescheid vom 11.04.2011 zu berechnen sei. Der Teilzeitgrad sei wegen einer durch Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung zu schließenden Regelungslücke genauso zu behandeln, wie das Bemessungsentgelt, nämlich eingefroren auf den Stand 1997. In den Folgejahren bis zum Renteneintritt sei wie beim Bemessungsentgelt zu unterstellen, dass sich der Teilzeitgrad nicht geändert hätte. Die Betriebsparteien hätten bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1998 die Regelbedürftigkeit bei Teilzeitbeschäftigten schlicht übersehen. Sie hätten darüber weder nachgedacht noch gesprochen. Das wäre allerdings geschehen, wenn ihnen die Problemlage bewusst gewesen wäre. Sie hätten in diesem Fall eine Regelung getroffen und jedenfalls nicht vereinbart, dass auf § 4 a) Abs. 1 UR 88 hätte zurückgegriffen werden müssen. Das insbesondere deswegen, weil die Betriebsparteien bestrebt gewesen wären, eine sachgerechte, gleiche Arbeitnehmergruppen gleichbehandelnde Lösung zu finden. Es hätte ihnen fern gelegen, einzelne Arbeitnehmergruppen – hier: Teilzeitbeschäftigte – nur deswegen unterschiedlich zu behandeln, weil sich bei ihnen nach dem 01.12.1997 der Umfang der Teilzeitbeschäftigung geändert hätte (Zeugnis Herr R G ). Wenn man wie die Klägerin ohne Ansehung der Besonderheiten der GBV 98 nur auf den tatsächlichen Teilzeitgrad abstellte, würde das zwar günstig für alle Beschäftigten sein, deren Teilzeitgrad sich zwischen dem 01.01.1998 und dem Eintritt des Rentenfalles erhöht hätte. Die andere Gruppe, die in diesem Zeitraum ein sich verringernden Teilzeitgrad aufweist, würde hingegen schlechter gestellt. Sachgerecht sei es nur, beide Beschäftigtengruppen gleich zu behandeln und den 1997 bestehenden Teilzeitgrad für die Zeit bis zum Rentenfall festzuschreiben. Dieser fiktive Teilzeitgrad sei für die Klägerin mit jährlich 57,14 % anzusetzen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 2. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2012 mit dem Aktenzeichen 7 Ca 4337/11 abzuändern; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.291,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 286,45 EUR seit dem 01.04.2011, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.05.2011, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.06.2012, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.07.2012, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.08.2012, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.09.2011, aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.10.2012 und aus weiteren 286,45 EUR seit dem 01.11.2011 zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von 857,84 EUR hinaus weitere 286,45 EUR jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils am Monatsende zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig, in der Sache haben sie jedoch beide keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten enthalten keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsrente zutreffend berechnet und dabei zu Recht den tatsächlichen durchschnittlichen Teilzeitgrad der gesamten Beschäftigungszeit von 1971 bis 2011 75,49 % zugrunde gelegt. 1. Die Versorgung der Klägerin auf der Grundlage der UR 88 in Verbindung mit der GBV 98 besteht aus drei Komponenten. Die Betriebsrente der Beklagten zu 2) nach der UR 88, die eine Gesamtversorgungszusage enthält, unter Berücksichtigung der Festschreibung des Bemessungsentgelts aufgrund der GBV 98 unter II. Die von der Beklagten zu 1) finanzierte beitragsorientierte Versorgungszusage der GBV 98 iVm VO 2000 und als dritte Komponente die von der GBV 98 zusätzlich eingeräumte Möglichkeit - von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat - einer Betriebsrente aufgrund einer Gehaltsumwandlung unter B Ziff. 3). 2. Nach § 4 a) Abs. 1 U 88 vermindert eine Teilzeitbeschäftigung das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. Danach wird der Teilzeitfaktor aus der gesamten tatsächlichen Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01.07.1991 bis 31.03.2011 berechnet. 3. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der GBV 98, die die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten zu 1) neu geregelt und dabei die UR 88 teilweise abgelöst hat. a. Es kann daher auch offen bleiben, ob die GBV 98 die UR 88 – wie die Klägerin meint - überhaupt nicht rechtswirksam zum Nachteil der Klägerin hätte verändern können oder das Einfrieren des Teilzeitgrades eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten oder der Teilzeitbeschäftigten untereinander zur Folge hätte. b. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass sich die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nach II. (Festschreibung der Bemessungsentgelte) und nicht nach III. (Mindestbesitzstand) der GBV 98 richtet. c. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa 15.11.2011 – 3 AZR 778/09 m. w. N.). d. Die GBV 98 regelt unter II. nur für das Bemessungsentgelt (Ruhegehaltfähiges Bruttoentgelt) eine Festschreibung zum 31.12.1997. Danach wirken sich die nach dem 31.12.1997 erfolgenden Erhöhungen des Bemessungsentgelts nicht mehr zugunsten der Versorgungsanwartschaften aus. Die GBV 98 enthält keine Regelung zur Teilzeitarbeit und des Einfrierens des Teilzeitfaktors auf den Stand 1997. e. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit auch keine Regelungslücke, die durch ergänzende Auslegung dahingehend geschlossen werden könnte, dass der Teilzeitgrad wie das Bemessungsentgelt zum 31.12.1997 festgeschrieben werden. aa. Unbewusste Regelungslücken in Betriebsvereinbarungen sind von Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben. Fehlt es hieran, kommt eine Lückenschließung nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAG 21.04.2009 – 3 AZR 471/07 m. w. N.). bb. Im Streitfall ist bereits fraglich, ob es sich bei der Nichtregelung des Teilzeitfaktors um eine „unbewusste“ Regelungslücke gehandelt hat. Dies kann jedoch dahinstehen, da es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben keine ausreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien ergeben, dass der Teilzeitgrad genauso wie das Bemessungsentgelt zu behandeln ist. cc. Die GBV 98 selbst enthält dazu keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, sie regelt ausdrücklich nur einen Berechnungsfaktor, nämlich das Bemessungsentgelt, das zum 31.12.1997 eingefroren wird. dd. Diese Modifizierung der UR 88, die zu einer Verschlechterung der Versorgungsaussichten der betroffenen Versorgungsempfänger – wie die Klägerin – führt, steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die GBV 98, nämlich Kosten der Gesamtversorgung nach der UR 88 zu senken. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass sich die Beklagte zu 1) – wie auch alle anderen Gewerkschaften – die Gesamtversorgung nach UR 88 nicht mehr leisten können, insbesondere wegen der stetigen Verschlechterung des gesetzlichen Rentenversicherungsniveaus. Diese gewollte Kosteneinsparung wird durch das Einfrieren des Bemessungsentgelts (ruhegehaltfähigen Bruttoentgelts) zum 31.12.1997 auch erreicht, da die Betriebsrenten des davon betroffenen Personenkreises dadurch abgesenkt werden. ee. Demgegenüber kann das Ziel der Kosteneinsparung mit dem Einfrieren des Teilzeitgrads zum 31.12.1997 nicht erreicht werden. Damit wird lediglich ein zufällig zu diesem Zeitpunkt bestehender Teilzeitgrad festgeschrieben. Dies hat zwar im Fall der Klägerin die Auswirkung, dass ihre Betriebsrente, um immerhin 286,45 € monatlich niedriger ausfällt. Die Festschreibung des Teilzeitgrades zum 31.12.1997 führt jedoch bei einem Beschäftigungsverhältnis mit anderem Teilzeitverlauf, wenn nämlich zum Stichtag der Teilzeitgrad zufällig höher ausfällt, als in der Zeit nach dem 31.12.1997, zu einer höheren Betriebsrente als bei Zugrundelegung des tatsächlichen Teilzeitgrades über die gesamte Beschäftigungszeit nach § 4 a) UR 88. Besonders deutlich macht dies folgende zugespitzte Fallgestaltung: Würde eine Beschäftigte, die zum Stichtag einen Teilzeitgrad von 100 % hätte, nach dem 31.12.1997 nur noch Teilzeit mit deutlich niedrigeren Teilzeitgraden arbeiten, stände ihr die nach dem Stichtag berechnete höhere Betriebsrente zu. Es ist sogar anzunehmen, dass der Teilzeitgrad bei länger Beschäftigten mit deren Älterwerden, also zum Ende der Beschäftigungszeit eher geringer als höher ausfällt und demnach das Einfrieren des Teilzeitgrades auf den Stichtag 31.12.1997 häufiger zu einer höheren Betriebsrente als zu einer niedrigeren Betriebsrente führen kann. ff. Das Einfrieren des Teilzeitgrades zu dem vorgegebenen Stichtag würde – wie die vorgenannten Beispiele zeigen – auch zu einer Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten untereinander und der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten führen. Denn dadurch würde die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich bewertet. Erst recht wird dadurch kein – wie die Beklagten meinen - einzig sachgerechter Rechenweg erreicht. Damit ist die Lückenschließung durch Festschreiben des Teilzeitfaktors auch nicht nach objektiver Betrachtung zwingend geboten. f. Da die Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung durch Schließung einer Regelungslücke nicht gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke gehandelt hat. Es bedurfte deshalb auch keiner weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des von der Beklagten angebotenen Zeugen G dazu, ob die Betriebsparteien 1998 bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung das Problem der Teilzeitbeschäftigten schlicht vergessen haben. 4. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsrente auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsfaktoren zutreffend berechnet. Die monatliche Unterstützung beträgt insgesamt 1.093,67 € und setzt sich aus drei Beträgen zusammen: 961,64 € (UR 88), 94,16 € (arbeitgeberfinanzierter Anteil nach GBV 98 und VO 2000) und 37,87 € (Entgeltumwandlung nach GBV 98). a. Ausgangspunkt ist das Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88. Bei dessen Berechnung ist die Festschreibung nach der GBV 98 unter II. zum 31.12.1997 zu berücksichtigen. Weiterhin ist bei Teilzeitbeschäftigung – wie im Fall der Klägerin – nach § 4 a) UR 88 das Bemessungsentgelt gegenüber einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung in dem Verhältnis zu vermindern, indem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit, also Beschäftigungszeit bestanden hat. Für die Klägerin ist - was zwischen den Parteien außer Streit ist - von einem Vollzeitentgelt von 3.908,32 € auszugehen. Der durchschnittliche Teilzeitgrad für den Zeitraum 01.07.1971 bis 01.04.2011 für die gesamte Beschäftigungszeit beträgt 75,49 %. Weiterhin ist der Versorgungsgrad, also die versorgungsfähigen Zeiten nach § 5 zu ermitteln. Dieser beträgt bei der Klägerin, unstreitig 70 %. Der Versorgungsgrad nach § 6 UR 88 ist mit dem konkreten Bemessungsentgelt Teilzeit zu multiplizieren: 2.950,39 € x 70 % = 2.065,27 €. c. Davon ist die gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Dabei geht das Arbeitsgericht zu Recht nach der im Einzelnen schlüssig vorgetragenen Berechnung der Beklagten auf der Grundlage des Rentenbescheids der Klägerin von einer gesetzlichen Rente in Höhe von 1.103,63 € aus. Demgegenüber hat die Klägerin die von ihr zugrundegelegte gesetzliche Rente in Höhe von 1.095,48 € auch in der Berufung nicht schlüssig begründet. Der Abzug der gesetzlichen Rente von 1.103,63 € vom konkreten Bemessungsentgelt von 2.065,27 € ergibt eine Gesamtversorgungsrente nach UR 88 in Höhe von 969,79 €. d. Hinzu kommt als zweite Komponente der arbeitgeberfinanzierte Teil nach GBV 98 und VO 2000 in Höhe von 94,16 €. Zu Recht ist das Arbeitsgericht der im Einzelnen schlüssig vorgetragenen Berechnung der Beklagten gefolgt, mit der sich der Kläger nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Bei dieser beitragsorientierten Versorgungszusage zahlt die Beklagte zu 1) an die Versicherung G feste Prozentsätze auf das Gehalt der begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Versicherung zahlt im Versorgungsfall dann eine Betriebsrente. Nach § 4 VO 2000 beträgt der jährliche vom Arbeitgeber aufgewendete Aufwand zwischen 2 % und 4 % des Bemessungsentgelts pro Mitarbeiter. Die Höhe der Leistungen – bei der Klägerin – ergibt sich aus § 5 Abs. 4 der VO 2000. Die Versorgungsleistungen erfolgen nach den Rechenwerken der G und werden auch von diesen berechnet. Lediglich die Abwicklung der Auszahlung erfolgt über den Beklagten zu 2). Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass der Generali bei der „Prognoseberechnung“ aus 2004 ein Rechenfehler unterlaufen ist, der für die Klägerin erkennbar war. Auf den von der Klägerin nicht angegriffenen substantiierten Vortrag der Beklagten dazu wird verwiesen. e. Schließlich stehen der Klägerin als dritte Komponente ihrer Betriebsrente aufgrund Entgeltumwandlung nach der GBV 98 weitere 37,87 € zu. Die Klägerin hat eine Entgeltumwandlung vorgenommen, bei der sie gemäß § 1 a) BetrAVG Gehalt umgewandelt hat. Diese Möglichkeit ist in der GBV 98 und der VO 2000 vorgesehen. Zwar wurde in der „Prognoseberechnung“ 2004 ein Betriebsrentenbaustein aus Gehaltsumwandlung in Höhe von 40,18 € prognostiziert. Tatsächlich sind es – wie die Beklagten im Einzelnen von der Klägerin nicht ausgeräumt vortragen - nur 37,87 € geworden, da die Überschussbeteiligungen nach 2004 deutlich geringer ausgefallen sind, als prognostiziert. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann sich insoweit insbesondere nicht auf die „Prognoseberechnung“ der Beklagten zu 2) vom 14.04.2004 berufen, wonach die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente nicht mit 134,32 €, sondern nur mit 94,16 € und die Betriebsrente aus Entgeltumwandlung nicht mit 40,18 €, sondern nur mit 37,87 € angesetzt worden ist. Das Arbeitsgericht hat – wie bereits ausgeführt – die Höhe der Betriebsrente zutreffend berechnet. Die „Prognoseberechnung“ selbst begründet – wie schon der Begriff „Prognose“ verdeutlicht - keinen Rechtsanspruch, sondern stellt eine vorläufige Berechnung zu dem unverfallbaren Anteil einer ihrer Rentenanwartschaft im Sinne einer unverbindlichen Auskunft im Sinne des § 4 a) BetrAVG dar (vgl. dazu etwa BAG 08.11.1983 – 3 AZR 511/81). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG,92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der für eine Vielzahl von Arbeitnehmern anwendbaren UR 88 i. V. m. der GBV 98 für die Beklagten zuzulassen. (*1)Am 06.11.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird der Tenor des Urteils vom 25.09.2014 hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Ziffer 2 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt: 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.