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Beschluss

2 TaBV 15/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0311.2TABV15.12.00
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Leitsätze

Zur Klärung von Vorfragen eines individuellen Zahlungsanspruchs eines BR-Mitglieds ist ein Feststellungsinteresse des BR nicht feststellbar, wenn die Betriebsratsmitglieder unmittelbar im Urteilsverfahren auf Zahlung klagen können.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Köln 6 BV 170/10, 6 BV 177/10, 6 BV 174/10, 6 BV 175/10, 6 BV 176/10, 6 BV 178/10, 6 BV 180/10, 6 BV 179/10, 6 BV 181/10, 6 BV 182/10, 6 BV 183/10, 6 BV 184/10 vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klärung von Vorfragen eines individuellen Zahlungsanspruchs eines BR-Mitglieds ist ein Feststellungsinteresse des BR nicht feststellbar, wenn die Betriebsratsmitglieder unmittelbar im Urteilsverfahren auf Zahlung klagen können. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Köln 6 BV 170/10, 6 BV 177/10, 6 BV 174/10, 6 BV 175/10, 6 BV 176/10, 6 BV 178/10, 6 BV 180/10, 6 BV 179/10, 6 BV 181/10, 6 BV 182/10, 6 BV 183/10, 6 BV 184/10 vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang Vergütung oder Freizeitausgleich für bestimmte Betriebsratssitzungen, die außerhalb der individuellen Arbeitszeit lagen, sowie für Schulungen zu leisten ist. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterhält ein Zeitungszustellunternehmen. Sie beschäftigt mehrere hundert Zusteller, die ihre Arbeit regelmäßig in den frühen Morgenstunden erbringen. Auf Wunsch der Arbeitgeberin finden die Betriebsratssitzungen einvernehmlich nicht zu der Arbeitszeit der Zustellung zwischen 1:00 Uhr (regelmäßig 3:00 Uhr) und 6:30 Uhr morgens statt. Die Arbeitgeberin führt für die Betriebsratsmitglieder, die sämtliche Zusteller sind, ein Arbeitszeitkonto. Für Betriebsratstätigkeiten gewährt sie Zeitgutschriften, die durch Freistellung an einzelnen Arbeitstagen verringert werden. Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, dass an den Tagen, an denen ein Betriebsratsmitglied morgens vom Zustelldienst zur Verringerung seines Freizeitguthabens freigestellt wird, eine im Laufe des Vormittags oder am Nachmittag stattfindende Betriebsratstätigkeit nicht ausgleichspflichtig ist, das heißt, nicht zu einer erneuten Erhöhung des Freizeitkontos führt, sondern dass es sich hierbei um unbezahlte, ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn eine Betriebsratssitzung an einem Tag stattfindet, an dem ein Betriebsratsmitglied morgens Freizeitausgleich erhalten hat, für die im weiteren Verlauf des Tages neu anfallende Betriebsratstätigkeit erneut Freizeitguthaben erarbeitet wird und neuer Freizeitausgleichsanspruch entsteht. Hinsichtlich der Zeitguthaben, die durch Schulungstage erreicht werden, vertritt der Betriebsrat die Ansicht, dass bei einer 8-stündigen Schulung auch 8 Stunden in das Guthabenkonto einzustellen sind. Die Arbeitgeberin vertritt die Ansicht, dass nach § 37 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG lediglich 5 Stunden in das Guthabenkonto einzustellen sind, da kein anderer Arbeitnehmer länger als 5 Stunden täglich arbeitet. Die betriebsübliche Arbeitszeit betrage damit nur 5 Stunden. Eine darüberhinausgehende Freizeitgutschrift sei eine Besserstellung der Betriebsratsmitglieder, da niemand im Betrieb länger als 5 Stunden täglich arbeiten könne. Zudem vertritt die Arbeitgeberin die Ansicht, dass das vorliegende Verfahren als Beschlussverfahren unzulässig ist, da es sich um eine Vorfrage zu den Individualansprüchen, nämlich Freizeitguthaben bzw. Zahlungsansprüchen der einzelnen betroffenen Betriebsratsmitglieder handele. Dieser Rechtsansicht ist das Arbeitsgericht gefolgt und hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der Beschwerde. Er vertritt weiterhin die Ansicht, das Feststellungsinteresse sei für die vorliegenden Anträge deshalb gegeben, weil damit die wesentlichen Streitpunkte zur Frage der Höhe des Freizeitguthabens der Betriebsratsmitglieder und damit auch die Höhe der Vergütungsansprüche bei fehlender zusätzlicher Freistellung von der Arbeit geklärt werden könnten. Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren, die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2012- 6 BV 170/10 –, - 6 BV 177/10 -, - 6 BV 174/10 -,- 6 BV 175/10 -, - 6 BV 176/10 -, - 6 BV 178/10 -,- 6 BV 180/10 -, - 6 BV 179/10 -, - 6 BV 181/10 -,- 6 BV 182/10 -, - 6 BV 183/10 -, - 6 BV 184/10 -abzuändern und 1. festzustellen, dass die Tatsache, dass Betriebsratsarbeit an Tagen erbracht wird, an denen dem jeweiligen Betriebsratsmitglied Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt wird, nicht der Annahme entgegensteht, dass es sich hierbei wiederum um notwendige Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit handelt, die nach § 37 Abs. 3 BetrVG wiederum durch Freizeit auszugleichen ist, bzw. wie Mehrarbeit vergütet werden muss, 2. festzustellen, dass die von den Betriebsratsmitgliedern aufgewandte Zeit für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, in vollem Umfang bis zur Dauer von 8 Stunden täglich nach § 37 Abs. 3 BetrVG durch Arbeitsbefreiung auszugleichen, bzw. wie Mehrarbeit zu vergüten sind. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet, da es dem Antragsteller am Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO mangelt. Gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG sind die Ansprüche des einzelnen Betriebsratsmitglied auf Arbeitsbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung individuelle Ansprüche, die im Urteilsverfahren geltend gemacht werden müssen. Die im vorliegenden Verfahren als Feststellungsantrag formulierten Fragen sind Vorfragen im Rahmen dieser Zahlungs- bzw. Freistellungsansprüche. Würde ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Feststellungsanträge verfolgen, so würde es an dem Feststellungsinteresse bereits deshalb offensichtlich mangeln, weil die unmittelbare Leistungsklage auf Zeitgutschrift oder Mehrarbeitsvergütung ohne weiteres möglich wäre. Vorfragen im Rahmen einer Leistungsklage können regelmäßig nicht isoliert als Feststellungsklage verfolgt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse will davor schützen, dass Rechtsprechungsressourcen ineffektiv in Anspruch genommen werden. Umso weniger kann ein Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn nicht das einzelne betroffene Betriebsratsmitglied als Anspruchsinhaber, sondern das Gremium Betriebsrat, welches als solches nicht Anspruchsinhaber ist, für seine Mitglieder und deren Individualansprüche Vorfragen im Beschlussverfahren klären möchte. Der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ ist nicht von den Zeitgutschriften betroffen. Wäre die Rechtsansicht der Arbeitgeberin richtig, wonach Freizeitausgleich nicht zu gewähren wäre, so ergäbe sich dies als gesetzliche Folge aus dem Ehrenamt der Betriebsratsmitglieder. Eine notwendige gesetzliche Folge der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit kann nicht als Behinderung der Betriebsratsarbeit angesehen werden. Ist die Arbeitgeberansicht unzutreffend, so ist jedem einzelnen Betriebsratsmitglied das ihn betreffende Freizeitguthaben gut zu schreiben, was voraussetzt, dass geklärt wird, an welchen Betriebsratssitzungen welches Betriebsratsmitglied teilgenommen hat und welcher Freizeitausgleich an welchen Tagen zuvor angeordnet wurde. Das vorliegende Verfahren ist auch nicht mit dem vom Antragsteller angeführten Verfahren 1 ABR 135/73 zu vergleichen. Hierbei stritten sich Betriebsrat und Arbeitgeber um die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes. Die Frage, ob die Freistellungsvoraussetzungen nach § 38 BetrVG gegeben sind und die Freistellungswahl im Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt wurde, betrifft den Betriebsrat als Organ unmittelbar. Die einzige vorliegend dem Betriebsrat als Organ betreffende Frage, ob die Betriebsratssitzungen aus betrieblichen Gründen außerhalb der individuellen Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder abgehalten wird, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da die Sitzungen auf Wunsch des Arbeitgebers in dessen Arbeitszeit und nicht in der Zustellzeit liegen. Wäre dies nicht so, so wäre es den Betriebsratsmitgliedern auch zumutbar, die Sitzungen zur normalen Arbeitszeit, also zur Zustellzeit zwischen 1:00 Uhr und 6:30 Uhr stattfinden zu lassen. Gleiches gilt auch für die zweite zur Feststellung beantragte Frage, ob das Zeitguthaben im Falle von 8-stündigen Schulungen 8 Stunden beträgt oder wegen der Besonderheit des Betriebes, in dem niemand länger als 5 Stunden werktäglich (30 Stunden wöchentlich) arbeitet, eine Zeitgutschrift von 8 Stunden eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern darstellen würde. Die Vorfrage des individuellen Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruchs mag sich mittelbar auf die Schulungswilligkeit der Betriebsratsmitglieder auswirken, ist aber wenn die Arbeitgeberansicht zutrifft, keine Benachteiligung oder Behinderung des Betriebsrates, sondern Reflex der gesetzlich gegebenen Freizeit- bzw. Zahlungsansprüche. Mangels allgemeiner Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, zumal dem Bundesarbeitsgericht die Freizeitausgleichsfrage für die normale Betriebsratstätigkeit bereits in einem Individualverfahren zur Entscheidung vorliegt.