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Urteil

4 Sa 1122/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-F setzt voraus, dass der Beschäftigte im definierten Sinn Wechselschichtarbeit tatsächlich leistet; maßgeblich ist nicht nur die Organisationsvorsorge im Arbeitsbereich, sondern die konkrete persönliche Einsatzlage. • Für die Beurteilung ständiger Wechselschichtarbeit ist eine monatsbezogene Betrachtung geboten; die tarifliche Zusatzvoraussetzung, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Wechselschichtbegriffs zu berücksichtigen. • Klagen auf künftige wiederkehrende Vergütungsleistungen sind unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine hinreichend bestimmte, vollstreckbare Leistungsklage nicht darlegbar und im Vollstreckungsverfahren nicht einfach nachprüfbar sind. • Ansprüche auf Vergütung von Pausen (als Überstunden) und Zusatzurlaub nach TVöD-F setzen voraus, dass die tariflichen Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit konkret und für den begehrten Zeitraum vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wechselschichtzulage: konkrete persönliche Einsatzpflicht und Monatsbetrachtung entscheidend • Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-F setzt voraus, dass der Beschäftigte im definierten Sinn Wechselschichtarbeit tatsächlich leistet; maßgeblich ist nicht nur die Organisationsvorsorge im Arbeitsbereich, sondern die konkrete persönliche Einsatzlage. • Für die Beurteilung ständiger Wechselschichtarbeit ist eine monatsbezogene Betrachtung geboten; die tarifliche Zusatzvoraussetzung, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Wechselschichtbegriffs zu berücksichtigen. • Klagen auf künftige wiederkehrende Vergütungsleistungen sind unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine hinreichend bestimmte, vollstreckbare Leistungsklage nicht darlegbar und im Vollstreckungsverfahren nicht einfach nachprüfbar sind. • Ansprüche auf Vergütung von Pausen (als Überstunden) und Zusatzurlaub nach TVöD-F setzen voraus, dass die tariflichen Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit konkret und für den begehrten Zeitraum vorliegen. Der Kläger ist seit 1990 als Gerätebediener im Rampendienst der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden; es gilt der TVöD-F. Der Kläger verlangt für Juli 2010 bis November 2011 rückwirkend die Differenz zwischen einer Wechselschichtzulage (105,00 €) und bereits gezahlter Schichtzulage sowie Vergütung für 30 Minuten täglich einberechnete Pausen und zusätzlichen Urlaub nach § 27 Abs.1a TVöD-F; ferner stellt er künftige Leistungs- und Feststellungsanträge. Die Beklagte verweist auf geltende Betriebsvereinbarungen, bestreitet, dass der Kläger im tariflichen Sinn ständig Wechselschicht gearbeitet habe, und rügt Unzulässigkeiten der künftigen Anträge. Das Arbeitsgericht wies Anträge teils ab; der Kläger legte Berufung ein. Das LAG prüfte anhand Schichtplänen, ob der Kläger tatsächlich „rund um die Uhr“ eingesetzt war und ob die Durchschnittsanforderung der Nachtschichteinsätze erfüllt ist. • Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 5 TVöD-F (Wechselschichtzulage) in Verbindung mit der Definitionsregelung des § 7 TVöD-F; vorzugswürdig sind bei sich widersprechenden älteren Tarifbegriffsbestimmungen die jeweils einschlägigen TVöD-F-Regelungen. • Das BAG hat entschieden, dass Wechselschichtarbeit organisatorisch im Arbeitsbereich vorgesehen und vom Beschäftigten tatsächlich geleistet werden muss; Zweck der Zulage ist Ausgleich besonderer Belastungen durch Wechsel rund um die Uhr. • Die Kammer stellte anhand eingereichter Schichtpläne fest, dass der Kläger in keinem Monat des beanspruchten Zeitraums tatsächlich „rund um die Uhr“ eingesetzt war; es bestanden regelmäßige Lücken (insbesondere 01:30–04:00 Uhr), teils wegen Tausch oder Krankheit. • Zur tariflichen Zusatzvoraussetzung (durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht eingesetzt) ist für die Durchschnittsberechnung nicht jede Einzelnacht einer ununterbrochenen Nachtschichtfolge gesondert zu zählen; der relevante Zeitpunkt ist die jeweils letzte Nachtschicht einer ununterbrochenen Folge. Bei monatsbezogener (oder angemessener Zeitraum-)Betrachtung wurde die Durchschnittsanforderung nicht erreicht. • Die künftigen Anträge auf wiederkehrende Zahlungen sind unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine hinreichend bestimmte, vollstreckungsfähige Leistungsentscheidung fehlen; viele der künftigen Voraussetzungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht durch öffentliche Urkunden praktikabel nachprüfbar und der Antrag wäre unbestimmt (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Ansprüche auf Bezahlung von Pausen als Überstunden und auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs.1a TVöD-F setzen ebenfalls voraus, dass die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit vorliegen; da dies für die streitigen Monate nicht festgestellt wurde, sind diese Anträge unbegründet oder unzulässig. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Wechselschichtzulage für Juli 2010 bis November 2011, da er nach den Schichtplänen und unter Berücksichtigung der tariflichen Definitionen nicht persönlich in den betreffenden Monaten rund um die Uhr eingesetzt war und die Durchschnittsvoraussetzung für wiederkehrende Nachtschichteinsätze nicht erfüllt ist. Ansprüche auf Vergütung eingerechneter Pausen (als Überstunden) und auf zusätzlichen Urlaub nach TVöD-F sind mangels Vorliegens der tariflichen Wechselschichtvoraussetzungen unbegründet. Künftige Leistungs- und Feststellungsanträge sind unzulässig, weil sie an Bestimmtheits- und Vollstreckbarkeitsanforderungen scheitern. Die Revision wurde zugelassen.