OffeneUrteileSuche
Urteil

2 SaGa 5/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:0422.2SAGA5.13.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall zur Übernahme von Krankheitskosten nach Änderung der Beihilfeverordnung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 – Az.: 10 Ga 34/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Übernahme von Krankheitskosten nach Änderung der Beihilfeverordnung Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 – Az.: 10 Ga 34/13 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben T a t b e s t a n d Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen, da gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung war zurückzuweisen, da es sowohl am Verfügungsgrund als auch insbesondere am Verfügungsanspruch fehlt. Der Klägerin wurde erstmals mit Beihilfebescheid vom 17.07.2012 mitgeteilt, dass sich die Voraussetzungen der Beihilfegewährung durch die Beklagte geändert haben und für die bei ihr durchgeführte Behandlungspflege keine Beihilfeberechtigung mehr gegeben ist. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum 27.02.2013 abgewartet, um eine rückwirkende Leistungsverfügung zu erwirken. Ein Hauptsacheverfahren ist bis zum heutigen Tag nicht anhängig gemacht worden. Hätte die Klägerin unmittelbar nach Eingang des Bescheides vom 17.07.2012 Hauptsacheklage erhoben, wäre bereits ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache möglich gewesen. Schon diese selbstverschuldete Verzögerung des Verfahrens rechtfertigt es, eine Eilbedürftigkeit abzulehnen, die der Beklagten eine vollumfängliche Rechtsverteidigung verschließt. Zudem ist ein Verfügungsgrund auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin eine rückwirkende Leistungsverfügung beantragt. In diesem Fall ist in besonderer Weise abzuwägen zwischen dem Interesse der Klägerin, die medizinischen Leistungen, die nunmehr nicht mehr erstattet werden, weiterhin zu erhalten und dem Risiko der Beklagten, im Falle des Nichtbestehens des klägerischen Anspruchs die geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückzuerhalten. Auf Seiten der Klägerin ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Abschalten der medizinischen Geräte nicht in Rede steht. Die Beklagte als Trägerin der Sozialhilfe hat bereits in Aussicht gestellt hat, dass nach Offenlegung der vollständigen Vermögensverhältnisse der Klägerin die Sozialhilfe bis zur abschließenden Klärung der hier streitigen Rechtsfragen eintritt. Ist die Klägerin deshalb nicht sozialhilfeberechtigt, weil eigenes Vermögen ausreicht, um die Krankenversorgung zu gewährleisten, so ist auch im vorliegenden Verfahren keine Eilbedürftigkeit gegeben, weil der Klägerin zuzumuten ist, zunächst ihr vollständiges Vermögen einzusetzen. Dies bedeutet insgesamt, dass, sollte der Klägerin tatsächlich noch ein Beihilfeanspruch gegenüber der Beklagten zustehen, dieser nach erfolgreicher Durchführung des Hauptsacheverfahrens an die Klägerin gezahlt werden kann. Steht der Klägerin aber kein Beihilfeanspruch zu, so muss ohnehin der Sozialhilfeträger nach Ausschöpfung der Eigenmittel der Klägerin eintreten, soweit nicht, wie unten dargestellt wird, ein Versicherungsanspruch besteht. Für diesen Fall wäre der Klägerin also ohnehin die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zumutbar. Ein Anordnungsgrund für die vorliegende Leistungsverfügung ist deshalb nicht gegeben, da nicht dargestellt ist, dass das Existenzminimum eines Menschen bedroht ist. Es geht allenfalls darum, ob die Klägerin bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren in der derzeitigen Pflegesituation verbleiben kann oder ob sie ohnehin dauerhaft oder jedenfalls für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens gegen die Beklagte eine andere Art der Versorgung, die durch die Sozialhilfe gesteuert wird, in Kauf nehmen muss. Die von der Klägerin befürchteten Änderungen in ihrer Unterbringung bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe stellen keine Verletzung der Grundrechte und insbesondere nicht ihren Menschenwürde dar und rechtfertigen für sich gesehen den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht. Sie verschlechtern die Betreuungssituation lediglich auf das Maß der Betreuung, die einem gesetzlich krankenversicherten Menschen zukommt. Selbst aber für den Fall, dass man die Ansicht vertreten wollte, die fehlende Gewährleistung der derzeitigen Pflegesituation für die Zukunft stelle eine Bedrohung des Existenzminimum der Klägerin dar, ist dann eine einstweilige Verfügung nicht zu erlassen, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch sondern abschließend prüft und zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch nicht besteht. Ein Anspruch der Klägerin auf 40 %ige Beihilfe zu den Kosten der ambulanten Behandlungspflege in Höhe von durchschnittlich monatlich 6.000,- € gegenüber der Beklagten ist nicht gegeben. Die Klägerin, die 1968 ins Arbeitsverhältnis zur Beklagten trat, hat aufgrund der damaligen Tarifregelungen den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt und den damals geregelten Beihilfeanspruch mit ergänzender privater Krankenversicherung wahrgenommen. Seit dem 01.01.2012 steht ihr im Rahmen der Beihilfeberechtigung eine Beihilfe für ambulante Behandlungspflege, die im Zusammenhang mit dauernder Pflegebedürftigkeit anfällt, nicht mehr zu. § 40 BAT, der gemäß Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA fort gilt, stellt lediglich eine Verweisungsnorm dar, die keinen eigenen anspruchsbegründenden Charakter aufweist. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Beihilfen dem Grunde nach ergibt sich aus dem Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtliche Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des Öffentlichen Dienstes (AbubesVG vom 06.10.1987). In § 3 AbubesVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) vom 30.11.2011 ist geregelt, dass grundsätzlich Beihilfe nur für aktive Beschäftigte gewährt wird. Aufgrund Ratsbeschlusses der S K vom 30.04.1964 und 19.12.2002 ist der Klägerin eine Beihilfe im Rahmen dieser vorgenannten Vorschriften auch für den Fall der Beendigung des aktiven Dienstes und Eintritt in die Rente zugesagt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Allerdings bezieht sich der Ratsbeschluss inhaltlich auf die jeweils für aktive Beschäftigte geltenden Beihilfevorschriften. Für die Klägerin gilt damit zwar weiterhin trotz Renteneintritt eine grundsätzliche Beihilfeberechtigung, nach Änderung der Beihilfevorschriften ist hiervon die ambulante Behandlungspflege nach Abschluss der akuten Krankenhausbehandlung aber ausgeschlossen. Rechtsgrundsätze, die ein Abweichen von dieser klaren gesetzlichen und Verordnungslage erforderlich machen, greifen nicht ein. Die Änderung der Beihilfeverordnung für Tarifbeschäftigte NRW hält sich im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzes über die Anwendung der beamten- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf nicht beamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Verordnung regelt auch keine rückwirkenden Tatbestände. Sie entzieht der Klägerin auch nicht eine Rechtsposition die ihr nicht mehr entzogen werden durfte. Anders als bei den Entscheidungen zwischen versicherten Personen und ihren Krankenversicherungen ist der Grundsatz, dass es zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks des Krankenversicherungsvertrages nicht kommen darf, auf die Beihilfegewährung für Angestellte nicht übertragbar. Die Beihilfe stellt lediglich einen Annex zu dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis dar. Wesentliche Vertragsbestandteile sind das Ableisten der Arbeit und die unmittelbar hierfür in Geld zu leistende Vergütung. Diese beiden Vertragsbestandteile stehen in einem unmittelbaren Austauschverhältnis. Vorliegend sind sie bereits lange abgewickelt und aktuell überhaupt nicht mehr relevant. Die Änderung der Beihilfevorschriften für das Zusammentreffen von dauerhafter Pflegebedürftigkeit mit Behandlungspflege korrigiert damit lediglich ein Ungleichgewicht in den versprochenen Leistungen dahingehend, dass es nicht zu der Zahlung eines Mehrfachen des Monatsgehaltes an Krankenkosten ohne Zukunftsbeschränkung kommen soll, während die Arbeit, also die Gegenleistung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gar nicht mehr zu Gute kommen kann. Gegenstand des Arbeitsvertrages ist gerade nicht wie beim Krankenversicherungsvertrag die Zahlung einer Prämie durch gegen Zusage einer Risikoübernahme im Krankheitsfall. Ein für diese Zwecke abgeschlossener Versicherungsvertrag wird auch nach Ansicht der Kammer tatsächlich sinnentleert, wenn die Veränderung der Versicherungsbedingungen dazu führt, dass wesentliche elementare Bestandteile der Versicherungsleistungen durch Änderung der Tarifbestimmungen ausgeklammert werden (vgl. insoweit für die Beziehung des Versicherten zum Versicherungsunternehmen Landgericht Bonn – 9 O 230/09 -). Hinzukommt, dass die erkennende Kammer die Ansicht vertritt, dass trotz der bisherigen Ablehnung der privaten Krankenversicherung, der Klägerin einen Versicherungstarif anzubieten, der die hier erforderlichen Leistungen mit umfasst, die Krankenversicherung die richtige Haftende darstellt. Der Zweck des § 12 Abs. 1 b Nr. 3 VAG i. V. m. §§ 193, 204 VVG ergibt, dass die private Krankenversicherung auch beihilfeberechtigten Personen oder solchen, die vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 des VVG ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, eine Versicherung im Basistarif anbieten muss. Vorliegend hat sich bei der Klägerin nicht das Maß des Beihilfeanspruchs im Sinne der Prozente der Gesamtkosten geändert, wohl aber der Inhalt des Beihilfeanspruchs. § 12 VAG unterscheidet nicht, aus welchem Grund die Beihilfeberechtigung nicht mehr einen vollständigen Krankheitsschutz nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG umfasst. So ist § 193 Abs. 3 Ziffer 2 VVG ohne Weiteres dahin auszulegen, dass der Umfang der jeweiligen Beihilfeberechtigung nicht nur den Erstattungsprozentsatz sondern auch den Inhalt der Leistungen umfasst. Im Zweifel muss die Klägerin also ihre Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung auf Anpassung des Versicherungsschutzes gerichtlich durchsetzen. Denn hier greift der Grundsatz, dass die Bedingungen des Versicherungsvertrags, der scheinbar weder einen Übertritt in den Basistarif noch das Auffangen einer wesentlichen inhaltlichen Änderung des Beihilfeanspruchs ermöglicht, nicht zu einer Verfehlung des Vertragszwecks oder zu einer Verfehlung des Gesetzeszwecks, keinen Menschen in Deutschland ohne ausreichende Krankenversicherung zu lassen, führen dürfen. Da zudem die Weitergeltung des für aktive Beschäftigte geregelten Beihilfeanspruchs auf einem Ratsbeschluss, also einer als Allgemeinzusage zu wertenden Rechtsgrundlage beruht, können die Parteien ohne Weiteres aber auch die arbeitsvertragliche Regelung treffen, dass eine Beihilfeberechtigung nicht gegeben ist. Es handelt sich dabei nur um eine der Beklagten und der Klägerin mögliche Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen. Spätestens in diesem Fall sollte der Klägerin der Übertritt in den Basistarif der Krankenversicherung möglich sein. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.