Urteil
7 Sa 121/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0606.7SA121.13.00
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Leitsätze
1) Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt liegt vor, wenn das Weihnachtsgeld in der Gehaltsabrechnung des Auszahlungsmonats mit dem Hinweis „freiwillige und unverbindliche Leistung“ versehen wird.
2) Eine anspruchsbegründende betriebliche Übung setzt eine mindestens dreimal hintereinander vorgenommene vorbehaltlose Zahlung voraus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012 in Sachen16 Ca 1203/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt liegt vor, wenn das Weihnachtsgeld in der Gehaltsabrechnung des Auszahlungsmonats mit dem Hinweis „freiwillige und unverbindliche Leistung“ versehen wird. 2) Eine anspruchsbegründende betriebliche Übung setzt eine mindestens dreimal hintereinander vorgenommene vorbehaltlose Zahlung voraus. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012 in Sachen16 Ca 1203/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2011 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, also in Höhe von 2.892,72 € brutto, zustand oder nur ein solches in Höhe der tatsächlich gezahlten 1.100,00 € brutto. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.07.2012 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.10.2012 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 31.10.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden sei. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 habe er dreimal hintereinander vorbehaltlos ein entsprechendes Weihnachtsgeld erhalten. Dass sich in der Gehaltsabrechnung November 2002 der Hinweis „ freiwillige und unverbindliche Leistung “ befunden habe, hindere das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht. Diese Formulierung sei nämlich nicht hinreichend deutlich für die Frage, ob der Arbeitgeber ohne weiteres die Zahlungen in Zukunft schlicht einstellen können soll. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien aber auch die ab dem Jahre 2003 erfolgten Weihnachtsgeldzahlungen geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen. Der Kläger meint, dies einem Urteil der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012, 12 Ca 9478/11, entnehmen zu können, dessen Entscheidungsgründe er in seiner Berufungsbegründung auszugsweise zitiert. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012,16 Ca 1203/12, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.792,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie meint, das Entstehen einer betrieblichen Übung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt müsse schon an dem in der Novembergehaltsabrechnung 2002 enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt scheitern. Bei den Leistungen, die ab dem Jahre 2003 in den Gehaltsabrechnungen als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet worden seien, habe es sich in Wirklichkeit – und für den Kläger klar erkennbar – um Prämienzahlungen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gehandelt. Im Übrigen hätten auch diese Lohnabrechnungen einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufgewiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wertet die einschlägigen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aus und wendet sie korrekt auf den vorliegenden Fall an. Soweit die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem vom Kläger zitierten Parallelverfahren zu einem anderweitigen Ergebnis gelangt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zusammenfassend, an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfend und diese ergänzend, gilt das Folgende: 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts für das Jahr 2011 kann nicht aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung der Jahre 2000 bis 2002 hergeleitet werden. a. Richtigerweise ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei jährlich gezahlten Sonderleistungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung auf der Grundlage einer betrieblichen Übung dann entstehen kann, wenn die Leistung in drei aufeinanderfolgenden Jahren gleichförmig und vorbehaltlos gewährt wird und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger somit den Eindruck gewinnen kann, dass der Arbeitgeber gewillt ist, diese Leistung auch in Zukunft zu erbringen. b. An der Voraussetzung einer dreimal wiederholten vorbehaltlosen Leistung fehlt es jedoch hier. Vorbehaltlos wurde das Weihnachtsgeld nur in den Kalenderjahren 2000 und 2001 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erbracht. Zwar hat der Kläger auch im Kalenderjahr 2002 eine als Weihnachtsgeld bezeichnete Sonderleistung erhalten. Bei der Zahlung dieser Leistung wurde jedoch im Rahmen der Lohnabrechnung für November 2011 eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass es sich hierbei um eine „ freiwillige und unverbindliche Leistung “ handeln solle. Die Formulierung „ freiwillige und unverbindliche Leistung “ war entgegen der Auffassung des Klägers unter den gegebenen Umständen klar und eindeutig. Sie stand nicht in Widerspruch zu sonstigen Verlautbarungen der Arbeitgeberin im damaligen Zeitraum. Es handelt sich auch nicht etwa um eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene abstrakte „Vorratserklärung“ allgemeiner Art, sondern die Vorbehaltserklärung findet sich in der auf die tatsächliche Zahlung bezogenen Gehaltsabrechnung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der tatsächlichen Zahlung des Weihnachtsgeldes 2012 damit deutlich gemacht, dass aus dieser Zahlung für die Zukunft kein Anspruch entstehen soll (BAG vom 18.03.2009, NZA 2009, 535; BAG vom 08.12.2010, DB 2011, 1279; BAG vom 30.07.2008, NZA 2008, 1173). c. Es fehlt im Zeitraum 2000 bis 2002 somit gerade an einer dreimal wiederholten vorbehaltlosen Leistungserbringung. Diesen Umstand hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln anlässlich der vom Kläger zitierten Entscheidung offenbar übersehen. 2. Auch in der Zeit ab 2003 ist eine betriebliche Übung des Inhalts, dass dem Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts zusteht, nicht entstanden. a. Zwar hat die Beklagte in den Jahren ab 2003 bis 2008 unstreitig mit den Vergütungsabrechnungen für den Monat November des jeweiligen Jahres jeweils in der Abrechnung als „ Weihnachtsgeld“ bezeichnete Leistungen gezahlt. Das Arbeitsgericht hat jedoch richtigerweise darauf hingewiesen, dass es sich hierbei in Wirklichkeit um die fehlerhafte Bezeichnung der in den Betriebsvereinbarungen der Jahre 2003 und 2005 geregelten Prämien handelte. b. Erbringt der Arbeitgeber eine Leistung, mit der er lediglich einer bereits aus anderem Rechtsgrund bestehenden Verpflichtung nachkommen will, so schließt dies das Entstehen einer betrieblichen Übung entsprechenden Inhalts aus (BAG vom 22.01.2002, 3 AZR 554/00). Der Kläger hat entgegen der ihn treffenden Darlegungslast aller Umstände, die zum Entstehen einer betrieblichen Übung führen können sollen, gerade nicht ausreichend vortragen können, dass die von der Beklagten in den Jahren ab 2003 als „ Weihnachtsgeld “ deklarierten Zahlungen nicht auf dem Rechtsgrund der Betriebsvereinbarung 2003 und 2005 beruhten (vgl. BAG vom 19.06.2001, 1 AZR 597/00). 3. Aus dem Verhalten der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 lässt sich erst recht nicht entnehmen, dass hieraus ein vorbehaltloser Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts entstanden sein könnte. 4. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils der13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013 in Sachen13 Sa 734/12 Bezug genommen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich Bezug genommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.