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Urteil

7 Sa 101/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam, wenn dieser die behaupteten wichtigen Gründe nicht konkret und beweisbar darlegt. • Ein 13. Monatsgehalt ist keine Gratifikation; eine formularmäßige Freiwilligkeitsklausel erfasst es nicht, wenn der Vertrag ausdrückliche und unbedingte Leistungsansprüche enthält. • Vertragliche Ausschlussfristen sind nach Inhaltskontrolle teilbar; eine zu beanstandende zweite Variante kann gestrichen werden, ohne die wirksame erste Variante entfallen zu lassen. • Die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn sie neue Streitgegenstände einführt, der Gegenpartei widerspricht oder nicht sachdienlich ist. • Bei Annahmeverzug durch den Arbeitgeber stehen dem Arbeitnehmer Gehaltsansprüche einschließlich Urlaubsabgeltung, anteiligem 13. Gehalt und Entschädigung für den vorzeitigen Verlust der Dienstwagenprivatnutzung zu.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung; Anspruch auf Gehalt, Urlaub und anteiliges 13. Gehalt • Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam, wenn dieser die behaupteten wichtigen Gründe nicht konkret und beweisbar darlegt. • Ein 13. Monatsgehalt ist keine Gratifikation; eine formularmäßige Freiwilligkeitsklausel erfasst es nicht, wenn der Vertrag ausdrückliche und unbedingte Leistungsansprüche enthält. • Vertragliche Ausschlussfristen sind nach Inhaltskontrolle teilbar; eine zu beanstandende zweite Variante kann gestrichen werden, ohne die wirksame erste Variante entfallen zu lassen. • Die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn sie neue Streitgegenstände einführt, der Gegenpartei widerspricht oder nicht sachdienlich ist. • Bei Annahmeverzug durch den Arbeitgeber stehen dem Arbeitnehmer Gehaltsansprüche einschließlich Urlaubsabgeltung, anteiligem 13. Gehalt und Entschädigung für den vorzeitigen Verlust der Dienstwagenprivatnutzung zu. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter mit Home-Office beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis begann 2007. Er kündigte selbst fristgerecht zum 31.05.2012; die Arbeitgeberin kündigte hingegen am 23.03.2012 fristlos. Streitgegenstand waren die Wirksamkeit dieser Arbeitgeberkündigung sowie Ansprüche des Klägers auf Restgehalt für Februar bis Mai 2012, Urlaubsabgeltung, anteiliges 13. Gehalt 2012 und Nachzahlungen für 13. Gehälter seit 2009. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe bei Rückgabe des Dienst-PCs Kundendaten gelöscht; der Kläger bestritt dies und behauptete, Daten seien auch per CD/DVD zurückgegeben worden. Die Beklagte kürzte Zahlungen (Februar 2012) und zahlte für April/Mai 2012 nicht; außerdem bestritt sie vertraglich zugesagte Gehaltserhöhungen bis Vorlage der Originalunterlagen. In erster Instanz wurde die Kündigung als unwirksam festgestellt und Zahlungen zugesprochen; beide Parteien legten Berufung ein, die Beklagte erhob in der Berufungsinstanz eine unzulässige Widerklage. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind form- und fristgerecht zulässig; die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist unzulässig, weil sie neue Streitgegenstände einführt, dem Kläger widerspricht und nicht sachdienlich ist (§§64 Abs.6 ArbGG, 533 ZPO, §67 ArbGG). • Vertagungs- und Aussetzungsanträge der Beklagten waren unbegründet; ein Mandatswechsel rechtfertigt nicht ohne triftige Gründe die Vertagung; vorliegend bestanden Beschleunigungsinteressen des Klägers (vgl. §64 Abs.8 ArbGG). • Kündigung: Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Kündigungsgrund nach §626 BGB. Sie hat mangelhaft und widersprüchlich vorgetragen, wer wann festgestellt habe, dass der Dienst-PC geleert war; Aussagen und Vorbringen wechselten und wurden nicht konkretisiert. Ein Ausforschungsbeweis durfte nicht ersetzt werden. Ohne konkrete Substantiierung fehlte ein wichtiger Grund; die Kündigung war unwirksam. • Annahmeverzug: Wegen der unwirksamen Kündigung befand sich die Beklagte in Annahmeverzug. Daraus folgt Zahlungspflicht für das ungekürzte Gehalt für März 2012 sowie für April und Mai 2012 (jeweils 4.585,50 € brutto) und eine Entschädigung von 258,00 € für vorzeitige Rückgabe des Dienstwagens (12.05.–31.05.2012). Der fiktive 1%-Pauschalanteil für Dienstwagen ist keine tatsächliche Vergütung, da Nutzung bis 12.05.2012 bestand. • Februar 2012: Die Beklagte hat die Gehaltserhöhung zum 01.02.2012 nicht berücksichtigt und unberechtigt netto gekürzt; daher steht dem Kläger Restgehalt für Februar 2012 in Höhe von 4.633,50 € brutto zu. • Urlaub und Urlaubsabgeltung: Aus dem unstreitigen Vortrag ergaben sich 12 offene Urlaubstage zum 31.05.2012; korrekte Berechnung nach Vertragsregelung (Werktage) führt zu einer Abgeltung von 2.116,38 € brutto. • 13. Monatsgehalt 2012: Das Arbeitsverhältnis begründet Anspruch auf anteiliges 13. Gehalt (5/12 = 1.910,00 € brutto). Der Freiwilligkeitsvorbehalt für Sondervergütungen in §3 Abs.4 S.1 des Vertrags erfasst das in Satz 2 ausdrücklich zugesagte 13. Monatsgehalt nicht; alternativ würde eine unklare Klausel zu Lasten des Verwenders ausgelegt (§§305 ff., §307 BGB). • Nachzahlungen 2009–2011: Ansprüche auf Nachzahlung von Teilen des 13. Gehalts 2009–2011 sind verfallen aufgrund der wirksamen Ausschlussklausel (§10 Vertrag), wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind; die Klausel ist teilbar und die erste Variante bleibt wirksam (§§305 ff. BGB). • Zinsen: Zahlungsansprüche sind jeweils ab Leistungsfälligkeit zu verzinsen; Zinsbeginn und -umfang sind entsprechend der Fälligkeit anzupassen (5 Prozentpunkte über Basiszins). Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 23.03.2012 unwirksam war und das Arbeitsverhältnis bis zum 31.05.2012 fortbestand. Die Beklagte ist zur Zahlung von Restvergütungen verurteilt: volles Gehalt Februar 2012 (4.633,50 € brutto abzüglich gezahlter Beträge), volles Gehalt März 2012 sowie Gehälter für April und Mai 2012 (je 4.585,50 € brutto), anteiliges 13. Gehalt 2012 (1.910,00 € brutto), Urlaubsabgeltung (2.116,38 € brutto) und 258,00 € Entschädigung wegen vorzeitiger Rückgabe des Dienstwagens; jeweils Zinsen in gesetzlicher Höhe sind zu gewähren. Die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers für Nachzahlungen des 13. Gehalts 2009–2011 werden abgewiesen, da sie verfallen sind. Die Widerklage der Beklagten ist unzulässig. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/4 und der Beklagten 3/4 auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.