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Urteil

4 Sa 194/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA setzt voraus, dass ein unbefristeter Dauerarbeitsplatz besetzt wird; die Vorschrift betrifft nicht die Besetzung befristeter Vertretungsstellen. • Ansprüche aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA bestehen nur, wenn der frühere Beschäftigte zum Zeitpunkt der Besetzung noch Beschäftigter im Tarifgebiet war und darlegt, dass er mindestens ebenso geeignet war wie der Eingestellte. • Eine Informationspflicht aus § 6 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung ist in nationales Recht umgesetzt (vgl. § 18 TzBfG); sie schützt nur befristet Beschäftigte gegenüber Information über unbefristet zu besetzende Stellen und greift nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Besetzungszeitpunkt nicht mehr beschäftigt war.
Entscheidungsgründe
Kein Wiedereinstellungs- oder Schadensersatzanspruch bei Besetzung befristeter Vertretungsstelle • Ein Anspruch aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA setzt voraus, dass ein unbefristeter Dauerarbeitsplatz besetzt wird; die Vorschrift betrifft nicht die Besetzung befristeter Vertretungsstellen. • Ansprüche aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA bestehen nur, wenn der frühere Beschäftigte zum Zeitpunkt der Besetzung noch Beschäftigter im Tarifgebiet war und darlegt, dass er mindestens ebenso geeignet war wie der Eingestellte. • Eine Informationspflicht aus § 6 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung ist in nationales Recht umgesetzt (vgl. § 18 TzBfG); sie schützt nur befristet Beschäftigte gegenüber Information über unbefristet zu besetzende Stellen und greift nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Besetzungszeitpunkt nicht mehr beschäftigt war. Der Kläger war bis zum 31.12.2011 befristet als Hausarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte besetzte zum 01.02.2012 eine Hausarbeiterstelle befristet mit einem anderen Bewerber (Herr M). Der Kläger macht geltend, bei der Besetzung nicht berücksichtigt worden zu sein und verlangt für Feb.–Nov.2012 die Differenz zwischen seinem früheren Bruttolohn und seinem Arbeitslosengeld als Schadensersatz; im Dez.2012 wurde er verrentet. Die Beklagte trägt vor, die Einstellung von Herrn M sei erst veranlasst worden, nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet war, und dass es sich um eine befristete Vertretung gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die das LAG zurückweist. • Die Beklagte verletzte keine Normen, die einen Einstellungs- oder Schadensersatzanspruch des Klägers begründen würden. • Auslegung Tarifrecht: § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA ist nach Wortlaut, Systematik und Rechtsprechung so zu verstehen, dass er nur die Besetzung unbefristeter Dauerarbeitsplätze erfasst; daher begründet die Norm keinen Anspruch bei Besetzung einer befristeten Vertretungsstelle. • Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte; dies hat er nicht hinreichend dargelegt. • Zum Zeitpunkt der Besetzung war der Kläger nicht mehr Beschäftigter; die Vorschrift schafft keine Pflicht zur Wiedereinstellung früherer Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er gegenüber dem Eingestellten mindestens ebenso geeignet war; die Beklagte hat sachliche Gründe (z. B. Kundenfreundlichkeit, Teamfähigkeit) vorgetragen. • Zur Informationspflicht: Die europäische Rahmenvereinbarung ist in § 18 TzBfG umgesetzt und schützt vor allem befristet Beschäftigte bezüglich Informationen über unbefristet zu besetzende Stellen; hier lag keine unbefristete Stelle vor und der Kläger war zum Zeitpunkt der Besetzung nicht mehr befristet beschäftigt. • Ein etwaiger Schaden des Klägers infolge unterbliebener Information konnte nicht festgestellt werden; es ist nicht ersichtlich, dass bei Information die Beklagte die Stelle mit dem Kläger besetzt hätte. Die Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass weder ein Anspruch aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA noch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Informationspflicht besteht. Entscheidend ist, dass die besetzte Stelle eine befristete Vertretung war, der Kläger zum Besetzungszeitpunkt nicht mehr Beschäftigter war und er seine Mindestqualifikation und Gleichstellung gegenüber dem Eingestellten nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat deshalb keine rechtswidrige Pflichtverletzung begangen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen.