Urteil
6 Sa 319/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach einem Betriebsübergang neu eingestellter Arbeitnehmer kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte Leistungen aus einer zuvor für den Veräußerer geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen.
• Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann nach Betriebsübergang als normative Einzelbetriebsvereinbarung fortgelten; dies scheitert aber, wenn der Inhalt der Regelung unzweifelhaft an die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen anknüpft.
• Die betriebliche Praxis und eine Betriebsvereinbarung, die das Versorgungswerk für Neueintritte schließt, können die Annahme einer kollektivrechtlichen Fortgeltung ausschließen.
• Bei fehlender kollektivrechtlicher Fortgeltung gibt es keinen Anspruch, sofern der Arbeitsvertrag keine individuelle Versorgungszusage oder Bezugnahme enthält.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf alte Betriebsrente für nach dem Betriebsübergang eingestellten Arbeitnehmer • Ein nach einem Betriebsübergang neu eingestellter Arbeitnehmer kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte Leistungen aus einer zuvor für den Veräußerer geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann nach Betriebsübergang als normative Einzelbetriebsvereinbarung fortgelten; dies scheitert aber, wenn der Inhalt der Regelung unzweifelhaft an die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen anknüpft. • Die betriebliche Praxis und eine Betriebsvereinbarung, die das Versorgungswerk für Neueintritte schließt, können die Annahme einer kollektivrechtlichen Fortgeltung ausschließen. • Bei fehlender kollektivrechtlicher Fortgeltung gibt es keinen Anspruch, sofern der Arbeitsvertrag keine individuelle Versorgungszusage oder Bezugnahme enthält. Der Kläger, 1965 geboren, war von 1996 bis 2011 bei der Beklagten (und Rechtsvorgängerinnen) im Betrieb M beschäftigt. Die in früheren Jahren zwischen Gesamtbetriebsrat und der L AG getroffene Gesamtbetriebsvereinbarung regelte eine betriebliche Altersversorgung. Der Betrieb M wurde 1993 auf einen neuen Rechtsträger übertragen; später erfolgten weitere Übertragungen und Umfirmierungen. Für den Betrieb wurde 2005 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die festhält, das Versorgungswerk sei zum Stichtag 04.10.1993 für nach diesem Datum eingestellte Mitarbeiter geschlossen worden. Der Kläger war nach dem Stichtag eingestellt und verlangte nach seinem Ausscheiden die Feststellung und Auskunft über einen angeblichen Betriebsrentenanspruch. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Kläger kann als nach dem Betriebsübergang eingestellter Arbeitnehmer keine Leistungen aus der zuvor beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung beanspruchen. • Grundsatz: Nach neueren BAG-Erwägungen können Gesamtbetriebsvereinbarungen als normativ fortgeltende Einzelbetriebsvereinbarungen beim Erwerber in Betracht kommen, wenn der Betrieb seine Identität bewahrt hat; dies dient dem Schutz der kollektiven Ordnung und der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber. • Abgrenzung: Gegenmeinungen betonen das Vertragspartner- bzw. Sukzessionsmodell und sehen eine Transformation kollektiven Rechts kritisch; selbst dann kann eine Fortgeltung versagen, wenn die Regelung ihren Inhalt nach unzweifelhaft an die Zugehörigkeit zum früheren Unternehmen knüpft. • Anwendung auf den Streitfall: Die Versorgungsordnung ist ausdrücklich unternehmensbezogen und setzt die Zugehörigkeit zur L AG voraus; daher ist sie für nach dem Übergang neu eingestellte Arbeitnehmer gegenstands- und zwecklos. • Beleg durch Betriebsparteien: Die Betriebsvereinbarung vom 21.04.2005 dokumentiert übereinstimmend, dass das Versorgungswerk zum Stichtag geschlossen und für nachfolgende Neueintritte nicht mehr offen sei; mangels normativer Fortgeltung war keine formelle Aufhebung erforderlich. • Gleichbehandlungsrechtlich liegt keine Verletzung vor, weil die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt war und die besondere Situation nach dem Betriebsübergang berücksichtigte. • Mangels individueller Versorgungszusage oder Bezugnahme im Arbeitsvertrag hat der Kläger keine individuelle Anspruchsgrundlage nach § 613a BGB oder aus der Versorgungsordnung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der alten Versorgungsordnung, weil er erst nach dem Betriebsübergang eingestellt wurde und die Versorgungsordnung unternehmensbezogen ist. Die Betriebsparteien haben übereinstimmend das Versorgungswerk für nach dem Stichtag geschlossene Neueintritte festgehalten, so dass keine kollektivrechtliche Fortgeltung eintritt. Mangels individueller Zusage im Arbeitsvertrag fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.