Beschluss
11 Ta 132/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0705.11TA132.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2013 – 9 Ca 2227/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren auf 6.716,66 € festgesetzt wird. 1 G r ü n d e: 2 Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. 3 Zu Recht sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass hinsichtlich des eingeklagten und verglichenen Zeugnisanspruchs ein Monatsverdienst bei der Streitwertbemessung zugrundezulegen ist. 4 Für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses ist in der Regel ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 -; TZA-Ziemann, Streitwert und Kosten,1. A. 614 jew. m. w. N.). Zwischen den Parteien war die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses streitig. Nach beendetem Arbeitsverhältnis hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2012 erfolglos vorgerichtlich zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses aufgefordert. Die Klage erfolgte nicht allein aus Titulierungsgründen bei ansonsten unstreitiger Zeugnisverpflichtung. Die Vorlage eines Arbeitszeugnisses ist im Allgemeinen für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung, um sich mit einiger Aussicht auf Erfolg um eine neue Arbeitsstelle bewerben zu können. Schon aus diesem Grund erscheint die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf ein halbes Monatsgehalt als nicht angemessen, selbst wenn der Zeugniserteilungsantrag nicht mit der Vorgabe konkreter Zeugnisinhalte verbunden war. 5 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.