Beschluss
7 Ta 141/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0723.7TA141.13.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Merkmal der "Erforderlichkeit" i. S. v. § 121 II ZPO als Voraussetzung einer Anwaltsbeiordnung im Wege der PKH (Fortführung v. 7 Ta 305/12 vom 24.01.2013).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 17.04.2013 abgeändert:
Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Hauptsacheverfahren erster Instanz, Arbeitsgericht Köln 9 Ca 8037/12, antragsgemäß Rechtsanwalt T L aus 50181 B beigeordnet.
Im Übrigen bleiben die Bedingungen der bewilligten Prozesskostenhilfe unverändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Merkmal der "Erforderlichkeit" i. S. v. § 121 II ZPO als Voraussetzung einer Anwaltsbeiordnung im Wege der PKH (Fortführung v. 7 Ta 305/12 vom 24.01.2013). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 17.04.2013 abgeändert: Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Hauptsacheverfahren erster Instanz, Arbeitsgericht Köln 9 Ca 8037/12, antragsgemäß Rechtsanwalt T L aus 50181 B beigeordnet. Im Übrigen bleiben die Bedingungen der bewilligten Prozesskostenhilfe unverändert. G r ü n d e I. Die 26jährige Klägerin des Hauptsacheverfahrens Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8037/12 war seit dem 01.05.2012 bei der Beklagten als „Küchenkraft“ beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein siebenseitiger, von der Beklagten vorgegebener schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Über die Vergütung der Klägerin heißt es in dem Arbeitsvertrag: „ Der Arbeitnehmer wird in die Tarifgruppe 2 b eingruppiert. Die Vergütung beträgt monatlich 1.339,- € brutto .“ Die Beklagte zahlte die Vergütung bar und unregelmäßig, mit teilweise erheblicher Verzögerung. Am 16.08.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.08.2012. In der Folgezeit blieb die Beklagte der Klägerin die Vergütung für August 2012 schuldig, erteilte auch keine Abrechnung und gab der Klägerin das von dieser eingereichte Gesundheitszeugnis nicht zurück. Im Auftrag der Klägerin forderte deren späterer anwaltlicher Prozessbevollmächtigter die Beklagte sodann mit Schreiben vom 28.09.2012 unter Fristsetzung zum 05.10.2012 auf, den Nettolohn für August 2012 zu zahlen und abzurechnen sowie der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Nachdem die Beklagte auch auf dieses Aufforderungsschreiben keine Reaktion gezeigt hatte, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann am 12.10.2012 eine entsprechende Klage, die später auf Herausgabe des Gesundheitszeugnisses erweitert wurde, und beantragte, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Über die ursprünglichen Klageforderungen erging am 09.11.2012 gegen die Beklagte ein Teil-Versäumnisurteil, welches rechtskräftig wurde. Wegen des Anspruchs auf Herausgabe des Gesundheitszeugnisses konnte der Rechtsstreit später für erledigt erklärt werden. Die Kosten wurden insoweit der Beklagten auferlegt. Mit Beschluss vom 06.02.2013 bewilligte die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe, versagte ihr jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese sei gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, da es sich um eine einfache Sach- und Rechtslage gehandelt habe, die eine selbstzahlende Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsantragstelle ohne anwaltliche Hilfe allein vertreten würde. Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung legte die Klägerin am 20.02.2013 Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.04.2013 die Abhilfe versagte. Auf die Gründe des Beschlusses vom 17.04.2013 wird Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin im Rahmen der dieser bewilligten Prozesskostenhilfe eine Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Es ist bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ausgegangen, welcher auch nicht der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur entspricht. Auch die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung der 1. Kammer des LAG Köln vom 17.08.2011, 1 Ta 208/11 führte im vorliegenden Fall nicht zu dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Beschwerdekammer zunächst auf ihre eigene Entscheidung vom 24.01.2013, 7 Ta 305/12, in welchem sie zum Begriff der „Erforderlichkeit“ im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO umfassend Stellung genommen hat. Der Begriff der Erforderlichkeit ist anerkanntermaßen weit auszulegen. Danach scheidet ein Ausnahmefall, in welchem die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zu verneinen wäre, bereits dann aus, wenn es sich bei dem PKH-Antragsteller nicht ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handelt (ebenso LAG Köln vom 17.08.2011, 1 Ta 208/11). Im dort entschiedenen Fall handelte es sich um einen Bauhelfer, vorliegend um eine Küchenkraft. Worin der Unterschied zu sehen ist, erläutert das Arbeitsgericht nicht. 2. Auch die weitere fallbezogene Begründung des Arbeitsgerichts (unter II 1 b) vermag nicht zu überzeugen. a. So erscheint die Aussage des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe die Höhe des ihr zustehenden Entgeltes dem Arbeitsvertrag entnehmen können, nur vordergründig richtig. In Ziffer 5 des Arbeitsvertrages wird zwar eine bezifferte Bruttomonatsvergütung erwähnt, zugleich aber auch eine Eingruppierung „ in die Tarifgruppe 2 b “. Ob, wie das Arbeitsgericht ausführt, „ Anzeichen für eine unrichtige Eingruppierung nicht ersichtlich “ sind, konnte die Klägerin nur beurteilen, wenn sie in der Lage gewesen wäre, die richtige Eingruppierung durch Kenntnis des Textes des Tarifvertrages und dessen richtiger Subsumtion auf ihre tatsächlichen Verhältnisse nachzuvollziehen. Woraus zu entnehmen ist, dass dies der Fall war, erläutert das Arbeitsgericht nicht. b. Ebenso erscheint der Vorwurf des Arbeitsgerichts unberechtigt, dass eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selber hätte tragen müssen „ nicht unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der klageweisen Durchsetzung [Hervorhebung nur hier] der Ansprüche beauftragt “ hätte. Auch die Klägerin hat dies nicht getan. Der von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat nämlich vor Klageerhebung die Ansprüche der Klägerin zunächst außergerichtlich bei der Beklagten geltend gemacht, dies jedoch ohne jeden Erfolg. Gerade dies zeigt, dass es der Klägerin bei vernünftiger Beurteilung wenig aussichtsreich erscheinen musste, ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe zu verfolgen. c. Schließlich konnte die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, sich einer Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht zu bedienen (LAG Köln, 7 Ta 305/12 vom 24.01.2013 m. w. N.). Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht ist nämlich ihrer Funktion nach keine Rechts beratung sstelle (Schwab/Weth/Liebscher, ArbGG, 3. Auflage, § 7 Rdnr. 35). Die Aufgabe der Rechtsantragstelle besteht im Wesentlichen darin, Formulierungshilfe bei der Aufnahme von Klagen oder anderen rechtlichen Eingaben zu leisten, nicht jedoch darin, einen Antragsteller in parteilicher Weise rechtsberatend bei seiner Prozessführung zu unterstützen. Erst recht kann die Rechtsantragstelle nicht die Prozessführung in der mündlichen Verhandlung begleiten und unterstützen. 3. Der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 17.04.2013 war somit antragsgemäß abzuändern. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.