Beschluss
4 Ta 240/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0820.4TA240.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.07.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 – 12 Ca 4864/13 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 2 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 G r ü n d e 2 3 1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach § 769 ZPO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nur durch das Prozessgericht möglich. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH 21.04.2004 XII ZB 279/03; LAG Rheinland-Pfalz 27.11.2007 – 10 Ta 264/07; LAG Mainz 23.09.2005 – 5 Ta 187/05; LAG Köln – 10.07.2013 – 6 Ta 184/13 sowie z. B. Zöller/Herget 29. Auflage § 769 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). 4 5 2 Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). 6 7 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 8 9 4 Die Streitwertentscheidung berücksichtigt, dass ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.06.2013 der Streit noch darum geht, ob die Klägerin weitere 1.182,64 € an die Beklagte zu zahlen hat. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich nur um ein einstweiliges Verfahren, dass keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache präjudiziert. Deshalb wurde der Streitwert auf etwa 1/3 des Streitwertes der Hauptsache festgesetzt. 10 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.