Urteil
11 Sa 935/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0828.11SA935.10.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 4 Ca 8837/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 4 Ca 8837/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Gewinnbeteiligung. Der Kläger war vom Januar 2001 bis Juni 2005 für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter der K Niederlassung tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag die Tantiemeregelung vom 20.03.2001 zugrunde, wonach der Kläger eine Gewinnbeteiligung erhält, die sich am Ergebnis der Niederlassung K nach Gewerbesteuer orientiert. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen. Am 01.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zeitgleich stellte der Beklagte den Kläger von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 auf der Grundlage eines von ihm und dem damaligen Niederlassungsleiters erstellten Ergebnisberichtes, dessen Ausdruck auf den 02.05.2005 datiert (Bl. 15 – 19 d. A.). Das Geschäftsjahr 2004 endete mit dem 31.03.2005. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 (Bl. 89 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aufstellung des Klägers sei von der Beklagten nicht autorisiert, notwendige Rückstellungen wegen Garantieverpflichtungen seien nicht beachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 09.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 02.08.2010 begründet. Der Kläger meint, bei seiner Forderung handele es sich um eine Masseforderung, da der Anspruch nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Er trägt vor, es sei von einem positiven Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2004 auszugehen. In den Vorjahren sei die vor Ort durchgeführte Ergebnisermittlung von Herrn G aus der Hauptverwaltung stets auf Plausibilität überprüft und übernommen worden. Dies sei für das Jahr 2004 lediglich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gescheitert. Die späteren Ergebnismitteilungen der Insolvenzschuldnerin mit der veränderten Bewertung von Rückstellungen und Aufwand seien nicht maßgeblich, entscheidend seien die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Die Rückstellungen seien teilweise völlig aus der Luft gegriffen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 (4 Ca 8837/09) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.147,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K M B GmbH & Co. KG (273 IN 725/04 b AG B eine Masseforderung in Höhe von 14.147,25 € zusteht und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die auf dessen Masseforderung entfallende Quote zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Art und Höhe der Rückstellungen seien zutreffend ermittelt. Das Betriebsergebnis der K Niederlassung sei mit Minus 4.316.317,31 € negativ ausgefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30.07.2010, 22.09.2010, 28.10.2010, 03.01.2011, 22.02.2012, 09.03.2012und 16.04.2012 nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Hauptantrag auf Zahlung von 14.147,25 € brutto ist bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 nicht um eine Masseverbindlichkeit nach den §§ 53, 55 Abs. 1 InsO handelt. a) Die Annahme einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert bereits daran, dass das Arbeitsverhältnis mit Tantiemeabrede nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern von der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2001 begründet wurde. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten i.S.v.§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 406/11 – m.w.N.). b) Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung ist auch keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. aa) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird. Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 10 AZR 793/11 – m.w.N.). Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist. Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Entscheidend ist nicht allein die vereinbarte Leistungszeit, sondern die Zwecksetzung. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten „in der Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entscheidend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird (BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 406/11 – m.w.N.). bb) Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung 2004 vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Bewertungsstichtag, hier der 31.03.2005, abhängigwar. Aus der vertraglichen Vereinbarung vom 20.03.2001 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Zum anderen ist das Betriebsergebnis, welches der Kläger seiner Forderung zugrunde legt, unabhängig von seinen Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung. Es steht nicht in einem auch nur teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach der Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen. Der Kläger hat nach Insolvenzeröffnung keine Arbeitsleistungen mehr erbracht, er wurde am 01.03.3005 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Der Masse sind also keinerlei Arbeitsleistungen des Klägers zugutegekommen, die Einfluss auf das erzielte Betriebsergebnis haben könnten. 2. Der Hauptantrag ist aber auch noch aus einem anderen Grund unbegründet. Der Kläger hat im Ergebnis nicht schlüssig dargetan, dass er aus der Zusage einer Gewinnbeteiligung vom 20.03.2001 eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 14.147,25 € brutto hat. Aus diesem Grund blieb auch dem Hilfsantrag, der sich auf Feststellung dieser Forderung als Insolvenzforderung (§§ 38, 108 Abs. 3 InsO) zur Tabelle richtet, ohne Erfolg. Ein positives Betriebsergebnis der K Niederlassung lässt sich nicht feststellen. Ein positives Betriebsergebnis der Niederlassung in K ist nicht explizit bilanziert. Es existiert lediglich eine testierte Konzernbilanz bezogen auf den Stichtag 28.02.2005 (Bl. 174 ff. d. A.), die das Ergebnis der K Niederlassung nicht gesondert ausweist. Ihr ist lediglich der Konzernverlust von über 54 Mio. € zu entnehmen. Ein positives K Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2004 hat die für die Ergebnisfeststellung zuständige Hauptverwaltung der Zentrale in B nicht festgestellt. Die Ergebnismitteilungen der Niederlassung K sind hierfür auch nicht verbindlich. Die Ergebnismitteilungen erfolgten nach dem Vortrag des Klägers erster Instanz grundsätzlich monatlich, sind also lediglich Momentaufnahmen und implizieren Veränderungen. Sie unterlagen zudem einer Überprüfung der Hauptverwaltung, was auch die Möglichkeit der Korrektur beinhaltet. Die Ergebnismitteilung per Ausdruck 02.05.2005 bezieht sich im Übrigen auf die „Periode 2004.11“ und betrifft, wie der handschriftlichen Erläuterung zu entnehmen ist, das „Ergebnis 11/04“, was dafür spricht, dass nicht das Betriebsergebnis zum Bewertungsstichtag 31.03.2005, sondern das nicht repräsentative Ergebnis zum 30.11.2004 zugrundegelegt wurde. Darüber hinaus ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass das von ihm zugrundegelegte Zahlenmaterial aus der Mitteilung vom 02.05.2005 zutreffend ist. Der Beklagte hat hierzu abweichende Ergebnisermittlungen vorgelegt. Dabei handelt es sich zum einen um den Ausdruck vom 16.01.2010 (Bl. 46 ff. d. A.), zum anderen um den Ausdruck vom 01.02.2012 (Bl. 194 ff. d. A.). Es obliegt dem Kläger im einzelnen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Bewertungen, die die Annahme eines positiven Betriebsergebnisses der K Niederlassung von 1.414.725,83 € zum Bewertungsstichtag 31.03.2005 rechtfertigen sollen, sachlich begründet sind. Es genügt nicht, die abweichenden Ermittlungen des Beklagten im Hinblick auf Garantieverpflichtungen und Rückstellungen in Zweifel zu ziehen. Da der Kläger die einzelnen Ansätze seiner Ergebnismitteilung – soweit sie von den Feststellungen des Beklagten abweichen - nicht begründet hat, unterlag die Klage insgesamt der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.