Urteil
10 Sa 1224/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0830.10SA1224.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 – 2 Ca 2132/11- wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Berechnung der Klägerin zur gewährenden Betriebsrente und um die Gewährung einer hieraus sich ableitenden Kapitalabfindung. 3 Die am 1949 geborene Klägerin war als Gardinennäherin bei der Firma K AG seit dem 12.10.1978 gemäß dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom selben Tag beschäftigt. Der Anschluss- Anstellungsvertrag vom 19.02.1997 mit der Firma K AG enthält unter Ziffer 11 den Hinweis, dass die Ansprüche aus dem bisherigen Anstellungsvertrag auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 4 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma K AG endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 19.05.2005 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 07.01.2006. 5 Über das Vermögen der Firma K Warenhaus AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. 6 Seit dem 01.03.2010 bezieht die Klägerin ihre gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. 7 Der K e.V. (ursprünglicher Beklagter zu 2.) zahlte gemäß dem Schreiben der D P GmbH vom 17.01.2011 unter Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung vom 18.12.2002 eine Versorgungsleistung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.178,34 € brutto. 8 Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2011 –2 Ca 2132/11 – wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgetrennt. In der Folgezeit erfolgte eine Verweisung an das Arbeitsgericht Düsseldorf. 9 Bei Eintritt der Klägerin in das Arbeitsverhältnis mit der Firma K AG fanden hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung die Regelungen der Versorgungsverordnung vom 01.01.1976 Anwendung, die von der Firma K AG in Form einer Gesamtzusage eingerichtet wurde. 10 Unter § 3 der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO 1976) ist unter der Überschrift Altersrente folgendes geregelt: 11 Ziffer 1. 12 Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65. Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet. 13 2. Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet und daran anschließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält… 14 § 7 regelt die Höhe der Versorgungsleistungen wie folgt: 15 1. Die Firmenrente beträgt 16 18 % des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzüglich 17 1 % des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9) 18 bis zum Höchstbetrag von 19 30 % des rentenfähigen Einkommens. 20 … 21 § 8 bestimmt zum rentenfähigen Einkommen folgendes: 22 1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das von den Betriebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt. 23 … 24 2. Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag in Höhe von DM 4.000 brutto monatlich in Betracht. 25 Durch Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 schlossen die Firma K AG und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO 1982) ab. Aus Ziffer I Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 ergibt sich, dass die Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO 1976) durch eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Versorgungsordnung mit Wirkung vom 01.04.1982 (VO 1982) ersetzt werden sollte. 26 Ziffer III. enthält eine Übergangsregelung wie folgt: 27 Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung (VO neu) bestehenden Versorgungsanwartschaften nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 (VO alt) gilt folgende Besitzstandregelung: 28 … 29 3. Für Mitarbeiter, die bis zum 07.06.1982 die Voraussetzung des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung: 30 a) Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31.03.1982 werden die Bestimmungen der VO alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Das rentenfähige Einkommen wird entsprechend § 8 VO alt ermittelt auf der Basis des im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Änderungsstichtag 01.04.1982 vom Mitarbeiter bezogenen Bruttoentgelts, bei kürzer Firmenzugehörigkeit nach dem Durchschnitt seit Eintritt in die Firma. 31 b) Die VO neu wird für anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeitszeiten zugrunde gelegt, soweit sie nicht bereits a) berücksichtigt sind. 32 c) Ergibt sich bei Anwendung der VO neu für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit ein höherer Anspruch als nach den Buchstaben a) und b), so wird der Anspruch nach VO neu gewährt. 33 § 9 der VO 1982 regelt hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen folgendes: 34 1. Die Höhe der Firmenrente richtet sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Jahre der Firmenzugehörigkeit(§ 11) und der Versorgungsgruppe, der der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles angehört. Die Anzahl der Jahre multipliziert mit den entsprechenden Versorgungsbetrag ergibt die monatliche Versorgungsleistung. 35 2. Maßgebend für die Einstufung des Mitarbeiters in eine Versorgungsgruppe ist das Verhältnis des rentenfähigen Einkommens (§ 10) des versorgungsberechtigten Mitarbeiters zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Eingruppierung erfolgt nach dem Versorgungsplan, der als Anlage 1 dieser Versorgungsordnung beigefügt ist. 36 … 37 Am 18.12.2002 schlossen die Firma K Warenhaus AG und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung (GBV 2002), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalabfindung für die Betriebsrentenleistungen vorsieht. 38 Auf den Inhalt der Versorgungsordnung vom 01.01.1976, der Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien gemäß Bl. 27 bis 32 d. A., Bl. 34 bis 46 d. A. und Bl. 47 bis 87 d. A. Bezug genommen. 39 Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihr gesamter altersversorgungsrechtlicher Besitzstand sei nach der Versorgungsordnung 1976 zu bemessen. Deren Regelungen seien nicht wirksam durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung 1982 abgelöst worden. Daher seien nicht nur drei Jahre der Betriebszugehörigkeit der Klägerin nach der Versorgungsordnung 1976 und die weiteren 32 Jahre nach der Versorgungsordnung 1982 zu bewerten, sondern die gesamte Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren nach der Versorgungsordnung 1976 zu bemessen. Daher sei von einem Gesamtversorgungsbesitzstand in Höhe 339,96 € auszugehen, der zu einer Kapitalabfindung in Höhe von 44.092,15 € führe, von dem dann wegen des vorzeitigen Rentenbezuges der Klägerin eine Kürzung in Höhe von des Kürzungsfaktors von 6,5 % vorzunehmen sei, so dass der verbleibende Zahlbetrag sich auf 41.226,16 € belaufe. Hiervon sei der von dem K Mitarbeitertrust e. V. bereits beglichene Betrag von 14.178,34 € abzuziehen, so dass noch eine Kapitalabfindung in Höhe von 27.047,82 € offen sei. Die VO 1976 sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Die VO 1982 beinhalte für die Klägerin verschlechternde Regelungen. Sachliche Gründe für die Ablösung der VO 1976 und die Reduzierung der Versorgung um mehr als 50 % seien nicht gegeben. Eine Kapitalisierung der Rentenansprüche durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 müsse auch hinsichtlich der Rentenansprüche der Klägerin aus der Versorgungsordnung 1976 durchgeführt werden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 erweise sich diesbezüglich als lückenhaft. Die Lückenfüllung sei angesichts der unbewussten planwidrigen Regelungslücke durch das Gericht vorzunehmen, wobei maßgeblich sei, dass für Mitarbeiter, die nach dem 01.01.2002 ausscheiden, die Versorgungsordnung in allen Fällen ausweislich der Ziffern 2.4, 3.1 und 3.2 der Versorgungsordnung eine Kapitalisierung der Versorgungsansprüche vorsähe. 40 Hilfsweise hat die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 01.01.1976 geltend gemacht. 41 Die Klägerin hat beantragt, 42 1. festzustellen, dass sich die Betriebsrente der Klägerin für die gesamte zurückgelegte versorgungsfähige Dienstzeit nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 richtet, dies in Form der Umwandlung in einen Kapitalbetrag nach der Versorgungsordnung vom 19.05.2003; 43 2. den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem K e. V. zu verurteilen, an die Klägerin 27.047,82 € zu zahlen; 44 hilfsweise 45 3. festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsanordnung nach dem Stand vom 01.01.1976 folgt; 46 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatlich jeweils zum 01. eines Monats 438,70 € zu zahlen, beginnend ab dem 10.11.2012. 47 Der Beklagte hat beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Der Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, die Regelungen der der VO 1976 nachfolgenden Versorgungsordnungen aus 1982 und später aus 2002 seien wirksam erfolgt. Ohnehin sei der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich einer Kapitalabfindung unschlüssig, da dieser aus der Versorgungsordnung 1976 nicht herzuleiten sei. Diese Versorgungsordnung sähe nämlich ausweislich § 3 Nr. 3 lediglich monatlich nachträgliche Altersrentenleistungen und keine Kapitalabfindungen vor. Zudem sei die Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Kapitalabfindungsbetrages nicht schlüssig. Die Berechnung der Versorgungsansprüche hätte sich dann gemäß § 7 der VO 1976 richten müssen, in dem sich dezidierte Angaben auf Basis welchen rentenfähigen Einkommens die Betriebsrente zu errechnen wäre und welcher Prozentsatz von diesem rentenfähigen Einkommen maximal als Betriebsrente bezogen werden könne, fänden. Insofern bedürfe es keinen Sachverständigengutachtens, sondern eines schlüssigen Vortrags zur Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. 50 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 07.09.2011 die Klage gegenüber dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die VO 1976 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als maßgebliche Berechnungsgrundlage für den Gesamtzeitraum ihrer Betriebszugehörigkeit heranzuziehen, da die VO 1976 wirksam durch die folgende VO 1982 abgelöst worden sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 (6 AZR 117/79) für den Arbeitgeber ein Vertrauensschutz dahingehend gegeben sei, dass die Ablösung einer Ruhegeldordnung in Form einer Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung wirksam sei. Von einem Eingriff in bereits erdiente Besitzstände durch die VO 1982 sei nicht auszugehen. Zum Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsordnung durch die VO 1982 habe die Klägerin aufgrund ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit noch nicht über eine unverfallbare Anwartschaft verfügt. Zudem enthalte die VO 1982 ausweislich der Ziffer III. 3. eine Übergangsregelung für die Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum 31.03.1982, nach der für diesen Zeitraum die alte Versorgungsregelung zugrunde zu legen sei. Die Versorgungsordnung sei demnach nur für die Zukunft verschlechtert worden. 51 Gegen das ihr am 30.09.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 28.10.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.12.2011 am 28.12.2011 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet. 52 Die Klägerin macht geltend, bei Vereinbarung der Betriebsvereinbarung 1982 hätten sich die Betriebsparteien hinsichtlich der Ablösung der Gesamtzusage aus dem Jahr 1976 nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können, da eine entsprechend gefestigte Rechtsprechung, die die Ablösung einer Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung grundsätzlich zulasse, nicht existiert habe. Allerdings liege – auch bei Anerkennung eines diesbezüglichen Vertrauensschutzes – ohnehin ein Eingriff in die erdiente Dynamik der Versorgungsansprüche der Klägerin vor, da eine Festschreibung der bisher von ihr erdienten Teilbeträge in der Versorgungsordnung 1982 erfolgt sei. Jedenfalls aber habe auf Basis der VO 1976 die „Anwartschaft“ bestanden, bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch dienstzeitabhängige Zuwächse erdienen zu können. Für einen solchen Eingriff seien sachlich- proportionale Gründe erforderlich, deren Vorliegen die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Vielmehr sei von einer guten gesamtwirtschaftlichen Lage im damaligen Zeitpunkt auszugehen gewesen. In dem damaligen maßgeblichen Prognosezeitraum habe die Klägerin stets Gewinne geschrieben. Die Eigenkapitalverzinsung sei stets positiv gewesen. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten zur wirtschaftlichen Lage vor dem Hintergrund der zum 01.04.1982 durch Betriebsvereinbarung geänderten Verordnung vom 25.07.2001 gehe von falschen Prämissen aus, da es in Anlehnung an die von der Rechtsprechung und der Literatur zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG entwickelten Grundsätze erstellt worden sei. Die Maßstäbe für den vorliegend zu prüfenden Eingriff anhand sachlich- proportionaler Gründe und die Frage der wirtschaftlichen Ausstattung zum Zwecke der Anpassung der Betriebsrenten nach§ 16 BetrAVG sei nicht deckungsgleich. Der nicht angemessenen Eigenkapitalrendite bei fortlaufenden Gewinnen habe eine massive Beschneidung der Betriebsrenten entgegen gestanden. Aus dem Gutachten gehe nämlich hervor, dass durch die Gegenüberstellung der verschiedenen Berechnungsvarianten in Folge der Änderung des Versorgungssystems die Pensionsrückstellung für den zugrunde gelegten Personenkreis je nach gewählter Übergangsregelung bis zum Jahr 1990 zwischen 24 % und 36 % hätten gesenkt werden sollen. Für die Anwartschaftsrückstellung hätten sich hierbei Reduzierungen von 43 % auf 55 % im Verhältnis zu den Pensionsrückstellungen bei unverändertem Fortbestand der Versorgungsordnung 1976 ergeben. Der Beklagte habe zudem nicht vorgetragen, dass andere Maßnahmen zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen eines gesamten Konzeptes erwogen worden seien. 53 Vorsorglich weist die Klägerin darauf hin, dass selbst dann, wenn die wirksame Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 zu bejahen seien, wiederum die Umwandlung in einen Kapitalbetrag der Rentenleistung durch die GBV 2002 unwirksam sei. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden – Betriebsvereinbarung bedürfe nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung, bei deren Prüfung das für die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit allgemein anwendbare dreistufige Prüfungsschema heranzuziehen sei. Nicht zu beanstanden sei der Wechsel von laufenden Renten – auf eine Kapitalleistung nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiege. Hiervon könne mit Rücksicht auf den massiven Eingriff in die Rechte der Klägerin, dadurch dass die Kapitalleistung hier die laufenden Betriebsrentenzahlungen auf Lebenszeit ersetzt hätte, nicht ausgegangen werden. 54 Die Klägerin beantragt, 55 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011, Az. 2 Ca 2132/11 aufzuheben; 56 2. festzustellen, dass sich die Betriebsrente der Klägerin für die gesamte zurückgelegte versorgungsfähige Dienstzeit nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 richtet, dies in Form der Umwandlung in einen Kapitalbetrag nach der Versorgungsordnung vom 19.05.2003 57 3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.047,82 € zu zahlen. 58 hilfsweise: 59 4. festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach dem Stand vom 01.01.1967 folgt. 60 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatlich jeweils zum 01. eines Monats 438,70 € zu zahlen, beginnend mit dem 10.11.2012. 61 Der Beklagte beantragt, 62 die Berufung zurückzuweisen. 63 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines diesbezüglichen Sachvortrages. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die VO 1976 durch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1982 wirksam abgelöst worden sei. Hierfür könne sich der Beklagte bzw. die damaligen Betriebsparteien auf hinreichenden Vertrauensschutz berufen. Die VO 1982 sei bereits durch die damaligen Betriebsparteien am 07.06.1982 geschlossen worden und damit vor dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 (6 AZR 1117/79). Ein Eingriff in die erdiente Dynamik der Versorgungsrechte der Klägerin liege nicht vor. Bereits die VO 1976 habe die Dynamik der Versorgungsrechte der Klägerin dahingehend in § 8 Ziff. 2 geregelt, dass die ruhegeldfähigen Bezüge auf einen Betrag von DM 4.000,00 begrenzt worden seien. Die Klägerin habe bereits bei Eintritt in ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 1978 ein höheres Gehalt bezogen. Für die wirksame Ablösung der VO 1976 durch die BV 1982 seien hinreichende sachlich-proportionale Gründe gegeben. Zum einen stelle die Einigung der Betriebsparteien auf die ablösende Betriebsvereinbarung ein Indiz für ein entsprechendes Bedürfnis dar. Zudem sei zum einen die gutachterliche Stellungnahme zur wirtschaftlichen Lage vor dem Hintergrund der am 01.04.1982 durch die Betriebsvereinbarung geänderten Versorgungsordnung vom 25.07.2001 der D AG und zum anderen die versicherungsmathematische Prognose zur Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der allgemeinen Versorgungsregelung (Versorgungsordnung) der K AG, E im Zeitraum 1982 bis 1990 der - AG vom 07.09.1981 zu berücksichtigen. Aus dem Gutachten vom 25.07.2001 ergebe sich, dass die Insolvenzschuldnerin (Firma K AG) in den Jahren 1978 bis 1982 zu keinem Zeitpunkt die Rentabilität der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere zuzüglich eines Mindestrisikozuschlages von 2 % erreicht habe. Im Gegenteil sei trotz veränderter Versorgungsordnung mit entsprechenden positiven Effekten bei den Rückstellungen bis 1985 die Eigenkapitalrentabilität auf einen negativen Wert zurückgegangen. Dies habe sich auch in den Folgejahren 1983 bis 1985 nicht geändert. Zudem habe die versicherungsmathematische Prognose zur Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung vom 07.09.1981 eine erhebliche steigende Belastung aus der Versorgungsordnung 1976 ausgewiesen. Zu verweisen sei insoweit auf die Anlage 2 dieses Gutachtens, das die sogenannte Berechnung A, d. h. die Berechnung zu einem Fortlaufen der Altregelung abbildet, woraus sich prognostisch vom Jahr 1982 mit einer Rückstellung von 967 Millionen DM bis in das Jahr 1990 zu einer Rückstellung von 1.758 Millionen DM in weniger als zehn Jahren eine annähernde Verdopplung der Belastungen ergäbe. Damit sei absehbar gewesen, dass sich die Belastungen aus der Versorgungsordnung 1976 überproportional erhöhen und die Wirtschaftkraft der Insolvenzschuldnerin übersteigen würden, die bereits zum Zeitpunkt der Ablösung keine angemessene Eigenkapitalrendite habe erzielen können. Auch die Umstellungen der monatlichen Rentenleistungen gemäß der VO 1982 in eine Kapitalleistung durch die GBV 2002 sei aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Indiziell ergebe sich das aus der Einschätzung der Betriebsparteien gemäß der Präambel der GBV 2002, in der als Gründe für die Umstellung die wirtschaftliche Lage, die Erleichterung der Abwicklung der betrieblichen Versorgungswerke und die Verbesserung der Kalkulierbarkeit genannt würden. In mehreren arbeitsgerichtlichen Entscheidungen – Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.03.2005 – 6 Ca 1259/04, Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 20.09.2005 – 7 Ca 2074/05, Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2006 – 2 Ca 3931/04, Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03.02.2005 – 5 Ca 2093/04, Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 11.01.2006 – 8 Sa 457/05 sei in Verfahren über die Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG zu unterschiedlichen Anpassungsstichtagen (01.07.2002, 01.07.2003 und 01.07.2008) die schlechte wirtschaftliche Lage bestätigt worden. Zudem werde die wirtschaftliche Lage durch die Geschäftsberichte der K AG seit dem Jahr 1999 dokumentiert. Seit dem Jahr 2002 sei ein Umstrukturierungsprogramm verfolgt worden, das sogenannte 10-Punkte-Wertsteigerungsprogramm. Im Jahr 2002 seien weitere Programme zur Flexibilisierung der Kosten gestartet worden. Im Jahr 2002 habe sich der EBTA um 129,8 Millionen € verringert, was einen Rückgang um 192,5 Millionen € entsprochen habe. Die Erfolge aus Kostensenkungsmaßnahmen hätten den um 351 Millionen € gesunkenen Rohertrag nur zum Teil kompensieren können. Im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgung sei eine Umstellung auf eine Kapitalversorgung vorgenommen worden. Zugleich seien 60 % der Kleinstrenten – Ausgaben von ca. 60 Millionen € - abgefunden worden. Durch die Umstrukturierung der Pensionsverpflichtungen habe eine Verminderung des Personalaufwandes in Höhe von etwa 45 Millionen € erreicht werden können. Zugleich seien die Versorgungsverpflichtungen bilanztechnisch ausgelagert worden, wodurch es gelungen sei, die Pensionsverpflichtungen im Umfang von 0,5 Milliarden € von 2,6 Milliarden auf 2,1 Milliarden zu reduzieren und aus der Bilanz herauszunehmen. Darüber hinaus sei wegen der Umstellung auf Kapitalleistung bei Berechnung von Pensionsrückstellungen kein Rententrend mehr zu berücksichtigen gewesen, sodass sich ein positiver Effekt auf Bilanz- und Rentabilitätskennziffern ergeben habe, was wichtig für das Rating und damit die Möglichkeit, Finanzmittel am Kapitalmarkt zu beschaffen, gewesen sei. Trotz aller Maßnahmen sei mit einem weiter rückläufigen Umsatzvolumen zu rechnen gewesen. Die Umstrukturierung der Versorgungswerke habe sich in das Gesamtkonzept und die negative Zukunftsprognose eingefügt. Der sachverständigt beratene Gesamtbetriebsrat habe sich im Zuge der Neuordnung der Versorgung mit den Gründen auseinander gesetzt, wie sich aus der Präambel der GBV 2002 ergeben habe. Damit habe die Umstellung auf eine Kapitalversorgung den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – entsprochen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes zur Umstellung auf die Kapitalleistung ergebe sich aus der Substanzerhaltungsanalyse zur Ermittlung des Anpassungspotentials der Dr. GmbH, Unternehmensberatung für Versorgung und Vergütung, Wiesbaden vom 01.07.2003 und den testierten Jahresabschlüssen gefolgert werden. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2000 ein negatives Anpassungspotential von ca. 58 Millionen €. Für das Jahr 2001 ergebe sich demgegenüber ein positives Anpassungspotential von ca. 164 Millionen €. Nach Eliminierung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen in Höhe von ca. 4,3 Milliarden € aus dem Jahresüberschuss und nach Erhöhung der betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen um einen zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwand von 12 Millionen € sowie um eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von ca. 55 Millionen € ergebe sich für das Jahr 2002 ein negatives Anpassungspotential von insgesamt etwa 189 Millionen €. Für das Jahr 2003 sei ein negatives Anpassungspotential von insgesamt ca. 430 Millionen € zu verzeichnen. Die Prognose für die Jahre 2004 bis 2006 habe für das Jahr 2004 ein negatives Anpassungspotential von insgesamt etwa 11 Millionen €, für 2005 ein positives Anpassungspotential von insgesamt 143,5 Millionen € und für das Jahr 2006 ein positives Anpassungspotential von etwa 91 Millionen € ergeben. Daneben sei aber gegenüber der ursprünglichen Prognose eine negative tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diese habe sich im dritten Quartal 2004 der Gestalt verschärft, dass ein weiteres Konzept zur Restrukturierung und Neuausrichtung des K -Konzerns notwendig geworden sei, die Grundlage für den Zwischenbericht zum 30.09.2004 geworden sei. Daher sei bereits im Jahr 2002 eine Substanzauszehrung absehbar gewesen, die unmittelbar gedroht habe. 64 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 65 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 66 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 67 II. Die Berufung ist allerdings unbegründet, da das Arbeitsgericht Köln im Urteil vom 07.09.2011 zu Recht von der wirksamen Ablösung der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 durch die Versorgungsordnung vom 07.06.1982 sowie später durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 ausgegangen ist und daher zutreffend sowohl die Hauptbegeheren der Klägerin auf Feststellung der Anwendbarkeit der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 in Form der Umwandlung in ein Kapitalbetrag nach der Versorgungsordnung aus dem Jahr 2002 bzw. vom 19.05.2003 und das darauf gestützte Zahlungsbegehren hinsichtlich eines offenen Differenzkapitalbetrages wie auch die hilfsweisen Begehren hinsichtlich der Feststellung entsprechender laufender Betriebsrentenleistungen und der Zahlung eines entsprechenden monatlichen Betriebsrentenbetrages ab dem 10.11.2012 abgewiesen hat. 68 1. Die Klagebegehren erweisen sich insgesamt als zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 3). Beide Feststellungsanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines solchen. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr – wie vorliegend – auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 653/07, zitiert nach juris Rz. 12). Mit dem Klageantrag zu 1) wie auch mit dem Hilfsantrag zu 3) will die Klägerin eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob im Rahmen des Betriebsrentenanspruchs der Klägerin sich entweder die Kapitalleistung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 bzw. die hilfsweise begehrte laufende monatliche Betriebsrentenleistung sich jeweils unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 01.01.1976 richten. Damit geht es um die Klärung bestimmter Ansprüche der Klägerin. 69 2. Das Feststellungsbegehren der Klägerin dahingehend, dass sich ihre Betriebsrente für die gesamte zurückgelegte versorgungsfähige Dienstzeit nach der VO 1976 richtet und sich hiernach auch die Kapitalabfindung nach der Versorgungsordnung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 richtet, ist ebenso wie das hierauf basierende Zahlungsbegehren hinsichtlich einer unter Berücksichtigung der vom K e. V. geleisteten Abfindung ergebende Differenzzahlung unbegründet. 70 a. Die VO 1976 ist wirksam durch die VO vom 07.06.1982 (VO 1982) abgelöst worden. 71 Grundsätzlich gilt, dass vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Sozialleistungen nicht gegen den Willen der begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt werden können. Für das Verhältnis vertraglicher Ansprüche zu den Normen einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt vielmehr das Günstigkeitsprinzip, das jedoch wegen des kollektiven Bezugs betriebseinheitlicher Regelungen nach dem Maßstab eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs zu beurteilen ist. Nur wenn die Neuregelung nicht insgesamt ungünstiger ist, können auch individuelle Rechte von Arbeitnehmern durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung geschmälert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 16.09.1986 – Gs 1/82, zitiert nach juris. 72 b. Allerdings durften die Betriebsparteien jedenfalls bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 (6 AZR 1117/79) davon auszugehen, dass eine Betriebsvereinbarung ein geeignetes rechtliches Mittel sei, eine auf einer Gesamtzusage oder vertraglichen Einheitsregelung beruhende (vertragliche) Versorgungsregelung abzulösen und insgesamt ungünstiger zu gestalten (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1990 – 3 AZR 573/89, zitiert nach juris). 73 Als die Betriebsparteien die bisherige Versorgungsordnung aus dem Jahr 1976, die eine Gesamtzusage der Arbeitgeberseite darstellte, durch die Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 änderten, konnten sie sich hinsichtlich der Wahl des Ablösungsmittels auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, die damals seit über 25 Jahren es für rechtlich zulässig hielt, eine vertragliche Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen, und zwar, wie der Große Senat im Beschluss vom 16.09.1986 hervorgehoben hatte, ohne Rücksicht auf die Regelungsmaterie. Hierzu hat das BAG im Urteil vom 20.11.1990 (3 AZR 573/89, zitiert nach juris) auf die frühere ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Urteilen vom 01.02.1957, 25.03.1971, 30.01.1970, 05.02.1971, 12.06.1975, 24.11.1977, 17.01.1980, 19.06.1980, 30.10.1980 und 08.12.1981 hingewiesen. 74 Mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Vertrauensschutz für die damaligen Betriebsparteien bei Abschluss der ablösenden Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 erweist sich die Wahl der Rechtsquelle der Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch bei verschlechternden Regelungen als zulässig. 75 aa. Allerdings erweist sich die Ablösung der Versorgungsregelungen durch die BV 1982 nur dann als zulässig, wenn sie den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entspricht. 76 bb. Hierbei gilt das dreistufige Prüfungsschema als Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 10.09.2002 – 3 AZR 635/01, zitiert nach juris Rz. 52). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüber gestellt werden. Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss also der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Dabei unterscheidet das Bundesarbeitsgericht zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch Dienstzeit abhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009 –3 AZR 674/07, zitiert nach juris; Urteil vom 19.04.2005 – 3 AZR 468/04, zitiert nach juris). 77 1) Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand der Klägerin liegt nicht vor. 78 Am stärksten geschützt ist der erdiente Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der sich zur Zeit der Änderung nach den Berechnungsgrundsätzen des § 2 BetrAVG ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, zitiert nach juris). § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BetrAVG sichert einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigen Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet oder über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet würde. Der unverfallbare und insolvenzgeschützte Teilbetrag wird gemäߧ§ 2, 7 Abs. 2 BetrAVG zeitanteilig berechnet. Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Insolvenz oder Inkrafttreten der ablösenden Neuregelung) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Berechnungsgrundlagen nach §§ 2 Abs. 5, 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, zitiert nach juris). 79 Hierzu ist festzuhalten, dass die Übergangsregelungen der VO 1982 unter III Ziff. 2 für Mitarbeiter, die bis zum Ablösezeitpunkt – 01.04.1982 – eine unverfallbare Anwartschaft erlangt haben, für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31.03.1982 die Bestimmungen der VO 1967 zugrunde gelegt werden mit der Maßgabe, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit gemäß § 9 VO 1976 1 % des rentenfähigen Einkommens – höchstens jedoch insgesamt 30 % von DM 4.000,00 – zugrunde gelegt wird. Als rentenfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma. Gemäß Ziffer III 2b wird allerdings für Zugehörigkeitszeiten, die nach dem Ablösezeitpunkt liegen, die neue Versorgungsordnung 1982 angewendet. 80 Hieraus ist zu schließen, dass die bis zum Änderungszeitpunkt erdienten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gemäß der VO 1976 erhalten bleiben und keine Verschlechterung erfahren. 81 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 zum 01.04.1982 nicht über eine unverfallbare Anwartschaft verfügte. 82 2) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors „Gehalt“ erreicht hatte. Der Arbeitnehmer muss zumindest die Versorgungsleistung erhalten, die dem bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung der erdienten Dynamik erreichten Versorgungsbesitzstand entspricht. Hinsichtlich nicht unverfallbarer Anwartschaften bestimmt die Übergangsregelung in Ziffer III der VO 1982, dass das Gehalt zum Zeitpunkt des Wechsels in den Versorgungsordnungen zugrunde zu legen ist, begrenzt wiederum auf den Höchstbetrag der VO 1976 in Höhe von DM 4.000,00. Die Beschränkung hinsichtlich eines Eingriffs in die zeitanteilig erdiente Dynamik betrifft die Klägerin nicht, da bei ihr der Berechnungsfaktor Gehalt bei Anwendung der VO 1976 wie auch bei Anwendung der ablösenden VO 1982 unverändert bleibt. Bereits in der VO 1976 waren gemäß § 8 Ziffer 2 die ruhegeldfähigen Bezüge auf einen Betrag von DM 4.000,00 begrenzt. Die Klägerin hat dem Hinweis des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 05.03.2012, wonach sie bei ihrem Eintritt höhere Bezüge verdiente, nicht widersprochen und diesen damit unstreitig gestellt. 83 3) Der Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse, die dienstzeitabhängig sind, erweist sich aus den erforderlichen sachlich-proportionalen Gründen als zulässig. 84 Die Neuregelung in der VO 1982 stellt lediglich einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse dar, da die bisherige Zuwachsrate von 1% pro Beschäftigungsjahr vermindert wird auf die festen Beträge des Versorgungsplanes gemäß Anlage 1 der VO 1982). 85 Die Eingriffe dürfen auf dieser Stufe nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen. Dabei müssen schließlich der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zu einander stehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 3 AZR 468/04, zitiert nach juris; Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 512/00, zitiert nach juris). Die sachlichen Gründe sind gegenüber den schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Dabei ist es ausreichend, wenn die Eingriffe in das Versorgungssystem sich in einen Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu Kosteneinsparung einfügen. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, bevor eine ablösende Betriebsvereinbarung Eingriffe in künftige Zuwächse vornehmen darf. Es geht im Ergebnis darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Sanierungsplan vorlegt (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 3 AZR 468/04, zitiert nach juris). Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Soll der Versorgungsaufwand des Unternehmens abgesenkt werden, so müssen Gründe vorliegen, die sich auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens beziehen. Jedenfalls, wenn die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen abgesenkt werden sollen, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht war und weshalb der Eingriff in die zukünftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass steht (BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, zitiert nach juris). Die geltend gemachten sachlichen Gründe der Neuregelung sind auf ihr Gewicht hin zu überprüfen und im Rahmen der Billigkeit am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1986 – 3 AZR 496/83, zitiert nach juris). 86 Die Beklagtenseite hat hierzu hinreichend auf die fehlende ausreichende Eigenkapitalrentabilität in den der ablösenden Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 vorrangehenden Jahre ab 1978 hingewiesen. Sie hat hierzu auf die gutachtliche Stellungnahme zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der K AG vom 25.07.2001 der BDO W AG hingewiesen. In dieser gutachtlichen Stellungnahme sind auf Seite 5 (KopieBl. 365 d. A.) die Jahresergebnisse der Jahre 1978 bis 1982 im Einzelnen aufgeführt, die jeweils eine Eigenkapitalrentabilität im Umfang von 6,57 %, 3,65 %, 9,60 %, 4,10 % und 0,71 % ergeben. Diese Prozentsätze liegen ausweislich der Aufstellung auf Seite 6 der gutachtlichen Stellungnahme jeweils unter der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere einschließlich eines anzusetzenden Mindestrisikozuschlags in Höhe von 2 %. Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals war daher vor Änderung der Versorgungsordnung durch die Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 nicht gegeben. Diese negative Eigenkapitalrentabilität setzte sich auch in den Folgejahren 1983 bis 1985 ausweislich Seite 7, 8 der gutachtlichen Stellungnahme vom 25.07.2001 fort. Dem entspricht auch die versicherungsmathematische Prognose zur Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der allgemeinen Versorgungsregelung der Deutschen Warentreuhand- und Kontinentale Treuhand AG vom 07.09.1981, die prognostisch von einer überproportionalen Erhöhung der notwendigen Rückstellung von 967 Millionen DM im Jahr 1982 bis zu 1.758 Millionen DM im Jahr 1990 ausgeht. 87 Zudem ist entsprechend den Urteilen des Arbeitsgerichts Essen und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 – 1 Ca 3489/00, Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2001 – 4 Sa 539/01) davon auszugehen, dass seit Inkraftsetzung der VO 1976 zahlreiche Änderungen durch die Rechtsprechung eingetreten waren. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat hierzu auf die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG auch für Zeiten vor Inkrafttreten des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes (BAG, Urteil vom 01.07.1976 – 3 AZR 791/75) und die Dynamisierung der Sozialversicherung bzw. deren Außerachtlassung (BAG, Urteil vom 15.09.1977 – 3 AZR 654/76) hingewiesen. Auch mit Rücksicht darauf liegt vorliegend eine Änderung der Versorgungsbedingungen unter sachlich-proportionalen Gesichtspunkten vor, die einen Willkürakt des damaligen Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.06.1982 ausschließen. 88 3. Auch die Hilfsanträge hinsichtlich der Gewährung laufender Betriebsrentenleistungen unmittelbar aus der VO 1976 sind unbegründet. 89 Die den Hilfsanträgen zugrunde liegende Rechtsansicht der Klägerin, wonach die Kapitalisierung der Versorgungsansprüche durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 unwirksam ist, erweist sich als unzutreffend. Während die Klägerin im Rahmen ihrer Hauptanträge noch von der Rechtsauffassung ausgeht, wonach die sich aus der VO 1976 errechnenden Versorgungsleistungen im Wege einer Kapitalabfindung nach der GBV 2002 auszahlen sind, rückt sie zur Begründung ihrer Hilfsanträge von dieser Auffassung ab. Im Rahmen der Hilfsanträge macht sie die Unwirksamkeit der Umwandlung der monatlichen Rentenleistung, die sie auch im Rahmen ihrer Hilfsanträge auf die Versorgungsordnung aus dem Jahr 1976 stützen will, geltend. 90 a. Nach dem oben gesagten ist den Versorgungsansprüchen der Klägerin nicht die VO 1976 zugrunde zu legen, da diese wirksam durch die VO 1982 abgelöst worden ist. 91 b. Aber auch die sich aus der VO 1982 ergebenden Versorgungsleistungen zugunsten der Klägerin sind nicht als monatlich fortlaufend zu gewährende Zahlungen zu erbringen, sondern sind gemäß der GBV vom 18.12.2002 als Kapitalabfindung zu erbringen. 92 aa. Für die Umstellung einer Rentenanwartschaft auf eine Kapitalleistung bedarf es einer eigenständigen Rechtfertigung. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden – Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufender Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. 93 Hierbei sind wiederum die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in Gestalt des dreistufigen Prüfungsschemas zu berücksichtigen. Allerdings ist das für die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelte dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaft einschlägig und lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderung von Anpassungsregeln bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregeln nicht ohne weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, zitiert nach juris Rz. 73 ff.). 94 bb. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellungen sind. Ausweislich des Abfindungsverbots in § 3 BetrAVG bewertet das Gesetz des Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsemfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden. Mit dem Wechsel zu einem Kapitalversprechen sind nicht unerhebliche Veränderungen bzw. Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Hierzu ist auf das durch die laufende Rentenzahlung vom Arbeitgeber übernommene Langlebigkeitsrisiko, der erhöhten Steuerlast für den Arbeitnehmer bei Kapitalleistung, die anderweitige Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bei Kapitalleistungen im Verhältnis zu dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegenden laufenden Rentenleistungen hinzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, zitiert nach juris Rz. 79 ff.). 95 Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Es reicht nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahe legen. Danach können sich im Rahmen der Abwägungen wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtung mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägungen zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, zitiert nach juris Rz. 84). 96 cc. Hierzu hat der Beklagte auf die Aussagen der Substanzerhaltungsanalyse vom 01.07.2003 und die entsprechenden testierten Jahresabschlüsse abgestellt. Hierauf bezugnehmend hat der Beklagte auf das Beteiligungsergebnis der Ka AG für das Jahr 2000 hingewiesen, wonach die im handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 117,7 Millionen Euro enthaltenen außerordentlichen Erträge von 97.361,00 Euro im Rahmen der Substanzerhaltungsanalyse zu eliminieren sind. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Erhöhung betriebswirtschaftlich notwendiger Aufwendungen und eines zusätzlichen Substanzerhaltungsaufwandes sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2000 ein negatives Anpassungspotential von 58 Millionen Euro. Hinsichtlich 2001 hat der Beklagte ein positives Anpassungspotential von 164 Millionen Euro, für das Jahr 2002 ein negatives Anpassungspotential von insgesamt 189 Millionen Euro im Einzelnen dargelegt (vgl. hierzu Schriftsatz des Beklagten vom 03.06.2013 Bl. 814 ff. d. A.). Auch für das Folgejahr 2003 ist ein negatives Anpassungspotential im Umfang von ca. 429 Millionen Euro dargetan. Aus diesen Zahlen und aus den Prognosen wie auch dem tatsächlichen Verlauf der Folgejahre ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 eine Substanzauszehrung absehbar war. Damit ist von wesentlichen wirtschaftlichen Gründen auszugehen, aufgrund derer der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgenommene Kapitalisierung der Rentenleistungen nach dem Vortrag des Beklagten zu einer erheblichen bilanziellen Entlastung der K AG führen sollte, die zugleich deren Rating und deren Kapitalrahmen verbessern sollte. 97 Nach alldem ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen von einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Gründe an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung bei Abschluss der GBV 2002 auszugehen. 98 Somit sind auch die Hilfsanträge der Klägerin, die gerichtet sind auf laufende monatliche Rentenleistungen, unbegründet. 99 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin als unterlegende Partei nach § 97 ZPO. 100 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. 101 RECHTSMITTELBELEHRUNG 102 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 103 R E V I S I O N 104 eingelegt werden. 105 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 106 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 107 Bundesarbeitsgericht 108 Hugo-Preuß-Platz 1 109 99084 Erfurt 110 Fax: 0361 2636 2000 111 eingelegt werden. 112 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 113 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 114 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 115 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 116 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 117 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 118 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.