Urteil
4 Sa 427/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0830.4SA427.13.00
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Leitsätze
Keine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs eines Piloten während bestehender Fluguntauglichkeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2013 – 14 Ca 9189/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Gewährung von Urlaub begehrt. Hinsichtlich der Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs eines Piloten während bestehender Fluguntauglichkeit Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2013 – 14 Ca 9189/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird insoweit zugelassen, als der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Gewährung von Urlaub begehrt. Hinsichtlich der Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten erstinstanzlich noch um die Gewährung von Erholungsurlaubsansprüchen und um Zahlungsansprüche, die wegen eines vom Kläger angeführten Sonderurlaubsanspruches und eines Bildungsurlaubsanspruches begehrt werden. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäߧ 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 08.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.06.2013 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2013 begründet. Er greift die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen an, wegen derer auf die Berufungsbegründung (Bl. 360 ff.d. A.) Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, dass seine Fluguntauglichkeit – deren Bestehen zwischen den Parteien unstreitig ist – darauf zurückzuführen sei, dass er jahrelangen Gifteinwirkungen am Arbeitsplatz, nämlich im Cockpit der von ihm geflogenen Flugzeuge, ausgesetzt gewesen sei. Er meint, dass bei ihm keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sei. Zum tariflichen Sonderurlaub meint der Kläger, er habe substantiiert vorgetragen, dass er umgezogen sei und habe diese Anschrift auch der Beklagten mitgeteilt, die seit diesem Zeitpunkt sämtlichen relevanten Schriftverkehr an diese Adresse richte. Die Beklagte wisse daher selbst, dass der Vortrag des Klägers richtig sei. Das Bestreiten der Beklagten erfolge ins Blaue hinein. Unabhängig davon, überreiche, er, der Kläger, in der Anlage die Umzugsbescheinigung (Bl. 375 d. A.). Zum Bildungsurlaub meint der Kläger, es komme darauf an, wo der Arbeitsort eines Arbeitnehmers liege. Sein Arbeitsort liege auf der Station F der Beklagten, also in H . Dieser Flughafen sei im gesetzlichen Sinne „Heimatbasis“ des Klägers. Die Veranstaltung, die er im Rahmen des Bildungsurlaubs habe besuchen wollen, sei auch nach dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannt. Dazu legt der Kläger den Anerkennungsbescheid vor (Bl. 376 d. A.). Der Kläger legt ferner den Arbeitsplan für die Veranstaltung „Business English Week B1“ vor (Bl. 377 d. A.). Schließlich trägt der Kläger zu seinen Zahlungsanspruch wegen des entgangenen Bildungsurlaubs vor, vorliegend gehe es nicht um Abgeltung, sondern um Schadensersatz, denn die Beklagte habe schuldhaft vereitelt, dass er, der Kläger, Bildungsurlaub im Jahre 2012 habe in Anspruch nehmen können. Dadurch seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in Berufen, in denen die englische Sprache von besonderer Bedeutung sei, außerhalb der Beklagten unterzukommen, deutlich gesunken. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt – 14 Ca 9189/12 – vom 16.04.2013 abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zum Tatsächlichen trägt sie vor, dass die Behauptung des Klägers, er habe aufgrund jahrelanger Gifteinwirkung am Arbeitsplatz seine Flugtauglichkeit verloren, unzutreffend sei. Das Gegenteil – so die Beklagte – sei zwischenzeitlich in dem Verfahren 17 Sa 496/11 beim hessischen Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Kläger im Jahr 2012 umgezogen sei. Die Ummeldung belege das gerade nicht. Vielmehr werde dadurch lediglich die Ummeldung belegt. Eine Ummeldung sei aber nicht mit einem Umzug gleichzusetzen. Die Heimatbasis in F sei auch kein Arbeitsort. Unabhängig davon folge schon aus Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 13.12.1991, dass der Einsatzort des Klägers K sei. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. (Gewährung von je 42 Urlaubstagen für die Jahre 2011 und 2012) gilt Folgendes: Der Kläger stützt in der Berufungsbegründung seinen Anspruch auf § 17 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L GmbH vom 01.04.2004 (im Folgenden MTV). Die Vorschrift sieht vor: Jeder Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vorschrift regelt damit inhaltlich nichts Anderes als § 1 Bundesurlaubsgesetz. I Der Klageantrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Klageantrag auf Urlaubsgewährung gerichtet ist, ohne dass der genaue Zeitraum bereits festgelegt werden soll. Ein derartiger Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der genaue Zeitraum der Urlaubsbewilligung kann im Vollsteckungsverfahren festgelegt werden (vgl. BAG 05.09.2002 – 9 AZR 355/01). II Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger ist arbeitsunfähig. Während der Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, auch nach der EuGH-Entscheidung in der Sache Schultz-Hoff vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06) erkannt, dass Urlaubsansprüche und zwar sowohl die aus dem gesetzlichen Mindesturlaub als auch darüber hinaus gehende vertragliche oder tarifvertragliche Ansprüche während einer Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar sind (vgl. z. B. BAG 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 Rn. 12; BAG 24.06.2003 – 9 AZR 423/02). 2. Diese Rechtsprechung steht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Denn nach dessen Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 einerseits einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sofern er den ihm durch die Richtline verliehenen Anspruch während eines anderen Zeitraums ausüben kann. Andererseits steht die Richtline auch einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, der sich im Krankheitsurlaub befindet, während des entsprechenden Zeitraums bezahlten Jahresurlaub nehmen kann (EuGH a.a.O. Rn. 28, 31, 32). Das europäische Recht ist zu der vorliegend zu entscheidenden Frage mithin neutral. 3. Der Kläger ist arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach den Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. z. B. BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07). Ein solcher Sachverhalt liegt vor. Der Kläger ist unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine vertragliche Hauptleistungspflicht, nämlich Flugzeuge zu fliegen, auszuüben. Der Kläger trägt dazu vor, dass es auf Grund „jahrelanger Gifteinwirkung am Arbeitsplatz“ so sei. Die Beklagte bestreitet die Ursache zwar, trägt jedoch selbst vor, dass der Kläger arbeitsunfähig sei (Bl. 181 d. A.). Außergerichtlich hat sie ausdrücklich davon gesprochen, dass der Kläger „nach wie vor unbefristet arbeitsunfähig erkrankt“ ist (Bl. 6 d. A.). Es ist mithin unstreitig, dass der Kläger aus Krankheitsgründen seine Hauptleistungspflicht nicht mehr erbringen kann, wobei dahinstehen kann, auf welche Ursache dieses zurückzuführen ist. Dass die Beklagte aufgrund ihres Direktionsrechtes gemäß § 106 GewO dem Kläger eine andere Hauptleistungspflicht zuweisen könnte, als das Fliegen von Flugzeugen, hat keine der Parteien behauptet. Soweit der Kläger daher erst- wie zweitinstanzlich versucht, dahingehend zu argumentieren, dass Fluguntauglichkeit nicht Arbeitsunfähigkeit bedeute, kann ihm im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zum Parallelfall der Seedienstuntauglichkeit eines Kapitäns hat das BAG dieses bereits entschieden (vgl. BAG 24.06.2003 – 9 AZR 423/02). 4. Aus § 17 Abs. 8 MTV ergibt sich nichts Anderes. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch diese Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz ihre Parallele hat: § 9 BUrlG. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in Kenntnis dieser Vorschrift entwickelt worden. Davon abgesehen aber ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen, wie bereits das Arbeitsgericht Frankfurt im Beschluss vom 19.11.2012 (Bl. 254/255 d. A.) festgestellt hat: Der Kläger ist seit dem 19.11.2008 gemäß einer Mitteilung des flugmedizinischen Sachverständigen dauerhaft fluguntauglich. Dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgelegt werden muss, regeln weder § 9 BUrlG noch § 17 Abs. 8 MTV. In beiden Vorschriften ist ausschließlich von „ärztlichem Zeugnis“ die Rede. Weder § 9 BUrlG noch § 17 Abs. 8 MTV regeln auch, - worauf der Kläger im Wesentlichen seiner Argumentation stützt – dass es dem Arbeitnehmer frei stehe, ein solches ärztliches Zeugnis vorzulegen oder nicht. Beide Vorschriften knüpfen nur an die objektive Existenz eines ärztlichen Zeugnisses an. 5. Der Urlaubsanspruch ist mithin nicht erfüllbar. Die Leistungspflicht des Klägers ist bereits aus krankheitsbedingten Gründen suspendiert, sie kann nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers erneut suspendiert werden. Die Erteilung von Urlaub ist mithin unmöglich (§ 275 BGB). B Zum Bildungsurlaub gilt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch ausschließlich auf das hessische Bildungsurlaubsgesetz. Dies hat er jedenfalls in der Berufungsbegründung klargestellt. Auch bezieht er sich lediglich auf einen Anerkennungsbescheid des hessischen Sozialministeriums (Bl. 376 d. A.) welcher auf § 10 Abs. 1 und 3i. V. m. § 11 HBUG gestützt ist. I. Auch der hessische Bildungsurlaub setzt eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers voraus (§ 5 Abs. 5 bis 7 HBUG). Eine solche Freistellung kann aber nicht erfolgen, weil die Leistungspflicht des Klägers bereits aufgrund seiner Fluguntauglichkeit suspendiert ist. II. Zudem hat der Kläger keine Ansprüche aus dem HBUG, weil die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 nicht gegeben ist. Dieser regelt: „Alle mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub.“ Der Kläger hat aber keinen Beschäftigungsschwerpunkt in Hessen. Der Kläger wird überhaupt nicht beschäftigt. Selbst wenn man auf die vorherige Beschäftigung abstellt, so hatte der Kläger keinen Beschäftigungsschwerpunkt in Hessen. Er flog Flugzeuge. Auch wenn das Flugzeug zuletzt in F stationiert war und deshalb F als Heimatbasis gilt, ändert dieses nichts daran, dass der Kläger ganz überwiegend nicht in Hessen tätig war, sondern das Flugzeug über ein Gebiet außerhalb Hessens flog. Dieses entspricht im Wesentlichen auch den Ausführungen des Frankfurter Arbeitsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit in dem bereits zitierten Beschluss. III. Schließlich scheitert dies bezügliche Klageantrag auch aus einem weiteren Grunde: Der Kläger verlangt insoweit ausschließlich Geld. Er verlangt 1.882,85 € brutto. Nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 17.08.2012 zunächst die Gewährung von fünf Tagen bezahlten Bildungsurlaubs und nur hilfsweise Zahlung verlangt und in dem entsprechenden Klageerweiterungsschriftsatz (Bl. 171 d. A.) mitgeteilt hatte, es gehe ihm um einen Kursus für die Weiterbildung in der englischen Sprache, hat der Kläger, nachdem die Zeit, in der der Kursus im Jahre 2012 stattfinden sollte, bereits abgelaufen war, erstinstanzlich nur noch den ursprünglich als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrag gestellt (Bl. 320/321 d. A.). Der Kläger hat nicht behauptet, er habe an dem Kursus tatsächlich teilgenommen. Zweitinstanzlich begründet der Kläger seinen Zahlungsanspruch, den er erstinstanzlich entsprechend dem auf die Zeit des Kursus entfallenden Entgelt berechnet hatte (vgl. Bl. 170/171 d. A.) so (Bl. 373 d. A.): „Vorliegend geht es nicht um Abgeltung, sondern um Schadensersatz, denn die Beklagte hat schuldhaft vereitelt, dass der Kläger Bildungsurlaub im Jahre 2012 in Anspruch nehmen konnte. Dadurch sind seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in Berufen, in denen die englischen Sprache von besonderer Bedeutung ist, außerhalb der Beklagten unterzukommen, deutlich gesunken.“ Der Kläger will offenbar nunmehr den als Vergütung für den Zeitraum des Bildungsurlaubs berechneten Betrag (1.882,85 €) als Schadensersatz dafür beanspruchen, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Nichtteilnahme an dem Bildungsurlaub deutlich gesunken seien. Unabhängig davon, dass durch die Nichtteilnahme die Chancen nicht gesunken sondern allenfalls nicht gestiegen sind, ist auch nicht andeutungsweise ersichtlich, dass dem Kläger dadurch ein Schaden von 1.882,85 € entstanden ist. Der Kläger unternimmt es nicht, diese Schadenshöhe zu begründen. C Zum Sonderurlaub gilt Folgendes: Der Kläger stützt seinen Anspruch (nur noch Zahlungsanspruch) auf § 18 des Manteltarifvertrages. Nach § 18 Abs. 1 MTV ist auf Antrag des Mitarbeiters in besonderen Fällen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Grundvergütung und der nicht flugstundenabhängigen Zulagen und Zuschläge zu gewähren. Nach § 18 Abs. 2 g ist ein Anlass für einen solchen Sonderurlaub von zwei Arbeitstagen „bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand (falls keine dienstliche Notwendigkeit besteht, höchstens einmal pro Jahr)“ gegeben. I. Die Beklagte hat erst- wie zweitinstanzlich bestritten, dass der Kläger dementsprechend umgezogen ist. Sie hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass tatsächlich ein Umzug stattgefunden hat und nicht lediglich eine Ummeldung des Klägers. Sofern der Kläger meint, dieses Bestreiten geschehe „ins Blaue“, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich der Wahrnehmung der Beklagten entzieht, ob der Kläger tatsächlich umgezogen ist. Sie kann den Umzug daher mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger hat auch zweitinstanzlich kein Beweismittel vorgebracht, mit dem der tatsächlich durchgeführte Umzug bewiesen werden könnte. Er hat lediglich eine von ihm als „Umzugsbescheinigung“ bezeichnete Bescheinigung der Meldebehörde K im T vorgelegt, die eine „Ummeldung“ bescheinigt. Daraus folgt nicht notwendiger Weise, dass der Kläger tatsächlich umgezogen ist. Nach dem Tarifvertrag kommt es nämlich nicht auf eine Ummeldung an, sondern auf einen „Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand“. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bereits an dem Ort, an dem er nunmehr gemeldet ist, eine Nebenwohnung hatte. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass er in einen fremden Hausstand gezogen ist. Substantiierter Vortrag zu einem Umzug fehlt ebenso wie ein entsprechender Beweisantritt. II. Davon abgesehen aber fehlt es wiederum an der Erfüllbarkeit des Sonderurlaubsanspruchs. Die Beschäftigungspflicht des Klägers war bereits suspendiert. Auch der Sonderurlaubsanspruch ist kein bloßer Zahlungsanspruch. Es wird vielmehr „Sonderurlaub unter Fortzahlung der Grundvergütung …“ gewährt. Dieses bedeutet wiederum die Freistellung zu dem Zweck, für den der Sonderurlaub gewährt wird. Die Vorschrift sieht vor, dass trotz der Freistellung die Fortzahlung der Grundvergütung und der nicht flugstundenabhängigen Zulagen und Zuschläge nicht suspendiert wird. Sie sieht aber nicht vor, dass ein Arbeitnehmer, der ohnehin nicht beschäftigt wird, in einem solchen Falle einen Entgeltzahlungsanspruch hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat – weil das Bundesarbeitsgericht jedenfalls zur Fluguntauglichkeit und deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch noch nicht Stellung genommen hat, die Revision wegen der Urlaubsansprüche zugelassen. Wegen der Zahlungsansprüche aus dem Grunde des Bildungsurlaubsanspruchs und des Sonderurlaubsanspruchs hat es die Revision nicht zulassen, weil diese Ansprüche aus weiteren Gründen nicht gegeben sind, hinsichtlich derer weder eine Divergenz vorliegt noch eine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.