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Urteil

5 Sa 93/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Befristung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist zulässig, bedarf aber eines sachlichen Grundes nach § 14 TzBfG. • Die Wirksamkeit einer nachträglichen Befristung unterliegt der TzBfG-Kontrolle; bei formularmäßiger Befristung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Befristung als Vertragsbestandteil wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde. • Für künstlerisch tätige Beschäftigte (z. B. Dramaturgen) kann der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.4 TzBfG) die Befristung rechtfertigen. • Die Anhörung eines Solomitglieds vor einer Nichtverlängerung muss durch die entscheidungsbefugte Person erfolgen; bei Intendantenwechsel genügt als Begründung der Hinweis auf den Intendantenwechsel. • Im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG sind Rügen tarifvertraglicher Verfahrensverletzungen in der Regel nicht zur Begründung der Aufhebungsklage geeignet.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Befristung aufgrund künstlerischer Tätigkeit und wirksame Nichtverlängerung • Eine nachträgliche Befristung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist zulässig, bedarf aber eines sachlichen Grundes nach § 14 TzBfG. • Die Wirksamkeit einer nachträglichen Befristung unterliegt der TzBfG-Kontrolle; bei formularmäßiger Befristung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Befristung als Vertragsbestandteil wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde. • Für künstlerisch tätige Beschäftigte (z. B. Dramaturgen) kann der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.4 TzBfG) die Befristung rechtfertigen. • Die Anhörung eines Solomitglieds vor einer Nichtverlängerung muss durch die entscheidungsbefugte Person erfolgen; bei Intendantenwechsel genügt als Begründung der Hinweis auf den Intendantenwechsel. • Im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG sind Rügen tarifvertraglicher Verfahrensverletzungen in der Regel nicht zur Begründung der Aufhebungsklage geeignet. Die Klägerin war seit 01.07.2002 bei der Beklagten als Musikdramaturgin beschäftigt. Am 27.03.2006 unterzeichneten die Parteien eine Vertragsanlage, die das Arbeitsverhältnis rückwirkend als befristet bis 31.07.2003 und gemäß tariflicher Regelungen beendigt bzw. verlängerbar ausgestalten sollte. Nach einem Intendantenwechsel im Mai 2010 führte die neue Intendantin am 24.06.2010 ein Anhörungsgespräch und teilte mit, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen. Die Beklagte erklärte dies schriftlich zum 19.07.2010 mit Wirkung bis 31.07.2011. Die Klägerin erhob Schiedsklage und später Aufhebungsklage mit dem Ziel, die Befristung und die Nichtverlängerungsmitteilung für unwirksam zu erklären und die Weiterbeschäftigung festzustellen. Sie machte insbesondere geltend, die nachträgliche Befristung sei nicht vereinbart bzw. unwirksam, die Tätigkeit sei überwiegend handwerklich gewesen und die Anhörung sei formell fehlerhaft gewesen. • Zulässigkeit: Die Berufung und die Aufhebungsklage sind form- und fristgerecht; das Aufhebungsverfahren überprüft Schiedssprüche nur auf Rechtsfehler (§ 110 ArbGG). • Klageänderung: Eine prozessuale Streitstandserweiterung ist hier nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die Wirksamkeit der Befristung bereits im bühnenoberschiedsgerichtlichen Verfahren gerügt hat. • Nachträgliche Befristung: Die Parteien haben sich am 27.03.2006 wirksam auf eine nachträgliche Befristung verständigt; eine nachträgliche Befristung ist zulässig und unterliegt denselben Wirksamkeitsanforderungen wie eine ursprüngliche Befristung (§ 14 ff. TzBfG). • AGB-Kontrolle und Vertragsauslegung: Die Vereinbarung genügt der eingeschränkten AGB-Kontrolle; die Formulierung und der Verweis auf tarifliche Vorschriften machen den Befristungswillen deutlich, sodass die Befristung Vertragsbestandteil ist. • Sachgrund: Die Befristung ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.4 TzBfG) gerechtfertigt, weil Dramaturgen dem künstlerischen Personal zuzurechnen sind und daher die Spielzeit- bzw. künstlerbezogene Befristung typischerweise sachlich gerechtfertigt ist. • Anhörung: Die Anhörung vor der Nichtverlängerungsmitteilung erfolgte ordnungsgemäß durch die zuständige Intendantin; bei Intendantenwechsel reicht der Hinweis auf den Wechsel als Begründung der Nichtverlängerung aus. • Anfechtung: Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Vereinbarung wegen Täuschung ist unbegründet. • Verfahrensrügen: Tarifvertragliche Rügen des Schiedsverfahrens können im Aufhebungsverfahren nicht zur erfolgreichen Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; das Arbeitsgerichtsurteil, welches die Aufhebungsklage abgewiesen hat, wurde bestätigt. Die nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrags vom 27.03.2006 ist wirksam und wegen der Eigenart der künstlerischen Arbeitsleistung durch einen sachlichen Grund nach § 14 TzBfG gedeckt. Die Nichtverlängerungsmitteilung im Zusammenhang mit dem Intendantenwechsel war ordnungsgemäß, da die Anhörung durch die entscheidungsbefugte Intendantin stattfand und der Hinweis auf den Intendantenwechsel als ausreichende Begründung genügte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.