Urteil
5 Sa 201/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0918.5SA201.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.02.2013 –2 Ca 2430/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger macht Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. August 2012 geltend. 3 Der Kläger führte im Mai 2012 mit dem Verwaltungspräsidenten der Beklagten D . T und dem Delegierten des Verwaltungsrates der Beklagten A ein Gespräch. Besprochen wurde, dass sich der Kläger für die Beklagte um den Erwerb eines Hubschraubers kümmern sollte. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Herr A ist der Cousin der Ehefrau des Klägers. 4 Im Anschluss an die Unterredung übersandte Herr A dem Kläger einen Arbeitsvertrag, der von ihm und dem Kläger unterzeichnet wurde. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 5 ff. d.A.) trägt auch die Unterschrift von Herrn D . T . Ob es sich um eine Fälschung handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen. 5 Der Kläger kommunizierte im Juni 2012 mehrfach per E-Mail mit D . T . Wegen des Inhalts der E-Mails wird auf die Ausdrucke Bl. 189 ff. d.A. verwiesen. 6 Am 14. Juni 2012 schickte der Kläger Herrn A eine E-Mail mit folgendem Inhalt: 7 „Hi D , 8 anbei mein Personalbogen. Habe soweit alles in eine Datei gepackt. Nachher gibt es auch noch den überarbeiteten Bogen (Musterbogen zum ausfüllen) – auch Tippfehlerbereinigt. 9 Hast du schon nähere Infos ob es „das“ heute oder morgen gibt?“ 10 Mit E-Mail vom 26. Juli 2012 mahnte der Kläger gegenüber Herrn D . T Gehalt für Juni 2012 an. Herr D . T antwortete am gleiche Tag wie folgt: „Keine Ahnung, Alles mit D besprechen Mit besten Grüßen D . U T “. Herr A erhielt eine Kopie der E-Mail. 11 Mit E-Mail vom 1. August 2012 an Herrn A mahnte der Kläger erneut seine Gehaltsansprüche an. Unter dem 10. August 2012 sprach er gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Er übergab die Kündigung Herrn A . 12 Die Klageschrift ist Herrn D . T persönlich in K zugestellt worden. Er ist für die Beklagte zu dem Gütetermin vom 12. Oktober 2012 erschienen. In dem Gütertermin ist Kammerverhandlung auf den 9. Januar 2013 bestimmt worden. Zu der Kammerverhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Die Beklagte ist darauf hin durch Versäumnisurteil verurteilt worden, an den Kläger 17.608,69 EUR brutto zu zahlen. Gegen das ihr am 15. Januar 2013 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 21. Januar 2013 Einspruch eingelegt. 13 Der Kläger hat behauptet, Herr A habe ihm gegenüber erklärt, er sei von der Beklagten und insbesondere von D . T bevollmächtigt. Herr A habe ihm den Vertrag per PDF-Datei übermittelt. Der Vertrag sei durch Herrn D . T und Herrn A elektronisch signiert gewesen. Später habe Herr A ihm das von Herrn A handschriftlich unterzeichnete Exemplar übergeben, welches er ebenfalls unterschrieben habe. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 Das Versäumnisurteil vom 09.01.2013 aufrechtzuerhalten; die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen aus dem Betrag von 17.608.69 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.09.2012 zu zahlen. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Sie hat die Ansicht vertreten, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Sie sei in der S zu verklagen, weil sie dort ihren Sitz habe. Ein Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen. Das vom Kläger vorgelegte Geschäftspapier benutze sie nicht. Herr A sei nicht befugt gewesen, Arbeitsverträge abzuschließen. Herr D . T habe den Kläger im Mai 2012 darüber unterrichtet, dass die Beklagte kein Geld erwirtschaftet habe und sie ihn daher nicht einstellen könne. Das Versäumnisurteil sei zu Unrecht ergangen. Die Klage hätte an ihrem Sitz zugestellt werden müssen. 19 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 9. Januar 2013 mit Urteil vom 6. Februar 2013 aufrechterhalten. Zusätzlich hat es die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 15. Februar 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 12. März 2013 Berufung eingelegt und diese am 12. April 2013 begründet. 20 Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Der von dem Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag sei nichtig, wenn überhaupt nach dem materiellen schweizerischem Arbeitsrecht von einem Vertrag ausgegangen werden könne. Er sei zu keinem Zeitpunkt ihr Arbeitnehmer gewesen. Mit der im vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag genannten „M G “ habe sie nichts zu tun. Eine „M G “ existiere nach ihrer Kenntnis gar nicht. Soweit der Kläger angegeben habe, er habe Konzepte für die Logistik und die Planung des Ausbaus einer Fluggesellschaft erstellen sollen, sei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Erwerb, der Verwaltung und dem Management von Beteiligungen sowie der Durchführung von Finanzierungsgeschäften befasst sei. Mit der E-Mail vom 26. Juli 2012 habe Herr D . T nicht etwa eine Genehmigung ausgesprochen. Es liege ein Fall der Kollusion vor. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom06. Februar 2013 – 2 Ca 2430/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Er behauptet, Herr A habe ihm bereits im Mai 2012 mitgeteilt, die Beklagte wolle für die M G die Kommende in B -R erwerben. Er sei daher beauftragt worden, die entsprechenden Informationen zu beschaffen und ein Sicherheitskonzept zu entwickeln. Ihm sei mitgeteilt worden, die Beklagte benötige Flugzeuge, um wertvolle Materialien wie „seltene Erden“, Gold und Geld sowie VIPS durch die Welt zu befördern. 26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 29 II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Auf die prozessualen Einwände der Beklagten, die den Erlass des Versäumnisurteils durch das Arbeitsgericht betreffen, kommt es im Berufungsverfahren nicht mehr an. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. August 2012 Vergütung. 30 1. Auf die prozessualen Einwände der Beklagten, die den Erlass des Versäumnisurteils durch das Arbeitsgericht betreffen, kommt es im Berufungsverfahren nicht mehr an. 31 Abgesehen davon vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das Versäumnisurteil in der Kammerverhandlung vom 9. Januar 2013 zu Unrecht ergangen ist. Der Verwaltungspräsident D . T , der die Beklagte vertritt, war im Gütetermin zu der Kammersitzung ordnungsgemäß geladen worden. Nicht maßgeblich ist, ob die Klage der Beklagten in Köln ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Ein möglicher Zustellungsmangel ist gemäß § 189 ZPO geheilt worden, weil die Klage Herrn D . T tatsächlich zugegangen ist. 32 2. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. 33 a) Dies folgt schon aus der Behauptung des Klägers, die Parteien hätten sich auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und einen in Deutschland liegenden Arbeitsort verständigt. 34 aa) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen). Diesem ist die Schweiz am 1. Januar 2011 beigetreten. 35 Für Arbeitsverträge ist der Abschnitt 5 des Übereinkommens maßgeblich. Dieser lautet: 36 „ Abschnitt 5: Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge 37 Art. 18 38 1. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt. 39 2. Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. 40 Art. 19 41 Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Überein- kommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden: 42 1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat; 43 2. in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat: 44 a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder 45 b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und dem- selben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand. 46 Art. 20 47 1. Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. 48 2. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.“ 49 Zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hat der EuGH entschieden, dass dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (EuGH 4. März 1982 – C-38/81 – juris). 50 Diese Aussage gilt auch für Art. 19 Nr. 2 des Lugano-Übereinkommens. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die internationale Zuständigkeit schon daraus, dass der Kläger behauptet hat, es sei ein in Deutschland abzuwickelndes Arbeitsverhältnis begründet worden. 51 b) Unabhängig von den vorherigen Erwägungen sind die deutschen Gerichte auch deswegen zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland liegenden Arbeitsort zustande gekommen ist. 52 aa) Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. 53 (1) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, beantwortet sich nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf das vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“). 54 Art.8 Rom I lautet: 55 „ Art. 8 Individualarbeitsverträge 56 (1) 1 Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. 2 Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. 57 (2) 1 Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. 58 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. 59 (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ 60 Für das Abkommen bestehen keine persönlichen Anwendungsvoraussetzungen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Vertragsparteien Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU sind ( ErfK/Schlachter Rom I-VO Rn 4). 61 (2) Danach ist deutsches Recht anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I). Der Kläger sollte von Deutschland aus seine Arbeit verrichten. 62 bb) Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis begründet worden. 63 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wurde. Denn nach deutschem Recht ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei möglich. 64 Maßgeblich ist, dass sich die Parteien durch den Austausch zweier korrespondierender Willenserklärungen auf den Abschluss des vom Kläger vorgelegten Vertrages verständigt haben. Nicht entscheidend ist, ob Herr D . T unmittelbar an dem Vertragsschluss beteiligt war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Herr A im Innenverhältnis zu der Beklagten nicht berechtigt war, Arbeitsverträge abzuschließen, hat er die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten. Jedenfalls hat Herr D . T das Handeln des Herr A genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). 65 (1) Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen ( BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 – BGHZ 189, 346). 66 Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist ( BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 – BGHZ 189, 346). 67 Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist ( BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 – BGHZ 189, 346). 68 (2) Danach liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Es mag sein, dass die Beklagte nicht darüber unterrichtet war, wie Herr A gegenüber Dritten aufgetreten ist. Sie hätte jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können und verhindern müssen, dass dieser als Vertreter, der dazu berechtigt ist, Arbeitsverträge abzuschließen, auftritt. Es bestand Anlass, sein Handeln zu kontrollieren, weil sie ihn zum Delegierten des Verwaltungsrates bestellt hatte und daher wusste, dass er für sie im Rechtsverkehr auftreten würde. Der Kläger durfte davon ausgehen, die Beklagte kenne und billige das Verhalten von Herrn A . Immerhin hat er für sie den Arbeitsvertrag unterzeichnet. 69 (3) Unabhängig von diesen Erwägungen ist auch deswegen ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, weil Herr D . T den Vertragsschluss genehmigt hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Antwort von Herrn D . T vom 26. Juli 2012 auf seine Mahnung nur so verstehen konnte, dass Herr D . T über den Vertragsschluss informiert war und diesen billigte. Mit dem Verweis auf Herrn A hat er nochmals gegenüber dem Kläger verdeutlicht, dass Herr A in allen Dingen, die das Vertragsverhältnis zum Kläger betrafen, der richtige Ansprechpartner war. Ebenfalls zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Verweisung auf Herrn A zur Klärung einer Auszahlung keinen Sinn machen würde, wenn kein Arbeitsverhältnis bestünde. 70 3. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Lohns für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. August 2012. Er hat in dieser Zeit für die Beklagte tatsächlich gearbeitet. Hiervon war bei der Entscheidungsfindung der Kammer auszugehen, weil die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat. 71 a) Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) . Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO) , genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 18. April 2012 – 5 AZR 248/11 – NZA 2012, 998). 72 b) Danach steht dem Kläger der für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. August 2012 geltend gemachte Lohn zu. Er hat in dieser Zeit für die Beklagte tatsächlich gearbeitet. Hiervon war bei der Entscheidungsfindung der Kammer auszugehen, weil die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat. Sie hat sich darauf beschränkt, Ausführungen zu prozessualen Fragen und zum Vertragsschluss zu machen. Dem Vortrag des Klägers zu seinen ausgeübten Tätigkeiten ist sie nicht konkret entgegengetreten. 73 III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. 74 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. 75 IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 76 Rechtsmittelbelehrung 77 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 78 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.