Urteil
2 Sa 242/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0923.2SA242.13.00
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Leitsätze
Bei der Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen kann die erforderliche einjährige Ausbildung nicht durch eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ersetzt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2013, Az.: 6 Ca 746/12, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen kann die erforderliche einjährige Ausbildung nicht durch eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ersetzt werden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2013, Az.: 6 Ca 746/12, wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Im Berufungsverfahren streiten die Parteien zuletzt nur noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin ab 01.09.2013 nach Vergütungsgruppe KR 4a Stufe 6 der Entgelttabellen zum TVöD VkA zu zahlen. Die Klägerin wurde zum 01.05.1996 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Diese Rechtsvorgängerin war bereits nicht eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes sondern eine private Betreiberin eines Altenheims. Die Klägerin wurde sowohl bei der Rechtsvorgängerin als auch bei der Beklagten als Altenpflegehelferin beschäftigt. Die Klägerin hat vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin in der T am dortigen Fachgymnasium für Gesundheitsberufe eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Vom 27.03.1995 bis zum 10.12.1995 absolvierte die Klägerin ein Anerkennungspraktikum für den Beruf der Krankenpflegehelferin beim M A . Unter dem 11.12.1995 bescheinigte ihr die Stadt A , dass sie berechtigt ist, auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ zu führen. Im Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 heißt es unter anderem, „§ 2 Arbeitsverhältnis Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag richten sich nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages [im folgenden BAT] und den dazu ergangenen Tarifverträgen und Sonderregelungen in der für die VkA jeweils geltenden Fassung. Die §§ 37 Abs. 2, 40, 42 bis 46, 53 Abs. 3,62 bis 64 BAT finden keine Anwendung! (…) § 5 Eingruppierung Frau Y wird gemäß § 22 BAT in der Vergütungsgruppe KR II /2 eingruppiert; die Höhe der Vergütung ist aus der als Anlage beigefügten Gehaltsmitteilung ersichtlich“. Nach Ende der Elternzeit, in welcher die Klägerin mit reduziertem Stundenumfang tätig war, schloss sie mit der nunmehrigen Beklagten unter dem 30.11.2004 eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitsvertrag vom 01.05.1996 wieder in Kraft gesetzt und damit die regelmäßige Arbeitszeit auf 38,5 Stunden angehoben wurde. Weiter heißt es dort: „zu 5: Ab dem 17.11.2004 beträgt das monatliche Gehalt 2.238,57 € brutto. Diese Summe wird gemäß § 22 BAT Vergütungsgruppe KR II/8 zusammengesetzt: Grundgehalt: KR II/8 1.399,82 € Ortszuschlag Stufe 8 748,68 € allg. Zulage 90,07 €.“ Mit Wirkung zum 01.10.2005 wurde der BAT durch den TVöD abgelöst. Die Überleitung der Vergütungsregelungen erfolgt in der Weise, dass aus der zuvor geschuldeten Vergütung ein Vergleichsentgelt gebildet wurde und die Arbeitnehmer entsprechend der durch das Vergleichsentgelt gefundenen Vergütungsgruppe an weiteren Tarifsteigerungen teilnehmen. Die Beklagte ordnete die Klägerin nach diesen Überleitungsvorschriften der neuen Entgeltgruppe KR 3a zu. Diese neue Entgeltgruppe gilt für diejenigen Mitarbeiter, die im vorherigen Vergütungssystem in den Entgeltgruppen KR I mit Aufstieg nach KR II eingruppiert waren. Die Klägerin hält diese Zuordnung für falsch. Sie vertritt die Ansicht sie müsse in die neue Entgeltgruppe KR 4a eingruppiert werden, da sie nach den alten Entgeltgruppen richtigerweise in die Entgeltgruppe 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 hätte eingruppiert werden müssen. Die Vergütungsgruppen der alten Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst unterscheiden zwischen Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern und Altenpflegerinnen einerseits sowie Pflegehelferinnen, Krankenpflegehelferinnen und Altenpflegehelferinnen andererseits. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Krankenschwestern und Altenpfleger haben die Tarifvertragsparteien Vorbemerkungen zu der Vergütungsordnung verfasst. Diese Vorbemerkungen lauten wie folgt: Nr. 2 Krankenschwestern, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert. Nr. 3 Kinderkrankenschwestern, die Tätigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert. Nr. 4 Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern ausüben, sind als Krankenschwestern eingruppiert. Soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend. Für Altenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelferinnen findet sich eine vergleichbare Regelung in den Vorbemerkungen nicht. Die Vergütungsgruppen der Altenpflegehelferinnen bauen wie folgt aufeinander auf: Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit werden grundsätzlich zunächst in Vergütungsgruppe 1 eingruppiert. Aus dieser Gruppe ist ein Aufstieg in Vergütungsgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung möglich. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit sind unmittelbar in Vergütungsgruppe KR II eingruppiert. Sie können nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe KR III aufsteigen. Dem gegenüber sieht die Vergütungsgruppenordnung vor, dass Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit unmittelbar in Vergütungsgruppe KR II beginnen und nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe KR III aufsteigen. Für Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit ist dann nach vierjähriger Bewährung auch noch ein weiterer Aufstieg in die Vergütungsgruppe KR IV möglich. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass sie auf Grund der Anerkennung als Krankenpflegehelferin und ihrer in der Türkei absolvierten zweijährigen Ausbildung wie eine Altenpflegehelferin mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit einzugruppieren gewesen wäre (II mit Aufstieg). Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD hätte sie damit bereits Vergütungsgruppe KR III erreicht. Hieraus folge dann die Eingruppierung in die neue Vergütungsordnung nach KR 4a. Da in der Vergütungsordnung nicht ausdrücklich wiedergegeben sei, dass die einjährige Ausbildung eine solche zur Altenpflegehelferin sein müsse, sei der Tarifvertrag so auszulegen, dass jede Ausbildung mit Abschlussprüfung jedenfalls aber eine Ausbildung als Krankenpflegehelferin ausreichend sei, um einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe KR III zu ermöglichen. Die Ausbildungen seien zudem gleichwertig, da Krankenpflege und Altenpflege sehr große Überschneidungen beinhalteten. Die Klägerin gibt die Vergütungsdifferenz mit 298,00 € monatlich an. Nach Abweisung der Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 4) und zwischenzeitlicher Erledigung der bis zum 01.09.2013 streitigen Vergütungsanteile beantragt die Klägerin mit der Berufung nunmehr nur noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.03.2013, Az. 6 Ca 746/12 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.09.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 4a Stufe 6 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin vertritt im Berufungsverfahren zusätzlich die Ansicht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung der Voraussetzung der „einjährigen Ausbildung mit Abschluss“ die erst zum 01.09.2006 in Kraft getretenen neue Ausbildungsordnung zur Altenpflegehelferin (APRO-APH) noch nicht gekannt hätten, weshalb es auf eine Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung nicht ankommen könne. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich durch Tarifvertragsauslegung ergebe, dass bei der geforderten einjährigen Ausbildung mit Abschluss nur eine solche zur Altenpflegehelferin in Frage komme. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Vorbemerkungen zu der Vergütungsordnung lediglich bei den Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern und Altenpflegerinnen (sämtliche Berufe mit einer dreijährigen Regelausbildungszeit) eine Eingruppierung trotz nicht einschlägiger Ausbildung vorsehen. Für die Berufsbilder der Helferinnen gelte dies nicht, da eine solche Regelung nicht in die Vorbemerkungen und auch nicht in den Tarifvertrag aufgenommen wurde. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass sich aus der Entscheidung Alemo-Herron des EuGH vom 18.07.2013, Az. C-426/11 ohnehin ergebe, dass eine Vergütungsanpassung durch sie als Betriebsübernehmerin nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist, soweit sie nicht zwischenzeitlich durch Berufungsrücknahme und Einschränkung des Berufungsantrags erledigt wurde, nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin aus der ursprünglichen Vergütungsgruppe KR II Fallgruppe 6 in die neue Vergütungsgruppe KR 3a übergeleitet. Dies ergibt sich durch Auslegung der ursprünglichen Vergütungsgruppenordnung unter Berücksichtigung insbesondere der Vorbemerkungen 2, 3, und 4 zu dieser Vergütungsordnung. Die Klägerin hat keine Ausbildung zur Altenpflegehelferin absolviert. Sie hat auch keine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin absolviert. Allerdings kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie wegen der zweijährigen Ausbildung zur Krankenschwester in der Türkei und des dort erreichten Abschlusses einschließlich des in Deutschland durchgeführten Anerkennungspraktikums bei einem Einsatz mit Tätigkeiten als Krankenpflegehelferin in Vergütungsgruppe KR II einzugruppieren wäre mit entsprechender Aufstiegsmöglichkeit nach KR III. Die Tarifsystematik ergibt nach Ansicht der Kammer jedoch, dass diese Rechtsfolge bei einem Einsatz mit Tätigkeiten als Altenpflegehelferin nicht eintritt. Zunächst ergibt sich dies aus den Vorbemerkungen 2, 3 und 4 zur Vergütungsordnung. Danach haben die Tarifvertragsparteien in drei einzelnen Vorbemerkungen für die Ausbildungen zur Krankenschwester, Kinderkrankenschwester und Altenpflegerin ausdrücklich geregelt, dass in diesen Fällen die abgeschlossenen Ausbildungen als gleichwertig angesehen werden. Es handelt sich in allen Fällen um Ausbildungen, die in der Regel drei Jahre dauern. Nicht geregelt ist bereits, ob eine Hebamme in der Tätigkeit als Altenpflegerin oder Kinderkrankenschwester wie eine Kinderkrankenschwester eingruppiert wird. Ebenfalls nicht geregelt ist, wie sich die Vergütungsgruppen der Helferinnen (Krankenpflegehelferin, Pflegehelferin und Altenpflegehelferin) zu einander verhalten, wenn eine Tätigkeit im jeweils anderen Berufsfeld ausgeübt wird. Da die Vorbemerkungen Ausnahmeregelungen zu den nachfolgend niedergelegten Vergütungsgruppen enthalten, gilt die allgemeine Auslegungsregel, dass solche Ausnahmen insbesondere wenn sie dezidiert nur für einen Teil der denkbaren Fälle niedergelegt werden, eng auszulegen sind. Es kann gerade nicht aus den drei Vorbemerkungen darauf geschlossen werden, dass in allen Fällen des ausbildungsfremden Einsatzes im Pflegebereich Ausbildungen gleichgestellt werden sollen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung gewünscht, wäre die Formulierung der einzelnen Vergütungsgruppen deutlich einfacher gewesen und die Vorbemerkung hätte lediglich lauten müssen: Die Ausbildung in einem Pflegeberufsbild wird allen anderen Ausbildungen im Pflegebereich gleichgestellt. Aus dem Aufbau der Vergütungsgruppen ergibt sich zudem weiterhin, dass die Tarifvertragsparteien Wertigkeitsunterschiede zwischen Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung und Krankenpflegehelferinnen ohne Ausbildung gesehen haben. Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung sind in Vergütungsgruppe KR I als Eingangsvergütung eingruppiert, Krankenpflegehelferinnen aber unmittelbar bereits in Vergütungsgruppe KR II. Vorausgesetzt ist dabei jeweils eine entsprechende Tätigkeit. Maßgeblich ist deshalb, ob das Berufsbild durch eine Tätigkeit in der Krankenpflege oder eine solche in der Altenpflege geprägt wird. Die Klägerin ist unzweifelhaft in der Altenpflege eingesetzt. Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass jede einjährige Ausbildung ausreichend ist, um die Qualifizierung der Vergütungsgruppe KR II Fallgruppe 5 (einjährige Ausbildung und Abschlussprüfung) zu erreichen. Gerade die dezidierten Vorbemerkungen, nach denen bei der dreijährigen Ausbildung von Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern und Altenpflegerinnen letztlich die durchgeführte Ausbildung gleichgestellt wird, lassen eine Auslegung des Tarifvertrages dahin, dass bei Altenpflegehelferinnen jede irgendwie geartete Ausbildung also z. B. auch eine solche als Bürokauffrau geeignet wäre, das Tarifmerkmal „einjährige Ausbildung“ zu erfüllen, als fernliegend erscheinen. Auch die Tatsache, dass für Krankenpflegehelferinnen von vorne herein eine höhere Vergütung gilt, sofern sie tatsächlich in der Krankenpflege eingesetzt sind, spricht dafür, dass bei Altenpflegehelferinnen nur eine dem Berufsbild entsprechende Ausbildung und ein dem Berufsbild entsprechender Abschluss ausreichend ist, um in die höhere Vergütungsgruppe vordringen zu können. Die Vergütungsgruppen erhalten auch nicht dadurch eine andere Bedeutung, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin durch die APRO-APH ab 01.09.2006 neu geregelt wurde. Denn es gab bereits ab dem 17.11.2000 ein entsprechendes Bundesgesetz und bereits seit dem Jahr 1994 ein Landesgesetz, welches eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin regelte. Die Vergütungsgruppen haben damit auch bereits vor dem Inkrafttreten der APRO-APH einen sinnvollen Regelungsinhalt, wenn sie zwischen Beschäftigten ohne Altenpflegehelferin-Ausbildung und solchen Beschäftigten, die eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin einschließlich erfolgreicher Abschlussprüfung durchlaufen haben, unterscheiden. Sollte man dieser Auslegung nicht folgen, so müsste man sich allerdings mit der Frage beschäftigen, ob aus der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (Az. C-426/11 Alemo-Herron) vorliegend folgt, dass die Beklagte ohnehin nicht zur Überleitung der Klägerin in die neuen Vergütungsgruppen des TVöD verpflichtet ist. Die erkennende Kammer vertritt hierzu die Ansicht, dass sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des EuGH dadurch unterscheidet, dass bereits der ursprüngliche Arbeitgeber nicht an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden war, sondern diese frei vereinbart hat. Anders als der EuGH meint, vertritt die erkennende Kammer die Ansicht, dass beide Arbeitsvertragsparteien oftmals das Bedürfnis nach einer dynamischen Bezugnahme von Regelungen haben, die Vergütungserhöhungen automatisch vorsehen. Die Bezugnahme auf ein Tarifwerk verhindert, dass bei einer statischen Vergütungsregelung ständig einzelne Arbeitnehmer Vergütungserhöhungen fordern und der Arbeitgeber so in dauernde Anpassungsverhandlungen eintreten muss. Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, in dem der vereinbarende Arbeitgeber nicht repräsentiert ist, stellt letztlich nichts anderes dar, als eine Gleitklausel mit der der Ausgleich der Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. ein Inflationsausgleich für die Zukunft versprochen wird. Zudem dient die Bezugnahme eines sogenannten „fremden“ Tarifvertrages auch dazu, die Abwanderung zur Konkurrenz zu verhindern. Dadurch, dass der Arbeitgeber zusagt, er zahle letztlich das Gleiche wie andere große, tarifgebundenen Arbeitgeber, verhindert er das Abwandern seiner Arbeitnehmer zur Konkurrenz. Hätte der einstellende Arbeitgeber also anstatt der Benennung des Tarifvertragswerkes vereinbart, er zahle immer das was X Y (ein zu benennender Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes) seinen Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit zahlt, so wird das Wort „Tarif“ überhaupt nicht verwendet. Gleichwohl gilt eine dynamische Vergütungsvereinbarung unter Bezugnahme auf das für den öffentlichen Arbeitgeber geltende Tarifwerk. Gegen die Entscheidung des EuGH ist zudem noch einzuwenden, dass ein Betriebsübernehmer die Möglichkeit und auch die Verpflichtung hat, sich die abgeschlossenen Arbeitsverträge anzusehen. Er kennt sein Risiko und kann kalkulieren, ob er bereit ist, einen Betrieb weiterzuführen, in dem Arbeitnehmer beschäftigt werden, denen eine dynamische Bindung an fremde Tarifverträge zugesagt ist. Im vorliegenden Fall kommt zudem noch hinzu, dass die Beklagte mit der Vereinbarung vom 30.11.2004 sich an die übrigen Bestandteile des ursprünglich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 01.05.1996 gebunden hat. Dies durfte die Klägerin als erneute einzelvertragliche Zusage der dynamischen Tarifvertragsanwendung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, also auch des danach abgeschlossenen TVöD verstehen. Nach alle dem ist die Klägerin richtig in die Vergütungsgruppen des TVöD übergeleitet worden. Die verbliebene Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.