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Beschluss

11 Ta 77/12

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:0927.11TA77.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 4475/11 d – wird zurückgewiesen. 1 G r ü n de: 2 I. Mit der Streitwertbeschwerde begehrt der Prozessvertreter der Klägerin zuletzt noch die Erhöhung des Wertes des Prozessvergleichs vom 16.01.2012 wegen der Verpflichtung zur Erteilung eines Schlusszeugnisses. Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren zunächst die Erteilung, später die Korrektur des darauf hin erteilten Zwischenzeugnisses begehrt. Die Beklagte verpflichtete sich im Prozessvergleich zur Erteilung eines Schlusszeugnisses, das dem erteilten Zwischenzeugnis entspricht. Das Arbeitsgericht hat den Zeugniskomplex einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet. 3 II. Die gemäß § 33 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 4 Die Festsetzung des Arbeitsgerichts hält sich im Rahmen billigen Ermessens (§ 3 ZPO). 5 Der Streitwert für Erteilung und Korrektur des Zwischenzeugnisses, welcher im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde, war mit einem Bruttomonatsverdienst zu bemessen. Aufgrund der inhaltlichen Identität, aber auch wegen des identischen Beurteilungszeitraums, zwischen Zwischenzeugnis und Endzeugnis scheidet die Annahme eines Mehrwerts des Vergleichs aus. Der gesamte Zeugniskomplex ist als Einheit zu bewerten und die Festsetzung auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes ausreichend und umfassend (LAG Köln, Beschl. v. 08.02.2011 – 5 Ta 6/11 -; Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 –). 6 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.