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Urteil

5 Sa 257/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist unbegründet, wenn das Angebotsziel bereits durch Ausübung des Direktionsrechts erreichbar ist (überflüssige Änderungskündigung). • Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort nach § 106 Satz 1 GewO bestimmen, soweit kein Vertragsarbeitsort vereinbart ist; nur bei besonderen Umständen kann sich hieraus eine vertragliche Beschränkung ergeben. • Bei der Kontrolle der Versetzung nach § 106 Satz 1 GewO ist der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung maßgeblich; hat der Arbeitgeber billiges Ermessen nicht ausreichend beachtet, ist die Versetzung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung überflüssig; Versetzung wegen unzureichender Ermessenserwägung unwirksam • Eine Änderungskündigung ist unbegründet, wenn das Angebotsziel bereits durch Ausübung des Direktionsrechts erreichbar ist (überflüssige Änderungskündigung). • Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort nach § 106 Satz 1 GewO bestimmen, soweit kein Vertragsarbeitsort vereinbart ist; nur bei besonderen Umständen kann sich hieraus eine vertragliche Beschränkung ergeben. • Bei der Kontrolle der Versetzung nach § 106 Satz 1 GewO ist der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung maßgeblich; hat der Arbeitgeber billiges Ermessen nicht ausreichend beachtet, ist die Versetzung unwirksam. Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt; das Vollzeitarbeitsverhältnis war 1993 auf Teilzeit reduziert worden. Nach Betriebsübergang 2011 führte die Beklagte ein neues EDV-Programm ein und wollte den Arbeitsvertrag ändern. Die Beklagte bot der Klägerin im Mai 2012 eine Änderungskündigung mit Versetzungsangebot nach Siegen an; die Klägerin nahm unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Außerdem sprach die Beklagte eine Versetzung zum 11. Juni 2012 aus. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Änderungskündigung und der Versetzung; das Arbeitsgericht gab der Klage zum Teil statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte u.a. Pflichtverletzungen und ein Problem mit der Arbeitsleistung der Klägerin geltend. • Änderungsschutzklage setzt voraus, dass über die Berechtigung einer Vertragsänderung gestritten wird; liegt die gewünschte Regelung bereits innerhalb des vorhandenen Direktionsrechts, ist kein Änderungsangebot gegeben und die Klage unbegründet. (Verhältnis zu § 4 Satz 2 KSchG) • Der Arbeitsvertrag enthält keinen festen Arbeitsort; daher ergibt sich das örtliche Weisungsrecht der Beklagten aus § 106 Satz 1 GewO. Eine längere Tätigkeit an einem Ort begründet ohne besondere Umstände keinen vertraglichen Bindungscharakter und schränkt das Direktionsrecht nicht automatisch ein. • Ist eine Regelung bereits durch Ausübung des Direktionsrechts erreichbar, ist die Änderungskündigung überflüssig; insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist. • Bei der Versetzung ist zu überprüfen, ob der Arbeitgeber sein billiges Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO beachtet hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ermessensentscheidung. Hier war zum Zeitpunkt der Entscheidung (Ende Mai 2012) die zur Entlastung ins Feld geführte Untervermietung noch nicht erfolgt, sodass die Beklagte ein Einzelbüro hätte zuweisen können. • Das Arbeitsgericht hat die Versetzung wegen unzureichender Berücksichtigung des billigen Ermessens zu Recht für unwirksam erklärt; die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. • Kostenentscheidung und Nichtzulassungsentscheidung folgten aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen, da Entscheidungsgrundlagen einzelfallbezogen sind. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Klage war insoweit abzuweisen, als sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung wandte, weil das Änderungsangebot überflüssig war, da die gewünschten Arbeitsbedingungen bereits durch Ausübung des Direktionsrechts erreichbar sind. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen, weil die Versetzung nach § 106 Satz 1 GewO unwirksam ist, da die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht ausreichend berücksichtigte, dass der Klägerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Einzelbüro zugewiesen werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt, und die Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat die Klägerin in ihren Feststellungsanträgen teilweise Erfolg: die Versetzung wurde aufgehoben, während die Anfechtung der Änderungskündigung erfolglos bleibt.