Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.08.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 8613/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.050,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft dieser Entscheidung, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Juli 2011 eine um monatlich 185,24 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.355,46 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine Anpassung der vom Kläger seit dem 01.06.2000 bezogenen Betriebsrente in Höhe von 1.170,22 € brutto zu den Stichtagen 01.04.2003, 01.04.2006 und 01.04.2009. Der am 1944 geborene Kläger war vom 01.11.1984 bis zum 31.05.2000 bei der G Firmen- und Privatservice GmbH W beschäftigt. Unter dem 03.03.1986 erteilte die Konzernobergesellschaft G Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) dem Kläger eine Versorgungszusage, gleichzeitig im eigenen Namen sowie im Namen der Arbeitgebergesellschaft. Diese beruhte auf einer Übernahme der aktuellen und zukünftigen Pensionsverpflichtungen der Konzerngesellschaften durch die GKB im Jahre 1976 (sogen. 1976er Vereinbarung). Seit dem 01.06.2000 erhält der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.288,75 DM bzw. 1.170,22 € brutto. Zum 01.10.2002 wurde die ehemalige Arbeitgebergesellschaft G Firmen- und Privatservice GmbH W auf die G Firmen- und Privatservice AG (GFP) verschmolzen. Die GFP wurde am 23.01.2004 in G GFP Verwaltungs-AG (GFPA) umfirmiert. Mit Schreiben vom 26.05.2003 lehnte die G Versorgungskasse für die GFPA eine Anhebung der Betriebsrente zum konzernweit einheitlichen Stichtag 01.04.2003 ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit Schreiben vom 04.07.2003. Zum 31.12.2003 übertrug die GFPA ihren Kerngeschäftsbetrieb mit den zugehörigen Vermögensgegenständen anteilig auf verschiedene andere Konzerngesellschaften und die Anteile an diesen auf die GKB bzw. die G Konzern Lebensversicherungs-AG (GKL) gegen Gewährung eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Höhe des steuerrechtlichen Teilwerts. Die aktiven Mitarbeiter gingen zum 01.01.2004 auf die Nachfolgegesellschaften über. Seither beschäftigt die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränken sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens. Zum 01.05.2006 schied die GKB W aus dem Konzernverbund aus. Die T AG wurde 100%ige Anteilseignerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte dem Kläger und allen anderen Betriebsrentnern mit, dass sie sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der dem Kläger und den übrigen Betriebsrentnern gewährten Versorgungszusagen übernommen habe. Fortan leistete die Beklagte die fälligen Zahlungen auf die Rentenansprüche der Betriebsrentner des Konzerns. Am 28.06.2006 wurde zwischen der Beklagten und der T AG ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen, der bis zum 31.03.2008 lief. Mit Schreiben vom 18.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auch zum Zeitpunkt 01.04.2006 keine Erhöhung der Betriebsrente vornehmen könne. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2007. Bei Beendigung des Beherrschungsvertrags zur Beklagten verkaufte die T AG ihre Anteile an der Beklagten an die damalige HDI-G Sach- Serviceholding AG (nunmehr T Service AG). Aufgrund eines Vertrages vom 05.08.2008 wurde die GFPA zum 30.09.2008 auf die Beklagte verschmolzen. Mit Schreiben vom 15.12.2009 lehnte die HDI-G Pensionsmanagement AG für die Beklagte auch eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.04.2009 ab. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 05.03.2010. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er von der Beklagten eine Erhöhung seiner Betriebsrente in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes seit Mai 2000 verlangen könne. Im Zuge der Umwandlung der GFPA in eine Rentnergesellschaft seien ihr die „guten Jahre“ weggenommen worden. Die GFPA sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende finanzielle Ausstattung zu erhalten, um zukünftige Rentenanpassungen vornehmen zu können. Es sei ihr daher nach § 242 BGB verwehrt, sich nunmehr auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit zu berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne eine Anpassung seiner Betriebsrente mit Nachzahlungen für die Zeit ab dem 01.01.2007 nicht verlangen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma GFPA, und die Beklagte selbst zu Recht eine Erhöhung der Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2006 und 01.04.2009 abgelehnt hätten. Die Leistungsfähigkeit der GKB als Obergesellschaft sei unerheblich, weil es mangels verdichteter Konzernbeziehung keinen Berechnungsdurchgriff gebe. Die GFPA bzw. in deren Rechtsnachfolge die Beklagte hätten die mangelnde Leistungsfähigkeit auch nicht treuwidrig herbeigeführt. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf die T AG, mit der ab 2006 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bestanden habe, scheide mangels unangemessener Benachteiligung der Betriebsrentner aus. Auch die Voraussetzungen für eine sogenannte Innenhaftung der T -AG gegenüber der Beklagten nach § 826 BGB seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf Blatt 603 ff. der Akten Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Anpassungsansprüche unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er behauptet, dass die GFPA bzw. jetzt die Beklagte seit dem Jahreswechsel 2003/2004 durch die Übertragung ihres Geschäftsfelds auf eine G -Tochtergesellschaft zu einer reinen Abwicklungs-/Rentnergesellschaft geworden sei. Diese sei nur noch in der Lage gewesen, die laufenden Betriebsrenten zu bedienen; eine Anpassung sei schlicht unmöglich gewesen. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen Umgehung des § 16 BetrAVG zumindest zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, zugestellt am 04.08.2011 - 9 Ca 8613/10 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe € 3.048,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 112,92 brutto sei dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 und 01.04.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe € 5.001,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 185,24 brutto seit dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Juli 2011 eine um monatlich € 185,24 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 1.355,46 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die rechnerisch unstreitige Anpassung seiner Betriebsrente beanspruchen. Ihm stehen nämlich entsprechende Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Ohne Erfolg bleibt die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich des Beginns der Zinspflicht. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft Schadenersatzansprüche auslösen. Denn den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, eine Rentnergesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (grundlegend BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/06, NZA 2009, 790). Das Bundesarbeitsgericht hat diese überzeugende Rechtsprechung bislang auch nicht aufgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lassen sich der letzten Entscheidung des dritten Senats vom 15.01.2013 (3 AZR 638/10) keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Dies hat das LAG Köln bereits in einer Parallelentscheidung vom 03.07.2013 (3 Sa 816/12), der die Kammer folgt, näher dargelegt. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung sollen die Kernaussagen des Bundesarbeitsgerichts nochmals wiedergegeben werden. Der dritte Senat führt in der Entscheidung vom 11.03.2008 im Einzelnen Folgendes aus: "Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg sicherzustellen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch §§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungs-verhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes. .... Grundsätzlich muss die Ausstattung der versorgungspflichtigen Gesellschaft nicht nur für die Erfüllung der zugesagten laufenden Betriebsrenten, sondern auch für die Anpassungen nach§ 16 BetrAVG ausreichen. Entscheidend sind auch hier die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebenden Wertungen. .... Solange und soweit der Versorgungsschuldner jedoch leistungsfähig ist, hat er die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen. Dies gebietet der Zweck der Versorgungsleistung. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall. Er darf nicht planmäßig herbeigeführt werden, insbesondere nicht durch unzulängliche Ausstattung der die Versorgungspflichten übernehmenden Gesellschaft. Selbst bei einer Einstellung der Betriebstätigkeit und einer Liquidation des Unternehmens will der Gesetzgeber eine schleichende Entwertung der Betriebsrenten verhindern (BAG, Urteil vom 11.03.2008 - 3 AZR 358/08,NZA 2009, 790 mit umfassenden weiteren Nachweisen). ..." 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat – wie in der Parallelsache des LAG Köln (3 Sa 816/12) - die Schadenersatzpflicht der Beklagten zur Folge: a) „Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Schaden ersetzt verlangen, der durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Schadensauslösendes Ereignis ist vorliegend die im Konzern zum Jahreswechsel 2003/2004 durchgeführte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung, durch welche die damalige Versorgungsschuldnerin der Betriebsrente des Klägers von der aktiven zur Rentnergesellschaft geworden ist. (1) Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog Betriebsrente. Dieses Versorgungsverhältnis stellt ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar. (2) Ebenso wie zuvor im aktiven Arbeitsverhältnis bestand auch in diesem Schuldverhältnis der Parteien die vom Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgestellte besondere Rücksichtnahmepflicht der GFPA als Versorgungsschuldnerin. In diese Pflicht ist die Beklagte aufgrund der späteren Übernahme der Versorgungsverpflichtungen und nunmehrige originäre Versorgungschuldnerin eingetreten. (3) Diese vertragliche Nebenpflicht hat die GFPA verletzt. Bei der Umstrukturierung zum 01.01.2004 sind entgegen der gesetzlichen Vorgabe die Interessen der Betriebsrentner und damit u.a. die Interessen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Anders als die Beklagte meint, kann der vorliegende Fall einer Veräußerung sämtlicher aktiven Teile einer Gesellschaft und ein so entstehender "betriebsrentenrechtlicher Rest" nicht anders behandelt werden, als die Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen bei gleichzeitiger unveränderter aktiver Tätigkeit der Gesellschaft am Markt. Beide Alternativen wirken sich in identischer Weise auf die Situation der Betriebsrentner aus. In beiden Fällen befinden sie sich nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen in einer nicht (mehr) aktiv am Markt tätigen Gesellschaft, die nicht über die hinreichende wirtschaftliche Ausstattung verfügt, um Anpassungen nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Gerade auf die Interessen der Betriebsrentner kommt es aber nach den oben dargestellten Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung maßgeblich an. Das Gleiche gilt im Übrigen auch originär für die Beklagte. Auch diese ist - entgegen der beklagtenseitigen Rechtsauffassung - eine Rentnergesellschaft im Rechtssinn. Ihr ganz wesentlicher Geschäftsinhalt besteht in der Betreuung der Betriebsrentner und der Abwicklung sämtlicher Pensionsverpflichtungen. Hieran hat sich durch die hinzugekommene Funktion als Komplementär-GmbH eines Investmentvehikels ebenso wenig geändert wie durch die Verschmelzung der HGB GmbH und die daraufhin erzielten Erlöse aus einer konzerninternen Flugzeugvermietung. Konkrete Angaben zu den erzielten Einkünften und deren Verhältnis zu den Pensionsverpflichtungen macht die Beklagte nicht. Erst recht behauptete sie - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt - selbst nicht, nunmehr zur Fluggesellschaft geworden zu sein. Die Beklagte war und bleibt damit, jedenfalls für die Beurteilung der beiden streitgegenständlichen Anpassungsstichtage - eine bewusst geschaffene Rentnergesellschaft, auf die die oben genannten Grundsätze der BAG-Rechtsprechung Anwendung finden. Auch sie hätte also finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen. Die weiteren von der Beklagten zuletzt angeführten im Oktober 2010 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Änderungen sind vorliegend ohne rechtliche Relevanz, da sie deutlich nach dem zweiten Anpassungsstichtag erfolgt sind. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des dritten Senats vom 10.03.2008, dass "der versorgungspflichtige Arbeitgeber die Versorgung seiner Arbeitnehmer nicht durch Vermögenstransaktionen beeinträchtigen" dürfe. Genau dies ist aber mit der Umstrukturierung zum 01.01.2004 geschehen. Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich bei der GFPA vor diesem Stichtag um eine wirtschaftlich gesunde Gesellschaft. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung auf die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des GFPA vor deren "Umwandlung" in eine Rentnergesellschaft für die Prüfung der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG rechtlich nicht ankomme. Nach der Umstrukturierung erfüllte die GFPA als reine Rentnergesellschaft nicht mehr die wirtschaftlichen Anforderungen, die nach § 16 BetrAVG für eine Anpassungsverpflichtung bestanden. Somit haben allein die Umstrukturierung und die hierdurch bedingte Zuordnung der Pensionsverpflichtungen zu einer reinen Rentnergesellschaft dazu geführt, dass keine Anpassung erfolgte. Sämtliche gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, die die Entstehung einer Rentnergesellschaft zur Folge haben, dürfen nur unter Beachtung der oben genannten besonderen Rücksichtnahmepflicht vorgenommen werden. Denn diese Rücksichtnahmepflicht besteht allein aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Versorgungsempfänger und Versorgungschuldner unabhängig davon, welche gesellschaftsrechtliche Maßnahme auf diese Vertragsbeziehung einwirkt. Überdies war bereits in der sog. "1976er-Vereinbarung" angelegt, dass den jeweiligen Gesellschaften das für die Pensionsverpflichtungen nötige Kapital entzogen wird. Wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf den von der KPMG im Rahmen der Anpassungsprüfung 2007 erstellten Bericht (Bl. 159 d. A.) vorgetragen, mussten die einzelnen Gesellschaften zunächst zum Stichtag 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der ermittelten Pensionsrückstellungen an die GKB zahlen. Darüber hinaus waren sie verpflichtet auch weiterhin sowohl sämtliche Nettozuführungen zu den weiteren Pensionsrückstellungen als auch die laufenden Zahlungen an die Pensionäre lediglich vermindert um eine 6%ige Verzinsung an die GKB zu zahlen. Das war weniger problematisch, solange die Gesellschaften aktiv am Markt tätig waren und Gewinne erzielten. Mit Schaffung der Rentnergesellschaften potenzierte sich die Schieflage. Die jeweilige Gesellschaft hatte nicht nur sämtliche die Pensionsverpflichtungen betreffenden finanziellen Gegenwerte an die Obergesellschaft abgeführt, sondern verfügte nunmehr auch über keine eigenen Einnahmen mehr, um diese Lücke auszugleichen. Umso mehr hätte es also bei der Umstrukturierung zum 01.01.2004 nahegelegen, die Interessen der Betriebsrentner besonders zu berücksichtigen. b) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Nach§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist insoweit dem Schuldner der Entlastungsbeweis möglich. Die GFPA hat die Umstrukturierung bewusst und mit dem Ziel vorgenommen, sämtliche aktiven Geschäftsbereiche auszugliedern. Ihr war bewusst, dass damit letztlich nur die Pensionsverpflichtungen bei ihr verbleiben würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist, sind nicht ersichtlich.“ c) Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den im titulierten Umfang eingetretenen Schaden. Dieser besteht in Höhe der unterbliebenen Anpassung. Diese berechnet sich gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG aus der Teuerungsentwicklung, gemessen am Verbraucherpreisindex für Deutschland. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04, DB 2006, 732). Da die Berechnung der auf den nicht verjährten Zeitraum bezogenen Anpassungsforderungen nicht im Streit sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. d) Die Verpflichtung zum Schadenersatz trifft die Beklagte auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Auch insoweit folgt das Gericht der bereits mehrfach zitierten Parallelentscheidung der Dritten Kammer. „Der Einwand der Beklagten, eine Betriebsrentenanpassung müsse immer dann unterbleiben, wenn diese aus der Substanz des Unternehmens geleistet werden müsste, greift im vorliegenden Fall nicht. Dieser, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich gebilligte Einwand gilt nur für die Anpassung nach § 16 BetrAVG. Vorliegend ergibt sich die Leistungspflicht der Beklagten aber aufgrund einer Schadenersatzverpflichtung. Für die Leistung zum Schadenersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung gelten die Grenzen des § 16 BetrAVG weder unmittelbar noch entsprechend. Denn mit der Pflichtverletzung hat die Beklagte einen selbstständigen Haftungsgrund geschaffen, der neben der allgemeinen gesetzlichen Anpassungsverpflichtung besteht. Schadenersatz ist Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen und geht damit weiter als die gesetzliche Anpassungspflicht. Schadenersatz ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Schuldner unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation zu leisten. Bei fehlender Liquidität muss er sich ggfls. anderweitig entsprechende Mittel verschaffen. Das gilt jedenfalls, so lange keine Insolvenz droht. Für letzteres sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das gilt umso mehr, wenn man mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung von werthaltigen Ausgleichsansprüchen der Beklagten gegen die Konzernobergesellschaft ausgeht.“ 3. Ob die Beklagte neben der Verpflichtung zum Schadenersatz auch unmittelbar gemäß § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist, bedarf demgemäß keiner Entscheidung. 4. Unbegründet ist die Berufung des Klägers lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Zinsdatums. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der neueren Rechtsprechung des Dritten Senats an (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 859/09, EzA § 16 BetrAVG Nr. 60). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.