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Urteil

2 Sa 817/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:1014.2SA817.12.00
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Leitsätze

Parallel zu 2 Sa 1294/11

Keine Klage auf Anpassung gegen eine Partei, die nicht Versorgungsschuldner, sondern nur Haftungsübernehmer ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 16 Ca 10531/10 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers vollständig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallel zu 2 Sa 1294/11 Keine Klage auf Anpassung gegen eine Partei, die nicht Versorgungsschuldner, sondern nur Haftungsübernehmer ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 16 Ca 10531/10 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers vollständig abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008. Der am 1938 geborene Kläger war seit 15.01.1973 im früheren G -Konzern beschäftigt. Unter dem 12.12.1973 erteilte ihm sein damaliger Arbeitgeber eine Versorgungszusage, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 21 f. d. A. verwiesen wird. Der Arbeitgeber und Versorgungsschuldner des Klägers firmierte damals unter B für Versicherungswesen R G & Co. GmbH. Die frühere Konzern-Obergesellschaft G -Konzern Versicherungsbeteiligungs-AG (GKB) trat mit Wirkung vom 31.12.1976 auf der Basis eines Vertrages aus Dezember 1976 (sog. „1976er-Vereinbarung“) in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften ein. Im Außenverhältnis hafteten die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiter neben der GKB. Zum 31.10.1996 schied der Kläger aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er erhielt zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente überging und anfangs 2.956,39 DM betrug und letztmalig zum 01.04.2002 auf 1.604,51 € brutto monatlich angehoben wurde. Der Vertragsarbeitgeber und Versorgungsschuldner des Klägers (B für Versicherungswesen R G & Co. GmbH) wurde zum 31.08.1998 auf die G V GmbH verschmolzen, die ihrerseits am 27.08.1999 auf die GKB, die damalige Konzernholding verschmolzen wurde. Die GKB firmierte am 03.05.2006 in W Verwaltungs-AG um (W ), die am 18.12.2007 in die W Verwaltungs-GmbH formumgewandelt wurde. Am 03.05.2006 erhielt der Kläger ein Schreiben der GKB mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr G , nachdem die G Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der GBG-Gruppe und gegenüber der GKB erfasst (…). Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf Ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01.05.2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert (…).“ Die GBG ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die zwischenzeitlich umfirmierte. Mit Schreiben vom 31.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie im Auftrag der Versorgungsschuldnerin, der GKB die Anpassungsüberprüfung durchgeführt habe und die wirtschaftliche Lage der GKB eine Betriebsrentenanpassung nicht erlaube. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2005. Mit Schreiben vom 28.09.2009 teilte die HDI G P M AG dem Kläger im Auftrag der W Verwaltungs-GmbH mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin nicht möglich sei. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 15.10.2009. Spätestens seit dem Jahr 2008 ist die W eine sogenannte Rentnergesellschaft. Sie unterhält keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr, ist im Zuge des Übergangs der aktiven Betriebe auf den T Konzern aus dem G -Konzern ausgeschieden und dient lediglich der Vermögens- und Beteiligungsverwaltung ihrer Anteilseigner. Mit seiner am 28.12.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Betriebsrentenanpassungen zum 01.04.2005 und 01.04.2008, in dem er die Differenzbeträge für die Zeit ab 01.01.2007 einklagt. Dabei orientiert er sich an der Erhöhung der Verbraucherpreise seit September 1996. Er meint, die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.05.2006. Damit habe die Beklagte sowohl die Verpflichtung zur zukünftigen Zahlung der monatlichen Betriebsrente gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis als auch die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation übernommen. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe € 1.419,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils€ 94,64 brutto sei dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägern einen Betrag in Höhe € 6.839,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 207,25 brutto seit dem 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2011 eine um monatlich € 207,25 brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 1.811,76 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass der Kläger den Rechtsstreit über die Anpassung der Betriebsrente mit seiner Versorgungsschuldnerin, der jetzigen W Verwaltungs-GmbH hätte führen müssen. Allenfalls sei sie erfüllungshalber zu den im Jahr 2006 bestehenden Versorgungsversprechen hinzugetreten. Auf ihre wirtschaftliche Lage komme es unter keinen Umständen an. Sie sei im Innenverhältnis zur W verpflichtet, die Versorgungsschuldnerin von den Zahlungsansprüchen des Klägers freizustellen. Hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.04.2005 sei sie keinesfalls verpflichtet, die Betriebsrentenüberprüfung vorzunehmen, da das Schreiben vom 16.05.2006 erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde. Vorsorglich hat die Beklagte sowohl die Handelsbilanzen der W für die Jahre 2001 bis 2008 vorgelegt als auch ihre eigenen Handelsbilanzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit Zahlungsbeträge den Anpassungsstichtag 01.04.2005 betrafen, abgewiesen. Hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.04.2008 hat es die Betriebsrentenanpassung im Hinblick darauf, dass die Beklagte nunmehr ebenfalls Rentnergesellschaft sei, die ausreichend mit Kapital ausgestattet sein müsse, um auch Betriebsrentenanpassungen durchführen zu können, zugesprochen. Es hat dabei hinsichtlich der Anpassung zum 01.04.2005 auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W abgestellt, hinsichtlich des Anpassungsstichtages 01.04.2008 auf die Lage der Beklagten und ist dabei von einer befreienden Schuldübernahme ausgegangen, die der Kläger durch die Klageerhebung genehmigt habe. Hiergegen richten sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung, der Kläger die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Teile des erstinstanzlichen Streitgegenstands, die abgewiesen wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die beiderseitigen Berufungen sind zulässig und fristgerecht. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, diejenige der Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass die Klage auf Zahlung einer nach § 16 BetrAVG erhöhten Betriebsrente der Klageart nach eine Gestaltungsklage in der Form einer Zahlungsklage ist. Der Kläger macht geltend, die Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB, die der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG durch die Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin zugrundeliegt, sei fehlerhaft. Damit macht er geltend, dass das Gericht die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil treffen soll. Der Prozess, durch dessen Entscheidung das Gericht die unbillige Bestimmung des Bestimmungsberechtigten durch sein Urteil ersetzt, ist zwischen den Vertragspartnern zu führen, also zwischen den Vertragsparteien in deren unmittelbaren Verhältnis das Leistungsbestimmungsrecht begründet ist. Dies ist im vorliegenden Fall auf Arbeitgeberseite die W Verwaltungs-GmbH (frühere GKB) nicht aber die Beklagte. Die vom Arbeitsgericht für möglich gehaltene Konstruktion einer befreienden Schuldübernahme durch die Beklagte scheitert bereits an § 4 BetrAVG. Danach kann eine Auswechslung des Versorgungsschuldners mit der Wirkung, dass der bisherige Versorgungsschuldner von der Verpflichtung, nicht nur die Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern auch die Überprüfung der Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen frei wird, nur unter den dort gegebenen engen Ausnahmevoraussetzungen erfolgen. Diese liegen unstreitig nicht vor. Die Beklagte ist dem Betriebsrentenversprechen der W aber auch nicht beigetreten. Ob eine auch im Außenverhältnis wirksame Erfüllungsübernahme der Schulden der W gegenüber dem Kläger gegeben ist, kann dahinstehen, da dies jedenfalls voraussetzt, dass zwischen dem Kläger und der W eine Betriebsrentenanpassungsentscheidung durch das Gericht getroffen wurde, die zu einer höheren Zahlungsverpflichtung der W geführt hat. Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ergibt sich durch Auslegung des Schreibens vom 16.05.2006. Danach lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beklagte Zahlungen auf die Versorgungsansprüche des Klägers, also auf die Ansprüche, die zwischen ihm und der W bestehen, leistet. Die Beklagte ist damit nur Forderungen, soweit sie zwischen dem Kläger und der W bereits bestehen oder zwischen diesen Parteien zukünftig entstehen werden, beigetreten. Sie bietet dem Kläger eine zusätzliche Haftungsmasse für die Zahlungsansprüche, die zwischen dem Kläger und der W bestehen. Vorliegend ist mangels eines Gestaltungsurteils zwischen dem Kläger und der W allerdings das ursprüngliche Betriebsrentenversprechen noch nicht angepasst worden, weshalb die Zahlungspflicht für die Beklagte ebenfalls noch nicht erhöht ist. Der Zahlungsanspruch, für dessen Erfüllung die Beklagte einsteht, ist in der vom Kläger gewünschten erhöhten Form noch nicht entstanden. Das Schreiben vom 16.05.2006 hat seinen Hintergrund vor allem in der steuerrechtlichen Möglichkeit, innerhalb eines Konzerns Betriebsrentenrückstellungen bei einem anderen Konzernunternehmen zu bilanzieren und hierdurch die Gesamtsteuerlast des Konzerns zu senken. Dies setzt voraus, das Kapital, welches grundsätzlich bei dem Zusagegeber des Betriebsrentenversprechens erwirtschaftet wurde, steuerfrei auf ein anderes Konzernunternehmen übertragen wird, wobei im Gegenzug den Betriebsrentnern dieses Haftungskapital nicht entzogen werden darf, sondern der Ausgleich über einen Schuldbeitritt geschaffen wird. Dieser Schuldbeitritt ist zu differenzieren von der Eigenschaft als Vertragspartner des originären Rentenversprechens. Die Mithaftung für einen Zahlungsanspruch ist nicht gleichzusetzen mit der alle Rechte, auch das Gestaltungsrecht aus § 16 BetrAVG umfassenden Position des Vertragspartners des Betriebsrentenversprechens also des Versorgungsschuldners. Weder wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 16.05.2006 ein eigenes Versorgungsversprechen abgeben, noch ist dem Schreiben zu entnehmen, dass sie zukünftig Rechte aus dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der W wahrnehmen werde. Vielmehr sollen die Betriebsrentner lediglich darüber informiert werden, dass trotz der Übertragung des Deckungskapitals, also der Betriebsrentenrückstellungen, von der W , der früheren Konzernholding auf die Beklagte keine Nachteile bezüglich Sicherheit und Höhe der zur Verfügung stehenden Haftungsmasse für die Betriebsrenten eintreten. Die Beklagte hat auch keinerlei Rechtsschein im Hinblick auf die Haftung für das Erhöhungsverlangen gesetzt, denn sie hat bei dem von ihr verfassten Ablehnungsschreibens zum Stichtag 31.05.2005 den Kläger darauf hingewiesen, dass sie lediglich im Auftrag der W als Dienstleister handele und deren wirtschaftliche Lage nach Überprüfung eine Betriebsrentenerhöhung nicht zulasse. Auch mit diesem Schreiben ist dem Kläger damit deutlich gemacht worden, dass hinsichtlich der Person des unmittelbaren Versorgungsschuldners keine Änderungen eingetreten sind. Gleiches gilt für das Mitteilungsschreiben vom 28.09.2009, welches nicht einmal von der Beklagten stammt, den Kläger aber erneut darauf verweist, dass sein Versorgungsschuldner die W ist. Die Beklagte haftet damit aufgrund des Schuldbeitritts lediglich für die Zahlungsverpflichtungen der W , ohne die gesamten vertraglichen Rechte und Pflichten des Erstschuldners zu haben, ohne also in die Position des Versorgungsschuldners, sei es als alleiniger Versorgungsschuldner, sei es als weiterer Versorgungsschuldner, eingetreten zu sein. Das Recht, die Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG zu treffen, ist damit bei der W verblieben, so dass der Prozess, der die fehlerhafte Ermessensentscheidung des Versorgungsschuldners ersetzt, nicht mit der Beklagten geführt werden kann. Selbst dann, wenn man die Ansicht vertreten würde, aufgrund des Schreibens vom 16.05.2006 sei die Beklagte in vollem Umfang neben die W als Versorgungsschuldnerin getreten, so wäre die Klage gegen nur einen Bestimmungsberechtigten im Falle einer Gestaltungsklage unzulässig. Schuldet eine Mehrheit von Parteien gemeinsam eine Leistungsbestimmung, so kann die ersetzende gerichtliche Entscheidung nur gegenüber allen Bestimmungsberechtigten gleichmäßig ergehen. Die Leistungsbestimmungsverpflichteten sind notwendige Streitgenossen und müssen gemeinsam verklagt werden. Soweit man dieser Lösung nicht folgt, wäre der Rechtsstreit nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht zur Entscheidung reif. Es wäre durch Sachverständigengutachten zu überprüfen, inwieweit die wirtschaftliche Entwicklung der W in den Jahren 2002 bis 2004 bereits davon geprägt war, dass das Ausscheiden der W aus dem G -Konzern vorbereitet wurde. Hinsichtlich des Anpassungsstichtags 01.04.2008 würden die Überlegungen zur finanziellen Ausstattung einer Rentnergesellschaft, die dem BAG bereits zur Überprüfung vorliegen, maßgeblich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.